BGH, Urteil vom 11.10.2024 – V ZR 261/23 – Fehlen einer einfachen Signatur auf Klageschrift; Fristlauf für Behebung eines Mangels 1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO…
KORE708202024 ECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR261.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20241011 V ZR 261/23 Urteil § 103a Abs 3 ZPO, § 103a Abs 4 ZPO, § 45 S 1 WoEigG vorgehend LG Düsseldorf, 8. November 2023, Az: 25 S 19/23vorgehend AG Langenfeld, 26. Januar 2023, Az: 64 C 2/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlen einer einfachen Signatur auf Klageschrift; Fristlauf für Behebung eines Mangels 1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat.
Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümer der Wohneinheit Nr. 5. Nach der Teilungserklärung vom 18. Februar 2011 gehört zum Wohnungseigentum Nr. 5 „das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der im anliegenden Lageplan Anlage 1a) mit SN-5 markierten und gelb gekennzeichneten Terrassen- und Ziergartenfläche.“ In einer am 13. Mai 2011 notariell beurkundeten Klarstellung zu der Teilungserklärung heißt es u.a.: „… der zu der vorgenannten Urkunde genommene Lageplan Anlage 1 ist dahingehend geändert, dass die Terrasse SN 1 in Höhe der Küche des Raumeigentums - ATP Nr. 5 - nicht existiert, …“.
2 Noch während der Kläger einerseits und die übrigen Miteigentümer andererseits einen Rechtsstreit über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts zugunsten des Sondereigentums des Klägers und die Frage eines Schreibversehens in der Klarstellung zu der Teilungserklärung führten, wurden in der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2021 u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 6.2: „Die Eigentümer beschließen, den Schreibfehler in der Klarstellung zur Teilungserklärung vom 13. Mai 2011 korrigieren zu lassen - spätestens, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit rechtskräftig ist.“ TOP 9.2: „Die Eigentümer beschließen, dass das Grundbuch hinsichtlich der Wohnung Nr. 5 angepasst werden soll, da hinsichtlich der Wohnung Nr. 5 im Grundbuch immer noch eine Terrassenfläche zugunsten der Wohnung Nr. 5 eingetragen ist, weswegen ein Grundbuchwiderspruch erforderlich ist.“ TOP 12.2: „Die Eigentümer beschließen, dass hinsichtlich der Wohnung Nr. 5 ein plangerechter Zustand hergestellt wird, indem die Wohnung Nr. 5 wie alle anderen Wohnungen über eine Klingel und einen Briefkasten verfügen soll.“ 3 Der Kläger wendet sich gegen diese Beschlüsse mit seiner am 14. Januar 2022 dem Amtsgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument übermittelten Beschlussmängelklage. Auf dem Briefbogen der Klageschrift ist nur der Rechtsanwalt H. namentlich benannt nebst Zusatz „ Rechtsanwälte“. Die Klageschrift ist nicht qualifiziert signiert und schließt mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ab.
4 Die Klage ist bei Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
I.
5 Das Berufungsgericht meint, die Klage sei erfolglos, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG formgerecht erhoben worden sei. Die Klageschrift sei zwar am 14. Januar 2022 über das beA und damit auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO eingereicht worden. Sie sei jedoch nicht mit der nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO erforderlichen einfachen elektronischen Signatur versehen, denn es fehle an der Namenswiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts am Ende des Textes. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ genüge den Anforderungen an eine einfache Signatur nicht. Ob eine Ausnahme bei einem in dem Briefbogen als solchen ausgewiesenen Einzelanwalt eingreife, könne dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliege. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei nur für den kurzen Zeitraum von Mitte 2021 bis März 2022 als Einzelanwalt tätig gewesen, weshalb in der Gesamtschau mit dem Briefbogen, der mit der Bezeichnung „ Rechtsanwälte“ auf mehrere Rechtsanwälte hinweise, der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz nicht ausnahmsweise ausreiche.
II.
6 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7 1. Allerdings ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft.
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Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 28/22, aaO). Was für eine wirksame Klageerhebung erforderlich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 13). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach der durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu geschaffenen Bestimmung des § 130d Satz 1 ZPO ab dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Klageschrift hat prozessrechtlich den Charakter eines bestimmenden Schriftsatzes (vgl.
Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 28/22, aaO) und muss über die Verweisung in § 253 Abs. 4 ZPO zu ihrer Wirksamkeit der Formvorschrift des § 130a ZPO entsprechen (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 25). Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6).
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13 (a) Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Es genügt die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte und entzifferbare Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BAGE 172, 186 Rn. 14 f.; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9).
14 (b) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Ist die Identität zwischen der durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Denn der Schriftsatz lässt sich keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).
15 (c) Entgegen diesen Vorgaben ist die am 14. Januar 2022 bei dem Amtsgericht eingegangene Klageschrift nicht mit einer einfachen Signatur versehen. Sie endet mit der allgemeinen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne weitere Namensangabe. Mit dieser Bezeichnung allein lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten verantwortenden Person zuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 12; BAGE 172, 186 Rn. 17).
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Die sichere Übermittlung des einfach signierten elektronischen Dokuments ersetzt ebenfalls den Authentizitätsnachweis durch eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/von Selle [1.9.2024], § 130a Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130a Rn. 6). Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann daher nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (vgl.
Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 19).
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20 (a) Zum Nachweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Urheber der Klageschrift ist und für diese die Verantwortung übernimmt, genügt nicht, dass allein dieser in dem Briefbogen der Klageschrift namentlich aufgeführt ist.
21 (aa) Allerdings wird vertreten, dass bei einem in dem Briefbogen als solchen ausgewiesenen Einzelanwalt zu dessen Identifizierung regelmäßig der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ ausreiche. Hierdurch werde ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung sei und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernehme (vgl. BAG, NJW 2022, 3028 Rn. 2).
22 (bb) Ob diese Ansicht zutrifft, erscheint zweifelhaft. Der Briefbogen einer Anwaltskanzlei bietet keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen hat lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen (vgl. BeckOK BORA/Römermann [1.3.2024], § 10 Rn. 60). Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schließt daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2024, 462, 463; OLG Celle, BeckRS 2024, 6608 Rn. 15; OLG Braunschweig, NStZ 2023, 639 Rn. 9; OLG Hamm, NJW-RR 2022, 1423 Rn. 19 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2021, 3733 Rn. 24 ff.; OVG Lüneburg, BeckRS 2023, 931 Rn. 9; OVG Hamburg, BeckRS 2022, 32909 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130a Rn. 12).
23 (cc) Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil der für die Klageschrift verwendete Briefbogen den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht als Einzelanwalt ausweist. Zwar ist dort nur der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Rechtsanwalt namentlich aufgeführt. Hinzu tritt aber die Kanzleibezeichnung „ Rechtsanwälte“, die auf die Tätigkeit einer Mehrzahl von - nicht namentlich aufgeführten - Rechtsanwälten für die Kanzlei hindeutet. Darauf, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung tatsächlich als Einzelanwalt tätig gewesen ist, kommt es nicht an. Es bedurfte daher keiner Feststellungen des Berufungsgerichts zu den konkreten Sozietätsverhältnissen. Die einfache Signatur muss gewährleisten, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; Tiedemann, jurisPR-ArbR 2/2023 Anm. 3). Eine solche Zuordnung lässt sich nicht zweifelsfrei herstellen, wenn - wie hier - die Kanzleibezeichnung im Briefbogen den Schluss auf eine anwaltliche Tätigkeit mehrerer Berufsträger zulässt.
24 (dd) Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn die Klageschrift mittels beA an das Gericht übermittelt wird. Zwar wird in diesen Fällen ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erzeugt, welcher nachweist, dass die Nachricht aus einem bestimmten Postfach abgesandt wurde (vgl. Müller, FA 2019, 170, 171). Die nachgewiesene Identität des absendenden Rechtsanwalts lässt jedoch, jedenfalls wenn der Briefbogen - wie hier - auf eine Tätigkeit mehrerer Berufsträger in der Kanzlei hindeutet, nicht zugleich mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass der als Absender ausgewiesene Rechtsanwalt auch die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn es ist nicht auszuschließen, dass er den von einem Dritten verfassten Schriftsatz übermittelt. Deshalb fordert das Gesetz in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO zusätzlich zu der Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg eine einfache Signatur, um zu dokumentieren, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 25).
25 (b) Auch aufgrund anderer Umstände lässt sich nicht auf jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise bis zum Ablauf der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift verantwortet hat.
26 (aa) Der Mangel der fehlenden einfachen Signatur der Klageschrift ist zwar zwischenzeitlich behoben, weil seit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 7. September 2022 feststeht, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift verantwortet und diese nicht etwa versehentlich bei dem Gericht eingereicht worden ist. Denn bei der Antragstellung hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls gemäß § 297 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf den Antrag in der Klageschrift Bezug genommen und dadurch die Verantwortung für deren Inhalt übernommen.
27 (bb) Die Behebung des Mangels in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022 hat die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG aber nicht gewahrt. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine - wie hier - nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755 mwN). Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 28/22, ZWE 2023, 463 Rn. 18 zur Begründungsfrist nach § 45 Satz 1 WEG).
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31 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sind die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig.
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37 (a) Der Inhalt eines Beschlusses muss, weil ein Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG an ihn gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Die Bestimmung des Beschlussinhaltes hat dabei „aus sich heraus“ objektiv und normativ zu erfolgen. Es kommt maßgeblich darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Ausgangspunkt der Auslegung ist der protokollierte Wortlaut des Beschlusses; Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, weil sie sich etwa aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll oder aus in Bezug genommenen Dokumenten ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, ZWE 2016, 325 Rn. 9; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8; Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292).
38 (b) Gemessen daran fehlt es dem zu TOP 6.2 gefassten Beschluss zwar an der inhaltlichen Bestimmtheit und Klarheit, wie das Berufungsgericht in seinen nicht tragenden Erwägungen zutreffend annimmt. Der einzelne Wohnungseigentümer oder auch ein Nachfolger im Sondereigentum kann anhand der verwendeten Formulierung nicht erkennen oder ermitteln, welche beabsichtigte Berichtigung Gegenstand der Beschlussfassung ist. Weder dem Beschlusstext noch dem Protokoll lässt sich entnehmen, welcher vermeintliche Schreibfehler in der Klarstellung zur Teilungserklärung vom 13. Mai 2011 berichtigt werden soll. Die generelle Verweisung auf einen nicht näher bezeichneten und damit nicht bestimmbaren Rechtsstreit führt ebenfalls nicht zu einer inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit des Beschlusses, weil nicht auf ein konkretes, in den Rechtsstreit eingeführtes Dokument Bezug genommen wird und deshalb keine Klarheit hinsichtlich des zu korrigierenden Schreibfehlers herbeigeführt wird.
39 (c) Die in Teilen fehlende Bestimmtheit des zu TOP 6.2 gefassten Beschlusses führt aber nicht zu dessen Nichtigkeit.
40 (aa) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass die Unbestimmtheit eines Beschlusses schon mit Blick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 4 WEG nicht stets zur Nichtigkeit führt. Jedenfalls dann, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt, die Unbestimmtheit also nicht auf inhaltlicher Widersprüchlichkeit beruht, führen die Mängel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 298 f.).
41 (bb) So liegt es hier. Der Beschluss zu TOP 6.2 der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2021 lässt bei der gebotenen objektiven Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 25) eine durchführbare Regelung noch erkennen, ohne dass sein Inhalt widersprüchlich ist. Die in dem Beschluss in Bezug genommene Klarstellung zur Teilungserklärung vom 13. Mai 2011 bezieht sich auf eine Terrasse in Höhe der Küche der Wohnungseigentumseinheit Nr. 5, dessen Eigentümer der Kläger ist. Der Beschluss enthält als Mindestinhalt eine Regelung, nach der ein die Wohnungseigentumseinheit des Klägers in der Klarstellung zur Teilungserklärung vom 13. Mai 2011 betreffender Schreibfehler korrigiert werden soll, dessen Existenz zwischen den Parteien streitig ist und welcher bereits Gegenstand eines anderweitig geführten Rechtsstreits zwischen den Parteien ist.
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II.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Malik Laube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708202024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public