KORE708392025 ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR508.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250114 2 StR 508/24 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB vorgehend LG Aachen, 8. Mai 2024, Az: 61 KLs 28/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 2024 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 2 1. Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Angeklagte war neben anderen Vorahndungen bereits mit Urteil des Landgerichts Stralsund wegen einer am 31. Dezember 2018 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Nötigung mit einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten belegt worden. Nach Teilverbüßung wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte am 25. August 2022 bedingt entlassen. 4 Während eines Besuchs bei seiner Schwester in G. lernte der damals 22 Jahre alte Angeklagte am 11. September 2023 in einem Lebensmittelmarkt die seinerzeit 19 Jahre alte Nebenklägerin kennen. Sie war an ihm nicht als Mann interessiert, fand ihn aber von der Denkweise ähnlich und traf ihn wieder. Am Abend des 13. September 2023 verbrachten beide gemeinsam Zeit auf einem unbeleuchteten Spielplatz am Rande eines Parks, tranken Alkohol und rauchten jeweils einen Joint. Als die Nebenklägerin nach 22.30 Uhr urinieren musste und zu diesem Zweck ein Gebüsch aufsuchte, folgte ihr der leicht angetrunkene Angeklagte. Er hatte spätestens jetzt den Entschluss gefasst, mit ihr gegen ihren Willen, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen, geschlechtlich zu verkehren. Er warf sie zu Boden, setzte sich auf ihre Beine, steckte einen Finger in ihre Scheide und onanierte. Dann zog er ihre Hose und Unterhose bis zu den Unterschenkeln herunter, legte sich zwischen ihre Beine und drang mehrmals mit seinem halb erigierten Penis in ihre Scheide ein. Die Nebenklägerin weinte und versuchte den Angeklagten abzuschütteln, worauf er ihr mehrfach mit großer Wucht in ihr Gesicht schlug. Zwischen den Schlägen würgte er sie für kurze Zeit, legte ihr eine Hand auf den Mund und kündigte an, er werde auch noch anal in sie eindringen, sie sei hinterher „eh tot“. Die Nebenklägerin stellte ihre Gegenwehr ein und flehte ihn an aufzuhören. Darauf ließ der Angeklagte von ihr ab und erklärte ihr, zum Spielplatz zurückgekehrt, er habe „wohl einen Black-Out“ gehabt. Nach einiger Zeit, während der die Nebenklägerin eine günstige Möglichkeit zur Flucht suchte, verließ der Angeklagte den Spielplatz, wobei er ihr Mobiltelefon mitnahm, und begab sich zur Wohnung seiner Schwester. Die Nebenklägerin wandte sich um Hilfe an einen Bewohner eines nahegelegenen Hauses, der die Polizei verständigte. 5 2. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. 6 3. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 7 4. Indes hält die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der auf die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung von der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, lassen besorgen, dass sie zulässiges Verteidigungsverhalten rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.