BGH, Urteil vom 17.10.2024 – 1 StR 285/24 – Notwehr: Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom…
KORE708152025 ECLI:DE:BGH:2024:171024U1STR285.24.0 BGH 1. Strafsenat 20241017 1 StR 285/24 Urteil § 32 Abs 2 StGB, § 340 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Mannheim, 1. März 2024, Az: 1 Ks 304 Js 13846/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwehr: Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. März 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin, die auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge, hilfsweise gefährlicher Körperverletzung im Amt, zielt, ist zulässig (§ 395 Abs. 1 Nr. 3, § 400 Abs. 1 StPO), aber unbegründet, soweit sie zu Lasten des Angeklagten geführt wird. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt jedoch zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, weil das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Geschädigte litt unter verschiedenen psychotischen Symptomen, darunter einer paranoiden Schizophrenie. Zudem bestanden bei ihm seit mehreren Jahren eine Hypertonie und eine Sinustachykardie, die – wie auch die auf die Schizophrenie zurückgehenden Angstsymptome – medikamentös behandelt wurden.
4 Am 2. Mai 2022 wurde er wegen eines akuten Schubs zum Zentralinstitut für Seelische Gesundheit verbracht. Der behandelnde Psychiater, der Zeuge P. , ordnete die Aufnahme in einer geschlossenen Abteilung an. Der Geschädigte verließ zunächst unbemerkt das Institut, ließ sich aber von dem ihn verfolgenden P. zu einer Polizeiwache begleiten, die er meinte aufsuchen zu müssen. Dort angekommen forderte P. polizeiliche Unterstützung für die Rückführung des Geschädigten wegen Eigengefährdung an. Mit diesem Einsatz wurden die Angeklagten J. und Z. , der zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochen ist, beauftragt.
5 Auf eine leichte Berührung durch Z. drehte sich der Geschädigte um und lief in Richtung Marktplatz davon. Die beiden Polizeibeamten und P. folgten dem Geschädigten mit einem Abstand von einigen Metern in den Innenstadtbereich. Als der Angeklagte J. den Geschädigten von hinten an dessen rechtem Arm ergriff, riss dieser sich mit einem Schwung um die eigene Körperachse nach rechts los und erhob die rechte Faust drohend in dessen Richtung. Während der Angeklagte J. zur Abwehr eines tätlichen Widerstands ein Reizstoffsprühgerät aus dem Holster zog, wandte sich der Geschädigte lautstark sprechend ab und lief weiter. Kurz darauf blieb er abrupt stehen, drehte sich rasch wieder zum Angeklagten J. um, hob erneut den rechten Arm und bewegte die geschlossene Faust drohend in Richtung des Gesichtes des Angeklagten J. . Dieser gab daraufhin zur Abwehr des gegen sein Gesicht gerichteten Faustschlags einen kurzen Sprühstoß des Pfeffersprays in Richtung des Geschädigten ab. Ob das Reizgas diesen traf, konnte nicht festgestellt werden. Der Geschädigte entfernte sich nunmehr schnellen Schrittes in Richtung Marktplatz.
6 Dort griff der Angeklagte J. dem Geschädigten zum Zwecke der Festhaltung kraftvoll von hinten an den Gesichts- und Halsbereich und versuchte ihn zu Boden zu bringen. Daraufhin drehte sich der Geschädigte abrupt um und versetzte dem Angeklagten in schneller Folge zwei kraftvolle Schläge in den Gesichtsbereich, wodurch dieser eine etwa vier Zentimeter lange Schürfwunde an der linken Wange und eine Hautrötung erlitt. Hierauf ergriff der hinzugetretene Z. den deutlich schwereren Geschädigten mit beiden Händen von hinten im Gesichts- und Halsbereich und brachte diesen zu Boden. Anschließend versuchten beide Polizeibeamte gemeinsam, den sich mit Händen und Füßen der Anhaltung widersetzenden Geschädigten auf dem Boden in Bauchlage zu halten, um diesem Handschließen anzulegen.
7 Im weiteren Verlauf hockte Z. über dem Rücken des Geschädigten, sein Gewicht von einem Bein auf das andere verlagernd. Der Angeklagte J. versuchte unterdessen, die Beine des mit dem Bauch auf dem Boden liegenden Geschädigten festzuhalten. Während sich dieser lautstark – auch mit dem Ruf „Richter, Richter" – und unter Einsatz erheblicher Körperkraft gegen seine Fixierung wehrte, begab sich Z. auf die linke Körperseite des Geschädigten und fixierte dessen linken Arm, wobei er nunmehr zeitweise sein rechtes Knie auf den Geschädigten setzte. Der Angeklagte J. kniete sich neben die rechte Seite des Geschädigten auf den Boden und versuchte, dessen rechten Arm zu fixieren, was ihm jedoch wegen der anhaltenden körperlichen Gegenwehr zunächst nicht gelang.
Als der Geschädigte seinen Oberkörper aufbäumte und ruckartig den Kopf in Richtung der unbekleideten Arme des Angeklagten J. drehte, versetzte dieser ihm zur Abwehr eines Bissversuchs im Abstand von etwa einer Sekunde zwei Faustschläge in Richtung des Kopfes. Der erste Schlag traf den Geschädigten im Bereich der rechten Gesichtshälfte. Der zweite Schlag, in dessen Ausführung sich der Angeklagte J. bereits befand, als der Geschädigte sein Gesicht nach links zu drehen begann, traf im Bereich der rechten Kopfseite. Anschließend drückte der Angeklagte J. mit seiner rechten Hand den Kopf des Geschädigten auf den Boden, während er mit seiner linken Hand dessen rechtes Handgelenk ergriff.
Dem körperlich zunehmend erschöpften Geschädigten gelang es allerdings, sich durch Entziehen seines rechten Armes der Fixierung zu widersetzen, seinen rechten Arm aus dem Haltegriff loszureißen und vor seinen Bauch zu führen, woraufhin ihm der Angeklagte J. , etwa zwanzig Sekunden nach den ersten beiden Schlägen, in kurzer Abfolge zwei weitere Faustschläge in Richtung des Kopfes versetzte, die ihn dort nicht näher aufklärbar trafen. Etwa weitere zwanzig Sekunden später gelang es den Angeklagten gemeinsam, den Geschädigten in Bauchlage mit Handschließen auf dem Rücken zu fixieren.
8 Der Geschädigte erlitt infolge der ihm von dem Angeklagten J. versetzten Schläge, was dieser wusste und wollte, mehrere Quetschungen des Fettgewebes im Bereich der rechten Schädelseite. Die Schläge waren geeignet, schmerzhafte, nicht jedoch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Kurz darauf verstarb der Geschädigte an Herzversagen, wobei weder festgestellt werden konnte, wann ein Herzstillstand eintrat, noch auf welcher Ursache der Tod beruhte.
9 2. Das Landgericht hat die vier Faustschläge des Angeklagten J. gegen den Geschädigten als Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 52 StGB) bewertet. Bereits die ersten beiden Faustschläge seien bei bestehender Notwehrlage zur Abwehr des Angriffs durch den Geschädigten weder erforderlich noch geboten gewesen. Der Beißversuch hätte stattdessen durch das mildere Mittel eines Wegdrückens des Kopfes mit der flachen Hand unterbunden werden können. Zwar hätte der Angeklagte bei einem solchen Vorgehen möglicherweise eine weitere Gegenwehr des sich wehrenden Geschädigten nicht sogleich und endgültig unterbinden können. Eine Beschränkung zunächst auf Maßnahmen der Schutzwehr sei dem als Polizeibeamten in Abwehr- und Zugriffstechniken geschulten Angeklagten J. jedoch zumutbar gewesen; gewichtige Verletzungen hätten nicht gedroht.
Entsprechendes gelte erst recht für die letzten beiden Faustschläge. Eine Einwirkung des Geschädigten mit seinem rechten Arm oder gar mit einem aus einer Tasche ergriffenen Gegenstand sei nicht unmittelbar zu befürchten gewesen. Es sei dem Angeklagten J. zumutbar gewesen, sich zumindest auf die Einwirkung auf eine weniger empfindliche Körperregion als den Kopf zu beschränken. Die Annahme einer Putativnotwehr scheide aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte J. im Sinne von § 17 StGB ohne Unrechtseinsicht gehandelt oder die Grenzen seines Notwehrrechts gemäß § 33 StGB überschritten haben könnte, seien nicht ersichtlich.
10 Der gefährlichen Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB habe sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht, weil nicht feststellbar sei, dass er bei Ausführung der Schläge einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Eine Bestrafung wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge komme nicht in Betracht, weil der Geschädigte nicht ausschließbar unabhängig von den ihm versetzten Schlägen infolge eines akuten Herzversagens verstorben sei.
II.
11 Die auf die Revision der Nebenklägerin gemäß § 301 StPO vom Revisionsgericht auch auf Rechtsfehler zulasten des Angeklagten vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt durchgreifende Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf (1.). Nach § 301 StPO, der über § 401 Abs. 3 Satz 1 StPO hinaus auf Rechtsmittel der Nebenklage Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1986 – 2 StR 38/86 Rn. 15; vom 21. August 2008 – 3 StR 236/08 Rn. 8 und vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14 Rn. 11; Beschlüsse vom 12. Juli 1990 – 4 StR 247/90, BGHSt 37, 136, 137; vom 23. August 1995 – 2 StR 394/95 Rn. 12 und vom 16. Februar 2001 – 2 StR 501/00 Rn. 4), wirkt das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Nebenklägerin hier allein zu seinen Gunsten. Den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler, wie von der Revision geltend gemacht, sind nicht gegeben (2.).
12 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte bei den ersten beiden Faustschlägen in Notwehr und damit nicht rechtswidrig (a). Die zwei weiteren, etwa zwanzig Sekunden später gesetzten Schläge waren demgegenüber nicht mehr erforderlich. Jedoch hätte sich das Landgericht diesbezüglich mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum auseinandersetzen müssen, den der Angeklagte in seiner Einlassung vorgebracht hat (b).
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16 Nach Maßgabe dessen ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von hoheitlichem Handeln in den Blick zu nehmen, in welcher Lage sich (Polizei-)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14 Rn. 28 mwN). Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter zeitlichem Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs-)Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können. Die spezifische Auslegung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB bei hoheitlichem Handeln trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die eingesetzten Vollzugsbeamten im Dienst der staatlichen Ordnung tätig werden, die wiederum die Sicherung der Rechtsordnung insgesamt gewährleistet.
Hieraus ergeben sich zwar – worauf die Nebenklage zutreffend hinweist – auch Fürsorgepflichten. Staatliches Handeln, erst recht bei Anwendung staatlichen Zwanges gegenüber dem Bürger, muss verhältnismäßig sein. Soweit es die konkreten Umstände erlauben, haben Vollzugsbeamte gerade bei Zwangsmaßnahmen „fürsorgliche Zurückhaltung“ – als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Rechtsbindung der Verwaltung (dazu BVerfG, Beschluss vom 29. April 1991 – 1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023) – zu wahren. Überhöhte Anforderungen an denkbare Möglichkeiten eines Alternativverhaltens der Vollzugsbeamten dürfen dabei jedoch nicht gestellt werden. Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14 Rn. 30 mwN).
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18 Der behandelnde Arzt des Geschädigten hatte die beiden Polizeibeamten auf das Vorliegen eines floriden Schubs der paranoiden Schizophrenie hingewiesen und den Geschädigten als eigengefährdet eingestuft. Die von den Polizisten selbst gemachten Wahrnehmungen ließen sich damit ohne weiteres in Einklang bringen. Der Geschädigte zeigte sich aggressiv und verwirrt. Er hatte dem Angeklagten J. zwei kraftvolle Schläge ins Gesicht versetzt, war auf die befahrene Straße gelaufen und verhielt sich auch sonst desorientiert. Zum Schutz seiner eigenen Person sowie zum Schutze Dritter war daher seine vorübergehende Ingewahrsamnahme zur Rückführung in das Klinikum unerlässlich (vgl. zum Ganzen § 16 Abs. 1 PsychKHG BW, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65, 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 PolG BW).
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Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2016 – 5 StR 564/15 Rn. 11 und vom 1. Dezember 1987 – 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschlüsse vom 21. November 2012 – 2 StR 311/12 Rn. 6; vom 21. August 2013 – 1 StR 449/13 Rn. 6 und vom 13. September 2018 – 5 StR 421/18 Rn. 8; jew. mwN). Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.
September 2012 – 4 StR 197/12 Rn. 8 und Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18 Rn. 10 mwN).
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22 Die Annahme des Landgerichts, es sei dem Angeklagten im Sinne eines milderen Mittels gleichermaßen wirksam möglich gewesen, sich zur Abwehr des Bissversuchs auf ein Herabdrücken des Kopfes auf den Boden zu beschränken, wird zudem von den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen nicht, dass dem Angeklagten eine solche Handlungsalternative überhaupt zur Verfügung stand. Denn der Versuch sogar beider Polizisten gemeinsam, den Geschädigten auf dem Boden zu halten, war bis zu dessen Bissversuch erfolglos geblieben. Hinzu kommt, dass offenbleibt, ob ein Herabdrücken des Kopfes auf den Boden überhaupt ein vergleichsweise milderes Mittel gewesen wäre. Denn aufgrund der hohen Dynamik der Kopfbewegung des Geschädigten unter hoher Kraftentfaltung hätte es zur Angriffsabwehr eines mindestens ebenso kraftvollen Herabdrückens des Kopfes auf den Boden bedurft. Dazu, ob der damit verbundene Aufschlag des Kopfes auf dem Asphalt im Vergleich zu den Faustschlägen ein nachweislich milderes Mittel gewesen wäre, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
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Zwar kann bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen sein, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Notwehrrecht von Polizeibeamten gegenüber Dritten allein auf Grund ihrer beruflichen Stellung eingeschränkt ist. Das zulässige Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB wird vielmehr auch bei Polizeibeamten durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmt, insbesondere durch die Art des Angriffs, die Gefährlichkeit des Angreifers und die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Abwehrmittel (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 – 1 StR 106/23 Rn. 17 und vom 19. Januar 2019 – 5 StR 466/18 Rn. 15 mwN;
Beschlüsse vom 22. November 2022 – 5 StR 464/22 und vom 14. Februar 2017 – 4 StR 565/16 Rn. 10).
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28 Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar nach den objektiven Umständen zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05 Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5).
29 So lag es hier. Die weiteren Schläge erfolgten zwanzig Sekunden nach dem Bissversuch des Geschädigten, der seinen aktiven Widerstand gegen die Fixierung nicht aufgegeben hatte. Während des anhaltend dynamischen Kampfgeschehens war es dem Geschädigten gelungen, seinen rechten Arm aus dem Griff des Angeklagten zu lösen, der Einlassung des Angeklagten zufolge nicht ausschließbar mit dem Ziel, mit „einem aus einer Tasche ergriffenen Gegenstand“ (UA S. 55) auf den Angeklagten J. einzuwirken. Damit dauerte der Angriff an.
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33 Ist sich der Angegriffene demgegenüber bewusst, dass seine Verteidigungshandlung über das hinausgeht, was zur Abwehr des (angenommenen) Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre, so bleibt es bei einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Indes kommt ihm auch in diesem Falle der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB dann zugute, wenn er aus den in der Vorschrift genannten Gründen zur Überschreitung der Grenzen der Notwehr hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 450/10 Rn. 12 mwN).
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37 2. Soweit die Nebenklage die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 iVm § 227 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung im Amt (§ 340 iVm § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) anstrebt, lässt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen.
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Da sich das Landgericht im Zusammenhang mit der Todesursache eingehend mit den bei dem Geschädigten festgestellten Befunden und der Art der Schläge befasst hat, kann der Senat auch ausschließen, dass es verkannt haben könnte, dass es für das Merkmal der „lebensgefährdenden Behandlung“ nicht auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung, sondern maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung ankommt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16). Die Feststellungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Faustschlägen gegen den Kopf für die Entscheidung über das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich sind (vgl.
BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 – 3 StR 301/14 Rn. 6; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13 Rn. 7; vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 Rn. 5 und vom 8. März 1990 – 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 9; vom 7. Oktober 2021 – 6 StR 393/21; vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12 Rn. 3 f. und vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 8), hat das Landgericht getroffen. Eine das Leben gefährdende Behandlung durch die Faustschläge des Angeklagten liegt danach hier nicht vor. Aus der (rechtmäßigen) Fixierung als solcher kann sich der Tatbestand aus den dargelegten Gründen nicht ergeben.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708152025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public