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BGH 1 StR 376/24

KORE708412025 ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR376.24.0 BGH 1. Strafsenat 20241128 1 StR 376/24 Beschluss § 266a Abs 4 S 1 StGB, § 266a Abs 4 S 2 Nr 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Hagen (Westf

§ 370Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 Rn. 26 f. mwN). 15 bb) Der Strafausspruch hält in diesen Fällen der rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. 16

(1)Das Landgericht hat den vier Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft den Strafrahmen für einen besonders schweren Fall gemäß § 266a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen schon deshalb nicht „unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthalten“, weil er die Abdeckrechnungen nicht der Einzugsstelle zur Kenntnis brachte. Die bloße Erfassung der Belege in der Buchhaltung reicht für ein „Verwenden“ nicht aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09 Rn. 50; zu § 370 AO: BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04 Rn. 17 und vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23 Rn. 34; Beschlüsse vom 25. Januar 1983 – 5 StR 814/82 Rn. 1, BGHSt 31, 225 und vom 24. Januar 1989 – 3 StR 313/88 Rn. 4,

§ 370Abs. 3 Nr. 4 Belege 1). 17

(2)Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen auch nicht ohne Weiteres die Annahme einer Beitragsvorenthaltung in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz gemäß § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB. 18 Mit Verkürzungsbeträgen von 58.316,43 € bis zu 176.918,92 €, mithin jeweils mehr als 50.000 €, ist zwar in allen vier Fällen die Grenze des großen Ausmaßes überschritten (zur Sachgerechtigkeit einer einheitlichen Bestimmung des „großen Ausmaßes“ in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO: vgl. BGH, Urteil vom
  1. November 2015 – 5 StR 352/15 Rn. 21 ff.). Auch ergibt ein – hier nach den Feststellungen naheliegendes – kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Lasten der Solidargemeinschaft sowie zum Nachteil abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer regelmäßig ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie geprägt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Juni 2023 – 1 StR 126/23 Rn. 16 und vom
  3. Oktober 2009 – 1 StR 501/09 Rn. 20). Den Feststellungen lässt sich aber (noch) nicht entnehmen, dass der Angeklagte S. zudem aus grobem Eigennutz handelte, mithin sich bei den Taten in besonders anstößigem Maß vom Streben nach dem eigenen Vorteil leiten ließ (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Oktober 2009 aaO Rn. 18). 19
(3)Ein Rückgriff auf die Regelung des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB, der auch – wie hier – echte, jedoch inhaltlich unrichtige Belege erfasst, für die in den Jahren 2015 und 2016 liegenden Tatzeiträume scheidet aufgrund ihres Inkrafttretens erst am
  1. August 2017 aus. 20 c) Die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO betreffend die Fälle II.
  2. bis
  3. der Urteilsgründe hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand; die diesbezüglichen Feststellungen tragen den Schuldspruch einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht. 21 So hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung führten. Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die Taten – wie hier – die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen – seien es Umsatzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) – zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt aber die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO). Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und – im Falle der Steuervergütung – ob die Finanzbehörden dieser (z.B. konkludent durch Auszahlung) zugestimmt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. Oktober 2020 – 1 StR 148/20 Rn. 6; vom
  5. September 2018 – 1 StR 512/17 Rn. 5 und vom
  6. Januar 2018 – 1 StR 264/17,

§ 370Abs.

1 Nr. 1 Vollendung 4 Rn. 4). 22 Hieran fehlt es. Zwar streitet für eine Umsatzsteuerzahllast, dass es sich beim Winterdienst ebenso wie bei der Gebäudereinigung und dem Garten- und Landschaftsbau um personalintensive Gewerbe mit vergleichsweise geringem Materialeinsatz handelt, der Angeklagte mithin nicht über Eingangsrechnungen mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug verfügte, der nach Saldierung die abzuführende Umsatzsteuer übersteigen würde. Dessen ungeachtet sprechen die Urteilsgründe aber an mehreren Stellen von der Erlangung eines „steuerlichen Vorteils“ bzw. eines „Umsatzsteuervorteils“ (UA S. 25, 27, 29, 30 und 31), was eine Steuervergütung nahelegt. Damit erlaubt auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keinen Rückschluss auf eine Zahllast oder ein Steuerguthaben. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das Landgericht wird ergänzende Feststellungen zu einer Zahllast oder einem Steuerguthaben zu treffen haben. 23

  1. d)Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis 4. sowie II. 9. bis 13. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. 24
  2. e)Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 25
  3. aa)Bei der Strafzumessung in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe wird das neue Tatgericht – wie stets – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur zu bewerten haben, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 266a Abs. 4 Satz 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung auf Grund mildernder Umstände die Regelwirkung entfällt und deshalb der Normalstrafrahmen anzuwenden ist, sondern auch, ob, ohne dass ein Regelbeispiel erfüllt ist, besondere erschwerende Gesichtspunkte einen unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 266a Abs. 4 Satz 1 StGB begründen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 275/20 Rn. 18 f.). 26
  4. bb)Bei der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Härteausgleich nicht zu gewähren ist, wenn – wie hier – der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine bezahlte Geldstrafe handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 18 mwN). Dem steht auch nicht das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Die Vorschrift verbietet nur, dass das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten geändert wird, und hat nicht zur Folge, dass die Auffassungen und Wertungen, die der angefochtenen, aber aufgehobenen Entscheidung zu Art und Höhe der Rechtsfolge zugrunde lagen, das neue Tatgericht in irgendeiner Form binden. Dieses hat vielmehr grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (aufgehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre. Hierbei hat es nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen die Einordnung der Tat innerhalb des Strafrahmens vorzunehmen und ist lediglich im Ergebnis an die durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gezogene Obergrenze gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99 Rn. 6, BGHSt 45, 308). 27 3. Die Revision des Angeklagten B. hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Urteilsfeststellungen tragen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung in vier Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 27, 53 StGB nicht (hierzu unter a). Zudem hat das Landgericht betreffend den Angeklagten B. eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung rechtsfehlerhaft verneint (hierzu unter b). 28
  5. a)Individualisierbare Gehilfenbeiträge des Angeklagten B. zu den Umsatzsteuerhinterziehungen des Angeklagten S. in den Monaten Dezember 2015, Februar 2016, März 2016 und April 2016 sind nicht festgestellt. Den Urteilsfeststellungen zufolge wurde der Angeklagte allein im Zusammenhang mit der Einbindung der E. tätig (UA S. 14, 93, 103). Diese erstellte Rechnungen nur für die Monate Dezember 2015 und März 2016, nicht auch für Februar und April 2016 (UA S. 86 ff.). Dass der Angeklagte in jenen beiden Monaten Gehilfenbeiträge betreffend die durch Abdeckrechnungen der E. verschleierten Schwarzlohnzahlungen erbrachte, ergibt sich schon aus diesem Grund nicht. Hinsichtlich einer Beteiligung des Angeklagten im Monat Dezember 2015 sind die Feststellungen insoweit widersprüchlich, als die tabellarische Darstellung auf UA S. 86 eine Rechnung der E. über 2.201,50 € erfasst, diese nach den Feststellungen auf UA S. 29 jedoch vom 23. November 2015 datiert, sich mithin nicht auf Arbeiten im Dezember 2015 beziehen kann. Gleiches gilt in Bezug auf eine Beteiligung im Monat März 2016, hinsichtlich dessen die tabellarische Darstellung auf UA S. 87 zwei Rechnungen der E. über 9.377,20 € und 2.457,52 € aufführt, die weiteren Feststellungen auf UA S. 30 jedoch der erstgenannten Rechnung ein Erstellungsdatum schon vom 25. Februar 2016 zuweisen. Die genannten Widersprüche werden in den Urteilsgründen nicht aufgelöst. 29 Der Senat hebt auch die Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). 30
  6. b)Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht in Bezug auf den Angeklagten B. zudem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) verneint. Zwar erfuhr der Angeklagte von dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 8. September 2020 und damit deutlich später als der Angeklagte S. (zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – 6 StR 407/22 Rn. 11). Weniger als ein Jahr nach der Beschuldigtenvernehmung ist am 1. Juli 2021 die Anklage erhoben worden, was bei einem derart umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht hat aber übersehen, dass auch betreffend den Angeklagten B. das Verfahren von Ende September 2021 bis Ende 2022 wegen Personalknappheit und vorrangig bearbeiteter Eil- und Haftsachen nicht gefördert werden konnte. Hierin liegt ein dem Staat zurechenbarer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 3 StR 377/23 Rn. 6; vom 12. Januar 2022 – 6 StR 590/21 Rn. 1 und vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20 Rn. 6). Des Weiteren war der Angeklagte B. ebenso wie der Angeklagte S. von der siebenmonatigen Verfahrensverzögerung zwischen März und Oktober 2023 betroffen, welche aus der Aussetzung der Hauptverhandlung resultierte, die ihrerseits auf justizseitige Versäumnisse zurückzuführen war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – 3 StR 39/05 Rn. 17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 24). Dennoch hat das Landgericht diesen Umstand allein beim Angeklagten S. berücksichtigt. 31 Das Landgericht wird daher das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung betreffend den Angeklagten B. erneut zu prüfen haben. Hierbei wird es zu erörtern haben, ob die bloße Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation ausreichend oder eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsabschlags von der verhängten Freiheitsstrafe vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708412025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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