BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 41/24 – Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs: Vorliegen von Aufhebungsgründen bei Abschluss eines dem Schiedsspruch zugrundeliegenden…
KORE708252025 ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB41.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250123 I ZB 41/24 Beschluss § 580 Abs 4 ZPO, § 581 Abs 1 ZPO, § 582 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 826 Abs 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 11. Juni 2024, Az: 1 Sch 2/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs: Vorliegen von Aufhebungsgründen bei Abschluss eines dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Vergleichs Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 1. Zivilsenat - vom 11. Juni 2024 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen, soweit das Oberlandesgericht ihre Verpflichtung zur Duldung einer Prüfung ihrer Buchhaltung und entsprechender Aufzeichnungen für vollstreckbar erklärt hat, sowie im Übrigen als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 78.745 € festgesetzt.
1 A. Die Antragstellerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, wurde von den Inhabern der P. (nachfolgend: P. ) zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Bucheinsicht ermächtigt.
2 Unter dem 16. August 2018 schlossen 14 Züchter, unter anderem die P. , mit der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einen Vertrag über die Organisation der Vermehrung sowie über die Gewährung einer Vertriebslizenz für Getreide und Grobkörnige Leguminosen (nachfolgend: Vertrag). Die Antragsgegnerin wurde dadurch mit der Vermehrung und dem Vertrieb von bestimmtem Saatgut beauftragt. § 12 des Vertrags sieht eine Buchführungs- und Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin vor. § 13 des Vertrags enthält ein Recht der Antragstellerin zur Einsicht in diese Unterlagen und zu deren Prüfung sowie ein Vertragsstrafeversprechen der Antragsgegnerin für den Fall der schuldhaften Verweigerung der Einsichtsgewährung. In § 16 des Vertrags findet sich eine Schiedsklausel.
3 In den Jahren 2020 und 2021 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mehrfach zur Auskunftserteilung auf. Vereinbarte Überprüfungstermine fanden nicht statt oder konnten nicht abgeschlossen werden. Im Juli 2022 machte die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht für bestimmte Jahre und Sorten aus dem Vertrag Ansprüche auf Einblick in die Buchhaltung und entsprechende Aufzeichnungen der Antragsgegnerin sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
4 Seit dem Jahr 2021 ist gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin ein Ermittlungsverfahren anhängig. Am 23. Juni 2023 stellte die P. Strafanzeige und Strafantrag gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin (nachfolgend: Strafanzeige) und trat dem Ermittlungsverfahren als Nebenklägerin bei. Hintergrund hierfür war die Mutmaßung, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin könnte die Sortenschutzrechte der P. beeinträchtigt und dadurch Strafnormen, insbesondere § 39 SortSchG, verletzt haben.
5 Nach einem unwiderruflichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 5. Juli 2023 erging am 17. Oktober 2023 ein - am 27. November 2023 korrigierter - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (nachfolgend: Schiedsspruch), nach dem die Antragsgegnerin unter bestimmten Maßgaben eine Verpflichtung zur Prüfung ihrer Buchhaltung und entsprechender Aufzeichnungen (nachfolgend auch: Duldung einer Buchprüfung) anerkennt und sich zur Zahlung eines Betrags von 63.745 € verpflichtet.
6 Mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe Anfang Januar 2024 im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht in dem Ermittlungsverfahren Kenntnis davon erlangt, dass die P. bereits am 23. Juni 2023 gegen ihren Geschäftsführer Strafantrag gestellt und den Anschluss als Nebenklägerin erklärt habe. Da der Grundsatz "nemo tenetur" gelte, werde während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, an dem die P. beteiligt sei, keinerlei Akteneinsicht gemäß dem Schiedsspruch gewährt. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2024, vom 2. Februar 2024 unter Beifügung einer Vollmacht sowie vom 21. März 2024 erklärten die Antragsgegnerin und ihr Geschäftsführer die Anfechtung sämtlicher im Schiedsverfahren abgegebener Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung.
7 Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieses Antrags sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt.
8 Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
9 B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es verstoße nicht gegen den ordre public, dass sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin durch die Erteilung der Auskunft selbst belasten könnte. Der nemo-tenetur-Grundsatz könne nicht auf den Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 5. Juli 2023 übertragen werden. Über die Behauptung hinaus, ihr Geschäftsführer setze sich möglicherweise durch Gewährung der Akteneinsicht einer Strafverfolgung aus, habe die Antragsgegnerin nichts vorgetragen, was für eine Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes spreche. Bereits im Rahmen des gesetzlichen Auskunftsrechts nach § 37b SortSchG befreie die Gefahr, sich selbst oder einen Dritten in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten, nicht von der Auskunftspflicht, sondern dürften Erkenntnisse wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten in einem Strafverfahren nur mit dessen Zustimmung verwertet werden. Dies müsse erst recht für die vorliegende vertragliche Auskunftspflicht gelten. Die Frage nach einer Beschränkung der Hoheitsgewalt zum Schutz der Grundrechte des Geschäftsführers der Antragsgegnerin stelle sich erst auf der prozessualen Ebene, wo der Staat seine Hoheitsgewalt repressiv einsetze, um die Auskunft im Interesse des Gläubigers zu erzwingen.
10 Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB sei nicht gegeben. Der Einwand der Antragsgegnerin, die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Vereinbarung sei infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, gehe fehl. Es fehle an der hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinn des § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB. Dabei könne unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin die Vereinbarung im Fall einer Unterrichtung über das weitere Motiv der Antragstellerin nicht abgeschlossen hätte. Die Antragsgegnerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast für zur Anfechtung berechtigende Umstände nicht genügt. Sie habe Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren und den vergeblichen Bemühungen der Antragstellerin, Einsicht zu erhalten, gehabt und hätte deshalb selbst erkennen können, dass ein Interesse der Verwertung der Auskünfte auch im Ermittlungsverfahren bestehen könnte.
Die Antragstellerin habe die Gewährung der Einsicht erwarten können, jedenfalls soweit es - wie hier - nur um Auskünfte gehe, zu deren Erteilung sich die Antragsgegnerin vertraglich verpflichtet habe. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn sich die Antragsgegnerin am 5. Juli 2023 zu einer darüber hinaus gehenden Auskunft verpflichtet hätte. Da bei einem Verstoß gegen Sortenschutzrechte gleichzeitig ein Verstoß gegen das Saatgutverkehrsgesetz vorliegen könne, würde das in dem Vertrag vereinbarte und außerdem gesetzlich verankerte Einsichtsrecht entwertet, wollte man eine Anfechtung der Vereinbarung zulassen. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob aufgrund eines vertraglichen Auskunftsrechts ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut oder eine Verurteilung zur Einsichtsgewährung durch das nicht an den Grundsatz des "nemo tenetur" gebundene Schiedsgericht ausgesprochen werde.
11 Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht geltend gemacht worden seien.
12 Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
13 C. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und - bezogen auf die Vollstreckbarerklärung ihrer Verpflichtung zur Duldung einer Prüfung ihrer Buchhaltung und entsprechender Aufzeichnungen - auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
14 I. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die vom Schiedsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Duldung einer Prüfung ihrer Buchhaltung und entsprechender Aufzeichnungen für vollstreckbar erklärt.
15 1. Gemäß § 1053 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO hat ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass für dessen Vollstreckbarerklärung die allgemeinen Vorschriften gelten, also insbesondere nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376 [juris Rn. 11 f.]).
16 2. Der Schiedsspruch ist nicht wegen von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, aufzuheben.
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23 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch Nachteile entstehen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, SchiedsVZ 2018, 53 [juris Rn. 61]; BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 - II ZR 71/23, NJW 2024, 1222 [juris Rn. 34], jeweils mwN).
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Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1053 Rn. 13; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1053 Rn. 7, 19, 26; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 1053 Rn. 5; Bredow, SchiedsVZ 2010, 295, 301; Gottwald in Festschrift Schlosser, 2001, S. 31, 39 f.; Spohnheimer in Festschrift Kaissis, 2012, S. 933, 934). Die Aufhebung eines Schiedsspruchs setzt das Vorliegen eines Aufhebungsgrunds nach § 1059 Abs. 2 ZPO voraus. Das hindert aber nicht, die für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags maßgebliche Frage, ob die Antragstellerin eine Pflicht traf, die Antragsgegnerin vor Vergleichsschluss über die bereits gestellte Strafanzeige aufzuklären, auch bei der im Rahmen der Prüfung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 826 BGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, ob die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellt.
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28 (a) Soweit keine anderen Motive erkennbar werden, ist anzunehmen, dass der Zweck eines Vergleichs in der Beendigung des Streits über die vor dem Schiedsgericht anhängigen Ansprüche ohne streitige Entscheidung des Schiedsgerichts liegt. Dass die von der Antragstellerin erstattete Strafanzeige diesen Zweck vereiteln könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Vergleichsschluss habe dazu gedient, das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer auch für die Zukunft zu befrieden, zeigt sie bereits nicht auf, wie dieser Zweck im Vergleich oder im Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Ausdruck gefunden hätte. Mit Blick auf die Antragstellerin erscheint ein solcher Zweck schon deswegen unplausibel, weil er auf ein Absehen von der Geltendmachung weiterer zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, etwa auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer Überschreitung der Lizenz und der sonst durch den Vertrag eingeräumten Rechte, ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der begehrten Buchprüfung hinausliefe.
29 (b) Unabhängig davon mussten die Verantwortlichen der Antragsgegnerin auch mit Blick auf die vom Oberlandesgericht festgestellten und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen zeitlichen Abläufe mit einem strafrechtlichen Vorgehen der Antragstellerin gegen sie rechnen. Danach hatte die Antragstellerin bereits seit dem Jahr 2020 auf Grundlage des Vertrags erfolglos ein Recht auf Auskunftserteilung über die Nutzung der lizenzierten Sortenschutzrechte gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der andauernden Weigerung der Antragsgegnerin, die Auskunft zu erteilen, war es nicht fernliegend, dass die Antragstellerin neben einer Schiedsklage auch eine Strafanzeige in Betracht ziehen könnte, um ihr (mutmaßliches) vertragliches Recht über eine spätere Einsichtnahme in die Ermittlungsakten faktisch durchzusetzen.
30 (c) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe mit seiner Annahme, der Antragstellerin stehe ein vertragliches Recht auf Auskunftserteilung gegen die Antragsgegnerin zu, in die von den Parteien vereinbarte Schiedsbindung eingegriffen, zumal das Schiedsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen habe. Ob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zur Aufklärung über die von ihr erstattete Strafanzeige verpflichtet war, hängt nicht davon ab, ob ihre Schiedsklage im Fall einer streitigen Entscheidung begründet gewesen wäre. Daher kann auch die im Grundsatz berechtigte Kritik an dem ergänzenden Argument des Oberlandesgerichts, eine Anfechtbarkeit des Vergleichs entwerte den vertraglichen Anspruch der Antragstellerin, der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gleiches gilt, soweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht gezogene Parallele zwischen einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und einem streitigen Schiedsspruch wendet.
31 (d) Fehlt es - wie dargelegt - bereits mit Blick auf den erkennbaren Zweck des Vergleichs an einer Aufklärungspflicht der Antragstellerin, kann die Rechtsbeschwerde auch mit ihren darüber hinaus erhobenen Rügen nicht durchdringen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das bereits anhängige und bekannte Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin einen anderen Gegenstand betroffen hat als die Strafanzeige der Antragstellerin. Unerheblich ist auch, ob die Antragsgegnerin den Vergleich bei Kenntnis eines (etwaigen) Motivs der Antragstellerin, das Ergebnis der Buchprüfung für die Strafverfolgung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu verwenden, nicht geschlossen hätte. Ebenso ist ohne Belang, ob sich ihr Interesse, das Schiedsverfahren durch Vergleich zu beenden, mit dem persönlichen Interesse ihres Geschäftsführers gedeckt hat, vor weiterer Strafverfolgung verschont zu werden.
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33 (a) Die Rechtsbeschwerde bringt nicht etwa vor, dass die Antragstellerin die Strafanzeige ohne Anlass lediglich "ins Blaue hinein" gestellt hätte. Im Gegenteil verweist sie selbst darauf, die Antragsgegnerin könne durch die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs dazu gezwungen werden, ihren Geschäftsführer strafrechtlich zu belasten.
34 (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht erkennbar, dass ein etwaiger mit dem Vergleichsschluss verfolgter Befriedungszweck wegen der von der Antragstellerin gestellten Strafanzeige generell verfehlt würde. Ob die von der Antragstellerin begehrte Buchprüfung zur Geltendmachung weiterer zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Antragsgegnerin führt, hängt - wie dargelegt - vor allem vom Ergebnis dieser Buchprüfung ab. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auch dann eine weitere Strafverfolgung zu befürchten hätte, wenn ihre Tätigkeit sich innerhalb des durch den Vertrag gezogenen Rahmens gehalten hat.
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37 Aus der Verfassung ergibt sich kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Handelt es sich um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. Bloße Mitwirkungspflichten sind zulässig, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung schützt nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, DAR 2022, 624 [juris Rn. 51] mwN).
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42 (a) Nach diesen Vorschriften dürfen die aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 37b SortSchG sowie des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs nach § 37c SortSchG gewonnenen Erkenntnisse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
43 (b) Vertraglich könnte ein solches Verwertungsverbot zwar nicht mit Bindungswirkung für die Strafverfolgungs- oder Ordnungswidrigkeitenbehörden vereinbart werden. Gleichwohl besteht im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin vertraglich eingeräumte Nutzung ihrer Sortenschutzrechte mit einem Recht auf Auskunftserteilung oder Buchprüfung abzusichern.
44 (c) Ob die streitige Durchsetzung eines solchen vertraglichen Rechts im Einzelfall einen unzulässigen Zwang zur Selbstbezichtigung auslösen kann, steht vorliegend aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs nicht zur Entscheidung. Unabhängig hiervon ist aber zu berücksichtigen, dass bloße Mitwirkungspflichten wie etwa zur Vorlage von Unterlagen - anders als Auskunftspflichten - nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Selbstbelastungsfreiheit unterfallen (vgl. BVerfGE 55, 144 [juris Rn. 17 f.]; BVerfGK 17, 253 [juris Rn. 54 f.]; BVerfGE 156, 63 [juris Rn. 310 f.]; uU einschränkend BVerfGE 81, 70 [juris Rn. 85]). Im Streitfall steht keine Auskunftspflicht, sondern eine solche Mitwirkungspflicht zur Ermöglichung einer Buchprüfung im Raum.
45 3. Es liegen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren rechtzeitig auf den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO berufen hat.
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49 4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde könnte die (vermeintliche) Anfechtbarkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch nicht als nach dem Schiedsverfahren entstandene materiell-rechtliche Einwendung entgegengehalten werden (zu den Einwendungen der Erfüllung und Aufrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 14/23, SchiedsVZ 2024, 254 [juris Rn. 30 bis 32] mwN; für die Zulassung einer Widerklage im Vollstreckbarerklärungsverfahren vgl. Frische aaO S. 344 bis 346).
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52 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Schiedsspruch richtet, an die Antragstellerin 63.745 € zu zahlen. Hiergegen bringt sie keine Rügen vor. Insbesondere ist der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin nicht zu dieser Zahlung verpflichtet hätte, wenn sie von der Strafanzeige der Antragstellerin gewusst hätte.
53 III. Ebenfalls unzulässig ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht - lediglich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - ausgesprochene Verwerfung des im Vollstreckbarerklärungsverfahren gestellten (unselbständigen) Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs wendet. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Da die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu prüfen sind, ergibt sich aus der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, dass die geltend gemachten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht eingreifen und keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Das Oberlandesgericht hat für den (unselbständigen) Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin keinen eigenen Streitwert angesetzt. Im Streitfall könnte die Antragsgegnerin daher bestenfalls eine Zurückweisung ihres Aufhebungsantrags als unbegründet, aber keine für sie günstigere Sachentscheidung und keine geringere Kostenlast erreichen.
54 D. Daher ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO teils zurückzuweisen und teils als unzulässig zu verwerfen.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708252025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public