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BGH 1 StR 285/24

KORE708152025 ECLI:DE:BGH:2024:171024U1STR285.24.0 BGH 1. Strafsenat 20241017 1 StR 285/24 Urteil § 32 Abs 2 StGB, § 340 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Mannheim, 1. März 2024, Az: 1 Ks 304

§ 32Abs. 2 Erforderlichkeit 22 mw

N; vom

  1. Dezember 2013 – 4 StR 347/13 Rn. 21 und vom
  2. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen an. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
  3. Juni 2016 – 5 StR 564/15 Rn. 11 und vom
  4. Dezember 1987 – 1 StR 582/87,

§ 32Abs. 2 Angriff 2; Beschlüsse vom 21. November 2012 – 2 St

R 311/12 Rn. 6; vom

  1. August 2013 – 1 StR 449/13 Rn. 6 und vom
  2. September 2018 – 5 StR 421/18 Rn. 8; jew. mwN). Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom
  3. September 2012 – 4 StR 197/12 Rn. 8 und Beschluss vom
  4. April 2019 – 2 StR 363/18 Rn. 10 mwN). 21

(2)Danach durfte sich der Angeklagte mittels der vom Landgericht festgestellten Faustschläge verteidigen. Nachdem es ihm gemeinsam mit seinem Streifenpartner trotz erheblicher Kraftanstrengung nicht gelungen war, den gewichts- und kräftemäßig überlegenen Geschädigten nach üblichem polizeilichen Vorgehen auf dem Boden zu halten, durfte er von einer nicht ohne weiteres beherrschbaren „Kampfeslage“ ausgehen. Diese war von der wirksamen Gegenwehr des akut schizophrenen Geschädigten und seiner unberechenbaren Aggression bestimmt, die in dem Bissversuch gegen den Angeklagten eskalierte. Soweit das Landgericht selbst von einem höchst dynamischen, in Sekundenbruchteilen ablaufenden Geschehen ausgeht, erscheint naheliegend, dass die Gelegenheit zum Nachdenken über mildere Mittel für den Angeklagten nicht bestand. Dies in seine Würdigung einzubeziehen, hat das Landgericht versäumt und damit im Hinblick auf die kaum mögliche Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung des Angeklagten für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung überhöhte Anforderungen gestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Angriff „nur“ auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten zielte, ändert dies nichts am objektiven Bestehen einer Notwehrlage, die ihn berechtigte, zur Beendigung dieses Angriffs ein sofort wirksames Mittel einzusetzen. 22 Die Annahme des Landgerichts, es sei dem Angeklagten im Sinne eines milderen Mittels gleichermaßen wirksam möglich gewesen, sich zur Abwehr des Bissversuchs auf ein Herabdrücken des Kopfes auf den Boden zu beschränken, wird zudem von den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen nicht, dass dem Angeklagten eine solche Handlungsalternative überhaupt zur Verfügung stand. Denn der Versuch sogar beider Polizisten gemeinsam, den Geschädigten auf dem Boden zu halten, war bis zu dessen Bissversuch erfolglos geblieben. Hinzu kommt, dass offenbleibt, ob ein Herabdrücken des Kopfes auf den Boden überhaupt ein vergleichsweise milderes Mittel gewesen wäre. Denn aufgrund der hohen Dynamik der Kopfbewegung des Geschädigten unter hoher Kraftentfaltung hätte es zur Angriffsabwehr eines mindestens ebenso kraftvollen Herabdrückens des Kopfes auf den Boden bedurft. Dazu, ob der damit verbundene Aufschlag des Kopfes auf dem Asphalt im Vergleich zu den Faustschlägen ein nachweislich milderes Mittel gewesen wäre, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. 23 cc) Die Notwehrhandlung war auch geboten. Der Angeklagte war nicht auf Maßnahmen der Schutzwehr beschränkt. 24
(1)Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nur dann, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn besondere, sozialethisch begründete Umstände sein Notwehrrecht einschränken. Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte und risikoreichere Verteidigung zu verlangen ist, etwa, wenn er selbst den Angriff leichtfertig oder vorsätzlich provoziert hat (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Juni 2016 – 1 StR 597/15 Rn. 36; Beschluss vom
  2. Dezember 2017 – 2 StR 252/17 Rn. 10). Etwas anderes gilt auch nicht für Polizeibeamte (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 2004 – 2 StR 82/04 Rn. 10). Zwar kann bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen sein, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Notwehrrecht von Polizeibeamten gegenüber Dritten allein auf Grund ihrer beruflichen Stellung eingeschränkt ist. Das zulässige Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB wird vielmehr auch bei Polizeibeamten durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmt, insbesondere durch die Art des Angriffs, die Gefährlichkeit des Angreifers und die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Abwehrmittel (vgl. dazu BGH, Urteile vom
  4. Juli 2023 – 1 StR 106/23 Rn. 17 und vom
  5. Januar 2019 – 5 StR 466/18 Rn. 15 mwN; Beschlüsse vom
  6. November 2022 – 5 StR 464/22 und vom
  7. Februar 2017 – 4 StR 565/16 Rn. 10). 25
(2)Die Wertung des Landgerichts, dem Angeklagten sei die Beschränkung auf Schutzwehr unter Hinnahme des Fortdauerns des Angriffs zumutbar gewesen, weil er sich als geschulter Polizeibeamter dem ersichtlich akut psychotischen Geschädigten gegenübergesehen habe, der Schließversuch erst einige Sekunden angedauert habe und ein Biss durch den Geschädigten keine „gewichtige Verletzung“ (UA S. 55) habe befürchten lassen, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Angeklagte hatte bis zum Zeitpunkt des Angriffs alle denkbaren Maßnahmen ergriffen, den Geschädigten unverletzt zum Klinikum zurück zu bringen, ihn vor drohender Eigengefährdung zu schützen und die Situation zu deeskalieren. Zumutbare Möglichkeiten, dem Bissversuch des Geschädigten auszuweichen oder sich ebenso wirksam zurückhaltender zu verteidigen, bestanden nicht. Vor allem geht die Annahme des Landgerichts fehl, der Angeklagte sei als geschulter Polizeibeamter gehalten gewesen, eine Verletzung seiner körperlichen Integrität durch einen Biss des Geschädigten mit ungewissen Folgen hinzunehmen; eine solche Einschränkung seines Notwehrrechts allein aufgrund seiner beruflichen Stellung besteht nicht. Die gesundheitliche Konstitution des Geschädigten führte gleichfalls nicht zu einer Beschränkung des Notwehrrechts; die – allein maßgebliche – objektive Gefährlichkeit des Angriffs war hierdurch nicht gemindert. 26
  1. b)Bezüglich der letzten beiden Schläge tragen die Feststellungen eine Erforderlichkeit der Notwehrhandlung zwar nicht. Da das Landgericht aber die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, der Geschädigte habe einen gefährlichen Gegenstand hervorholen wollen, nicht gewürdigt und deshalb einen etwaigen analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes führenden Erlaubnistatbestandsirrtum nicht in den Blick genommen hat, hat die Verurteilung auch insoweit keinen Bestand. 27
  2. aa)Entgegen der Ansicht des Landgerichts befand sich der Angeklagte objektiv weiterhin in einer Notwehrlage. Denn der von dem sich weiterhin wehrenden Geschädigten ausgehende Angriff hatte noch nicht geendet. 28 Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar nach den objektiven Umständen zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05 Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91,

§ 32Abs.

2 Angriff 5). 29 So lag es hier. Die weiteren Schläge erfolgten zwanzig Sekunden nach dem Bissversuch des Geschädigten, der seinen aktiven Widerstand gegen die Fixierung nicht aufgegeben hatte. Während des anhaltend dynamischen Kampfgeschehens war es dem Geschädigten gelungen, seinen rechten Arm aus dem Griff des Angeklagten zu lösen, der Einlassung des Angeklagten zufolge nicht ausschließbar mit dem Ziel, mit „einem aus einer Tasche ergriffenen Gegenstand“ (UA S. 55) auf den Angeklagten J. einzuwirken. Damit dauerte der Angriff an. 30

  1. bb)Die weiteren Schläge des Angeklagten waren indes nicht mehr erforderlich, um den Angriff wirksam abzuwehren. Nach den Feststellungen war der Geschädigte „zunehmend erschöpft“ (UA S. 9). Seine Stärke und Gefährlichkeit hatten für den Angeklagten erkennbar abgenommen. Auf das bloße Entziehen des Arms mit gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen zu reagieren, war zur Unterbindung der damit einhergehenden Gefahr nicht erforderlich. Dass der Geschädigte tatsächlich einen Gegenstand in der Hose verborgen hielt und diesen ergreifen wollte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach objektiver Lage hätte daher ein Fixieren ausgereicht, etwa ein Herabdrücken oder Ergreifen des Armes. Eine möglicherweise bestehende Fehlvorstellung des Angeklagten über die von dem Geschädigten ausgehende Gefahr ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16 Rn. 12 und vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05). 31
  2. cc)Das Landgericht hätte aber aufklären müssen, ob der Angeklagte tatsächlich über eine unmittelbar bevorstehende, erneute Intensivierung des bereits in Gang befindlichen rechtswidrigen Angriffs irrte, indem er glaubte, diesem ohne die weiteren Schläge nicht mehr begegnen zu können. Ein solcher Irrtum würde nicht das Bestehen der Notwehrlage, aber die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung betreffen. Das Landgericht wäre daher gehalten gewesen, Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu treffen. Ob seine Einlassung als Schutzbehauptung zu bewerten ist oder er sich tatsächlich im Irrtum befand, durfte nicht offenbleiben. 32

(1)Hält sich der Angegriffene in einer Notwehrlage im Rahmen dessen, was in der von ihm angenommenen Situation zur Abwendung des Angriffs objektiv erforderlich und geboten gewesen wäre, so beurteilt sich sein Handeln zunächst allein nach den Grundsätzen des Erlaubnistatbestandsirrtums. Seine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  1. November 2019 – 4 StR 166/19 Rn. 13; vom
  2. August 2013 – 1 StR 449/13 Rn. 9 und vom
  3. März 2011 – 3 StR 450/10 Rn. 12; jew. mwN). Zu prüfen bleibt dann indes, ob der (vermeidbare) Irrtum auf einem der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte – Verwirrung, Furcht oder Schrecken – beruht; denn hierdurch entfiele schuldhaftes Handeln. 33 Ist sich der Angegriffene demgegenüber bewusst, dass seine Verteidigungshandlung über das hinausgeht, was zur Abwehr des (angenommenen) Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre, so bleibt es bei einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Indes kommt ihm auch in diesem Falle der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB dann zugute, wenn er aus den in der Vorschrift genannten Gründen zur Überschreitung der Grenzen der Notwehr hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. März 2011 – 3 StR 450/10 Rn. 12 mwN). 34
(2)Nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten stellte dieser sich einen Angriff des Geschädigten vor, der im Falle seines Vorliegens die weiteren Faustschläge erfordert hätte. Dem Urteil lässt sich jedoch weder hinreichend sicher entnehmen, dass das Landgericht dieser Einlassung folgen wollte, noch, dass es insoweit von einer unwahren Schutzbehauptung ausgegangen ist. Infolge fehlender Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten ist dem Senat die Rechtsprüfung an dieser Stelle verwehrt. Im Übrigen kann der Senat auch die – nur formelhaft begründete – Ablehnung des § 33 StGB nicht nachvollziehen; denn auch dafür hätte es Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft. 35
  1. c)Diese fehlende Auseinandersetzung mit einem Erlaubnistatbestandsirrtum bedingt bei dem einheitlichen Tatgeschehen (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) die Aufhebung sämtlicher Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 36
  2. d)Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass infolge der Aufhebung des Urteils allein zugunsten des Angeklagten im zweiten Rechtsgang das – sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch, nicht den Schuldspruch, beziehende – Verbot der Schlechterstellung zu beachten sein wird (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). 37 2. Soweit die Nebenklage die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 iVm § 227 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung im Amt (§ 340 iVm § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) anstrebt, lässt die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen. 38
  3. a)Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge scheidet nach den Feststellungen des Landgerichts aus. 39
  4. aa)Die Würdigung des Landgerichts, die Körperverletzungshandlungen des Angeklagten seien für den Tod des Geschädigten nicht ursächlich geworden, ist frei von Rechtsfehlern. Die dafür maßgebenden Feststellungen zum Geschehensablauf fußen auf einer revisionsrechtlich beanstandungsfreien Beweiswürdigung, insbesondere auf der Würdigung der Angaben mehrerer – voneinander unabhängiger – Sachverständiger. Danach ist der Geschädigte nicht ausschließbar unabhängig von der tatgegenständlichen Behandlung infolge akuten Herzversagens verstorben. 40
  5. bb)Die darüberhinausgehende Beanstandung der Revision, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft versäumt, bei der Prüfung des Zurechnungszusammenhangs – unabhängig von den festgestellten Schlägen – auf den vom Angeklagten zu verantwortenden Erregungszustand des Geschädigten abzustellen, dringt ebenfalls nicht durch. Das Festhalten und Fixieren des Geschädigten stellen, wie ausgeführt, rechtmäßige Vollstreckungshandlungen zur zwangsweisen Durchsetzung des Staatswillens dar, die dem Angeklagten nicht vorwerfbar ist. 41
  6. b)Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine gefährliche Körperverletzung im Amt mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) abgelehnt. Der Revision der Nebenklägerin ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht diese Tatvariante der gefährlichen Körperverletzung im Rahmen seiner Rechtsausführungen nicht ausdrücklich erörtert hat. Im Kontext mit seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt sich hieraus jedoch kein Rechtsfehler. Denn im Zusammenhang damit legt das Landgericht bei der Würdigung der Angaben der Sachverständigen detailliert dar, dass und weshalb der Angeklagte dem Geschädigten (nur) „leichte Schläge“ versetzt habe. Die Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass die festgestellten Schläge hier objektiv nicht geeignet waren, einen lebensgefährdenden Zustand herbeizuführen. Da sich das Landgericht im Zusammenhang mit der Todesursache eingehend mit den bei dem Geschädigten festgestellten Befunden und der Art der Schläge befasst hat, kann der Senat auch ausschließen, dass es verkannt haben könnte, dass es für das Merkmal der „lebensgefährdenden Behandlung“ nicht auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung, sondern maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung ankommt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16). Die Feststellungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Faustschlägen gegen den Kopf für die Entscheidung über das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 – 3 StR 301/14 Rn. 6; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13 Rn. 7; vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 Rn. 5 und vom 8. März 1990 – 2 StR 615/89,

§ 223aAbs. 1 Lebensgefährdung 5; Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 St

R 267/22 Rn. 9; vom

  1. Oktober 2021 – 6 StR 393/21; vom
  2. Januar 2013 – 2 StR 520/12 Rn. 3 f. und vom
  3. Juli 2012 – 2 StR 60/12,

§ 224Abs.

1 Nr. 2 Werkzeug 8), hat das Landgericht getroffen. Eine das Leben gefährdende Behandlung durch die Faustschläge des Angeklagten liegt danach hier nicht vor. Aus der (rechtmäßigen) Fixierung als solcher kann sich der Tatbestand aus den dargelegten Gründen nicht ergeben. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708152025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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