BGH AnwZ (Brfg) 16/21
KORE708182024 ECLI:DE:BGH:2024:100724BANWZ.BRFG.16.21.1 BGH Senat für Anwaltssachen 20240710 AnwZ (Brfg) 16/21 Beschluss vorgehend BGH, 18. Juni 2024, Az: AnwZ (Brfg) 16/21, Beschlussvorgehend BGH, 31. Oktober 2023, Az: AnwZ (Brfg) 16/21, Beschlussvorgehend BGH, 25. Februar 2022, Az: AnwZ (Brfg) 16/21, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 14. Dezember 2020, Az: 1 AGH 5/20nachgehend BGH, 2. Dezember 2024, Az: AnwZ (Brfg) 16/21, Beschlussnachgehend BGH, 4. Oktober 2024, Az: AnwZ (Brfg) 16/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Anhörungsrügen des Klägers vom 8. Dezember 2022 und vom 17. Mai 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2022 werden zurückgewiesen.
I.
1 Der Kläger war seit 2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 gab die Beklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO auf, bis zum 15. Juli 2020 ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dagegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2020 abgewiesen hat. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2022 abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am 22. April 2022, dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt worden.
2 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO widerrufen. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 12. April 2021 verkündetem Urteil abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2022 abgelehnt (AnwZ (Brfg) 26/21). Der Beschluss ist der Beklagten am 15. September 2022, dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt worden.
3 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 und weiterem Schriftsatz vom 17. Mai 2023 hat der Kläger Anhörungsrügen erhoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 hat er außerdem in beiden Verfahren beantragt, die Vollziehung des Anordnungsbescheids vom 13. Mai 2020 und des Widerrufsbescheids vom 27. Oktober 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in beiden Verfahren auszusetzen und der Beklagten aufzugeben, ihre Mitteilung vom 27. September 2022 an die Rechtsanwaltskammer B. zurückzunehmen und damit die Aktivierung des beA-Postfachs des Klägers und seine Wiederaufnahme in das bundesweite Anwaltsverzeichnis zu veranlassen.
II.
4 Die Anhörungsrügen des Klägers gegen den Beschluss vom 25. Februar 2022 sind (jedenfalls) nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seinen Entscheidungen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet; eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5 1. Die vom Senat vorzunehmende Prüfung war auf die vom Kläger in seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe und dargelegten Zulassungsvoraussetzungen beschränkt. Entscheidend sind nur die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betracht (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. September 2020 - AnwZ (Brfg) 16/20,NJW-RR 2020, 1514 Rn. 10 und vom 25. August 2022 - AnwZ (Brfg) 13/22, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112e BRAO Rn. 73).
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9 Soweit der Kläger sich konkret gegen die Ausführungen im Senatsbeschluss (dort Rn. 6) wendet und meint, diese Ausführungen stünden in Widerspruch zu Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im Urteil vom 14. Dezember 2020 (dort Seiten 10 f.), übergeht er, dass der Anwaltsgerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 2020 im Anschluss an die Ausführungen bereits im nächsten Absatz festgestellt hat, dass sich auch schon in der dortigen Klagebegründung gegen Ende des Schriftsatzes ein anderer Zug in den Vordergrund schiebe, den der Antragsteller in einer strukturellen Verfolgung seiner Person durch die h. Justiz aufgrund rassistischer Voreingenommenheit sehe, und zudem abschließend festgestellt hat, dass die Schreiben des Antragstellers allesamt davon geprägt seien, dass Organe der Rechtspflege ohne nachvollziehbare Gründe massiv persönlich angegriffen und Rassismusvorwürfe erhoben werden und es dem Kläger selten gelinge, bei dem Gegenstand des Verfahrens oder dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu bleiben. Gestützt darauf hat der Anwaltsgerichtshof schließlich auch die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO bejaht. Danach musste der Kläger auch damit rechnen, dass der Senat zu einem entsprechenden Befund gelangen könnte.
10 Soweit er dagegen geltend macht, dieser Befund sei nicht gerechtfertigt, weil sein Zulassungsantrag ebenso wie bereits seine Klage und sämtliche von ihm eingereichte Schriftsätze klar strukturiert und gut verständlich gewesen seien, wendet er sich wiederum gegen die sachliche Bewertung und inhaltliche Entscheidung durch den Senat, die als solche aber nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann (s.o.).
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12 Der Kläger führt dagegen an, dass eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen müsste, die in seinem Fall ergebe, dass seine Meinungsäußerungen von Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 GrCh gedeckt seien. Dies habe er bereits mit seinem Zulassungsantrag geltend gemacht und damit einen Zulassungsgrund schlüssig vorgetragen. Damit wendet der Kläger sich wiederum allein dagegen, dass der Senat seiner Argumentation nicht gefolgt ist, sondern sich der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Anwaltsgerichtshofs angeschlossen und dessen Entscheidung bestätigt hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat dabei im Beschluss vom 25. Februar 2022 nicht jedes Argument des Klägers im Einzelnen beschieden hat. Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Gericht diejenigen Gründe angibt, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; insbesondere bei - wie hier - umfangreichem Vorbringen kann aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht auseinandergesetzt (vgl. BeckOK VwGO/Kaufmann, § 152a Rn. 10 mwN [Stand: 1. Januar 2020] zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
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14 2. Unabhängig davon rechtfertigt das neue Vorbringen des Klägers zur angeblichen tatsächlichen Undurchführbarkeit und/oder örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten keine Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Klägers kein Fall einer offensichtlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, in dem die nähere Darlegung eines Zulassungsgrunds gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 und 5 VwGO (vgl. dazu Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 83 mwN) entbehrlich sein könnte.
15 Da der Wechsel des Klägers in die Rechtsanwaltskammer B. nach seinen eigenen Angaben erst zum 11. Mai 2021 erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte bei Erlass der Anordnung am 13. Mai 2020, mithin ein Jahr zuvor, außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt haben und ihre Anordnung deswegen gemäß § 32 Abs. 1 BRAO, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG nichtig gewesen sein sollte. Örtlich zuständig für alle anwaltlichen Verwaltungsverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BRAO die Kammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Das war bei Erlass der Anordnung vom 13. Mai 2020 die Beklagte, deren Zuständigkeit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 BRAO erst mit der Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer B. erlosch (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 31. August 2012 - 1 AGH 13/12, juris Rn. 18 ff.; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 72/12, juris Rn. 3).
16 Auch eine tatsächliche Undurchführbarkeit der Anordnung innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist ist mit dem Vorbringen des Klägers nicht dargetan. Sein pauschaler Verweis auf damals geltende pandemiebedingte Reise- und Kontaktbeschränkungen, aufgrund derer ihm eine Anreise von seinem damaligen Wohnsitz in B. zu einer Begutachtung nach F. nicht möglich gewesen sei, reicht dafür nicht aus.
17 Da auch der Widerruf der Zulassung des Klägers durch die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 noch vor seinem Wechsel in die Rechtsanwaltskammer B. erfolgt ist, kann der Kläger auch nicht geltend machen, die Anordnung des Gutachtens durch die Beklagte sei hinfällig geworden, weil die Beklagte für einen darauf gestützten Widerruf nicht mehr zuständig gewesen sei.
18 Hiergegen macht der Kläger ohne Erfolg unter Verweis auf die Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände während eines laufenden Verwaltungsverfahrens (§ 32 Satz 1 BRAO, § 3 Abs. 3 VwVfG) geltend, dass er jedenfalls noch vor Bestandskraft der Anordnungsverfügung in die Rechtsanwaltskammer B. aufgenommen worden sei, womit die Zuständigkeit der Beklagten entfallen, die Anordnung der Untersuchung durch einen nicht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und/oder seinem Kanzleisitz ansässigen Arzt fehlerhaft und die gesamte Anordnung damit gegenstandslos geworden sei. Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufhebung einer belastenden Maßnahme begehrt, ist das Verwaltungsverfahren mit Erlass der Verwaltungsentscheidung (ggf. im Vorverfahren) abgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Ein Wechsel der Zuständigkeit nach Verfahrensschluss ist daher auch in diesem Fall unbeachtlich (vgl. OVG Greifswald, NVwZ-RR 2010, 751; Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Vorbemerkung § 3 VwVfg Rn. 30 [Stand: August 2022]; Henkel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 3 Rn. 80).
III.
19 Der Antrag des Klägers vom 17. Mai 2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zwar nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO grundsätzlich statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2011- AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 3). Er ist jedoch unzulässig, weil das Vorbringen des Klägers zu den Wiederaufnahmegründen unschlüssig ist.
20 1. Es kann dahinstehen, ob die Postulationsfähigkeit des Klägers für den Antrag auf Wiederaufnahme zu unterstellen ist. Der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit der Übergabe der Ausfertigungen des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2022 im Verfahren AnwZ (Brfg) 26/21 durch die Geschäftsstelle an die Poststelle zur Zustellung bereits im September 2022 bestandskräftig geworden (vgl. BVerwGE 95, 64, 67; BeckOK VwGO/Roth, § 124a Rn. 86.1 [Stand: 1. Juli 2023]; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 96, Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl., § 116 Rn. 26 mwN). Damit ist sein Recht zur Selbstvertretung gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 8 VwGO entfallen.
21 2. Der Wiederaufnahmeantrag ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger den allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nur darauf stützt, dass der Senat seine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV verletzt habe und die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und die anwaltliche Beisitzerin des Senats Rechtsanwältin S. nicht unabhängig seien. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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24 Zwar kann eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen. Dabei stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Anwendung und Auslegung des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 615 Rn. 7; NJW 2018, 606 Rn. 6 mwN; BFH, NJW 2018, 1710 Rn. 22). Dies betrifft jedoch nicht die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ein angeblicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV ist deshalb (unmittelbar) mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend zu machen (BFH, NJW 2023, 3534 Rn. 17).
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28 Damit hat der Senat weder die Vorlagepflicht nach § 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich verkannt, noch ist er bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Vorlagebereitschaft abgewichen. Er hat die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BRAO vielmehr auch in unionsrechtlicher Hinsicht als geklärt angesehen, mithin einen "acte clair" angenommen, bei dem es keiner Vorlage an den Gerichtshof bedarf. Der Senat hat bereits mit seiner Feststellung, dass der Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen habe, die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verneint, da eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen gewesen wäre, wenn sich eine entscheidungserhebliche Frage gestellt hätte, die der einheitlichen Auslegung von EU-Recht bedürfte und das Ersuchen um eine Vorabentscheidung sehr wahrscheinlich machte. Diese Ausführungen enthalten - nicht zuletzt im Zusammenhang mit den zitierten früheren Entscheidungen und den dortigen Nachweisen - eine hinreichende Begründung für das Absehen von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
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30 3. Der Senat kann über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO durch Beschluss entscheiden. Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschriften" des Zivilprozessrechts bezieht sich im Anwendungsbereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich vielmehr allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4). Entscheidend ist, welche Form der Gerichtsentscheidung mittels des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Wiederaufnahme ersetzt werden soll. Über ein Wiederaufnahmebegehren zu einem Beschluss ist daher in Beschlussform zu entscheiden (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 535 mwN; BeckOK VwGO/Peters, § 153 VwGO Rn. 47[Stand: 1. Oktober 2023]; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn. 39 [Stand: März 2023]).
31 Sollte der Hilfsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 17. Mai 2023, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 15 BRAO mit Art. 7 GrCh i.V.m. Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensgarantien in medizinischer Hinsicht und auf die konkrete Anwendung im vorliegenden Fall anzurufen, auf eine entsprechende Vorlage (bereits) im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gerichtet sein, ist dem nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln daran, dass die Vorschrift des § 15 BRAO auch den unionsrechtlichen Anforderungen der Art. 8 EMRK, Art. 7 GrCh genügt (acte clair). Soweit der Kläger sich gegen die Rechtsanwendung in seinem Einzelfall wendet und meint, es bedürfe einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, ob nach den Umständen des vorliegenden Falls die Maßnahme als notwendig anzusehen sei oder ob sie im vorliegenden Fall wegen ihres selektiven Charakters jedenfalls mit dem Gleichheitssatz aus Art. 20 GrCh i.V.m. Art. 15 f. GrCh (Berufs- und unternehmerische Freiheit) sowie dem Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 GrCh, Art. 14 EMRK nicht vereinbar sei, handelt es sich um keine Frage der abstrakten Auslegung des Unionsrechts, sondern um eine - nicht vorlagefähige - Frage zur Anwendbarkeit des Unionsrechts im Einzelfall (vgl. BVerfG, NJW 2018, 606 Rn. 4 mwN).
IV.
32 Der Antrag des Klägers vom 13. September 2023 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aussetzung der Vollziehung des Anordnungsbescheids vom 13. Mai 2020 und eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme ihrer Mitteilung vom 27. September 2022 an die Rechtsanwaltskammer B. gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 VwGO hat danach ebenfalls keinen Erfolg.
33 Ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit und Zulässigkeit dieses Antrags nach § 123 Abs. 1, Abs. 5 VwGO ist der Antrag jedenfalls mangels eines Anordnungsanspruchs des Klägers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet. Mit der Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2022 ist das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 rechtskräftig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und der Anordnungsbescheid der Beklagten damit bestandskräftig geworden. Der Beschluss des Senats ist bereits mit der Übergabe der zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Entscheidung durch die Geschäftsstelle an die Poststelle im April 2022 wirksam geworden (vgl. BVerwGE 95, 64, 67; BeckOK VwGO/Roth, § 124a Rn. 86.1 [Stand: 1. Juli 2023];Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 96; Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl., § 116 Rn. 26 mwN) und wurde dem Kläger zudem am 16. Mai 2023 zugestellt. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung steht damit bindend fest. Da aus den oben genannten Gründen auch die Anhörungsrügen des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2022 nicht durchgreifen und sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls keinen Erfolg hat, steht ihm auch aus der von ihm reklamierten Berufs- und Niederlassungsfreiheit aus Art. 12 GG i.V.m.
Art. 43 EG/Art. 49 AEUV, Art. 15 GrCh, Art. 4 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (FZA) kein durch Aussetzung der Vollziehung der Anordnung zu sichernder Anspruch zu.
34 Damit ist auch der Antrag, der Beklagten aufzugeben, ihre Mitteilung vom 27. September 2022 an die Rechtsanwaltskammer B. betreffend den Abschluss des Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung des Klägers (AnwZ (Brfg) 26/21) durch den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2022 zurückzunehmen und damit die Aktivierung des beA-Postfachs des Klägers und seine Wiederaufnahme in das bundesweite Anwaltsverzeichnis zu veranlassen, im vorliegenden Verfahren nicht begründet, da sich die Mitteilung der Beklagten jedenfalls nicht aus der vom Kläger hier geltend gemachten Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der dem Widerruf zugrunde liegenden Anordnung vom 13. Mai 2020 ergibt.
35 Über den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 27. Oktober 2020 und seinen auf die Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Widerrufsbescheids gestützten weiteren Eilantrag betreffend die Mitteilung der Beklagten vom 27. September 2022 ist im Verfahren AnwZ (Brfg) 26/21 zu befinden.
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36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
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