KORE708282025 ECLI:DE:BGH:2025:180325BXZB8.21.0 BGH 10. Zivilsenat 20250318 X ZB 8/21 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 14. Juli 2021, Az: 22 S 417/20vorgehend AG Düsseldorf, 17. November 2020, Az: 56 C 145/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2021 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 625,09 Euro festgesetzt. 1 I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Vergütung für einen nicht angetretenen Flug von Shymkent (Kasachstan) über Moskau nach Düsseldorf. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. 3 Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Berufung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht begründet worden sei, hat die Klägerin unter Vorlage eines Sendeberichts vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 15. Januar 2021 per Telefax einen Fristverlängerungsantrag vom 13. Januar 2021 eingereicht. 4 Nach einem weiteren Hinweis des Vorsitzenden, dass dieser Antrag ausweislich des Sendeberichts an eine falsche Faxnummer gesendet worden und bei Gericht nicht eingegangen sei, hat die Klägerin eine Berufungsbegründung nachgereicht. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die zuständige Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollmächtigten habe versehentlich eine falsche Telefaxnummer auf dem Fristverlängerungsantrag eingetragen und das Schreiben dorthin versendet. Die Kanzleiangestellte habe hierbei entgegen der allgemeinen Anweisung, die eine zweifache Prüfung vorsehe, ob die gewählte Nummer mit der im gerichtlichen Schreiben enthaltenen übereinstimme und es sich tatsächlich um eine solche des Empfängers handele, nur den Sendebericht mit der im Fristverlängerungsantrag eingetragenen Telefaxnummer abgeglichen und den Fehler dabei nicht entdeckt. Bei der Angestellten handele es sich um eine langjährige, zuverlässig und sorgfältig arbeitende Mitarbeiterin, die in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. 5 Mit Beschluss vom 31. März 2021 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten weder ein Abgleich mit der in der Akte befindlichen Telefaxnummer des Gerichts ergebe noch ein Abgleich, ob es sich bei der Telefaxnummer tatsächlich um eine solche des Empfängers handele. Auch habe die Klägerin weder zur Überprüfung der zuverlässigen Umsetzung der generellen Anweisungen für die Ausgangskontrolle noch zur Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit des Personals und der Zuverlässigkeit der konkreten Angestellten vorgetragen. 6 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 7 II. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, seine Entscheidung wie folgt begründet: 8 Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. 9 Der Rechtsanwalt habe durch geeignete organisatorische Maßnahmen wie eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals sicherzustellen, dass die Fristen durch gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Angestellte zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. 10 Die Klägerin habe weder die Überprüfung der zuverlässigen Umsetzung der generellen Anweisungen für die Ausgangskontrolle noch eine Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit des Personals und Umstände, aus denen sich die Zuverlässigkeit der konkreten Angestellten ergebe, dargelegt. 11 Die Klägerin habe zudem nicht glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Anweisung besteht, nach der zu prüfen ist, ob die gewählte Nummer mit der im gerichtlichen Schreiben enthaltenen übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt. 12 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. 13 Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 14 Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 und § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Recht versagt. Der Vortrag der Klägerin schließt ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung nicht aus. 15 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet (BGH, Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 8). 16
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