BGH AnwSt (B) 4/21
KORE708422024 ECLI:DE:BGH:2023:250723BANWST.B.4.21.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20230725 AnwSt (B) 4/21 Beschluss vorgehend BGH, 12. Januar 2022, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschlussvorgehend BGH, 28. September 2021, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 9. November 2020, Az: 1 AGH 2/20vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt, 5. Dezember 2019, Az: III AG 8/19nachgehend BGH, 21. September 2024, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Mai 2023 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , den Richter Dr. Re. und die Richterin G. sowie gegen die Rechtsanwältin S. und den Rechtsanwalt Dr. L. wird als unzulässig verworfen.
I.
1 Das Anwaltsgericht hat gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 28. September 2021 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2021 im Wege der Ersatzzustellung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellt worden; nach seinen eigenen Angaben ist er ihm am 15. November 2021 persönlich zugegangen.
2 Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 hat der Senat eine gegen den Beschluss vom 28. September 2021 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. November 2021, eingegangen bei Gericht per Telefax am25. November 2021, als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Antragsteller gemäß Beschluss des Senats vom 27. April 2022 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt sowie am 3. August 2022 nochmals formlos (unter Hinweis auf die erfolgte öffentliche Zustellung) an die Anschrift B. straße , K. , Sch. übersandt worden, nachdem die Rechtsanwaltskammer B. diese Adresse in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (AnwZ ) mit am 31. Mai 2022 eingegangenem Schreiben als ihr derzeit bekannte Korrespondenzanschrift des Antragstellers mitgeteilt hatte.
3 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 hat der Antragsteller nunmehr die Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 2021 und die Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt. Außerdem hat er die an dem Beschluss vom 28. September 2021 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
4 1. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist.
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7 2. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 2021 und auf Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO ist nicht statthaft.
8 Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO ist entgegen der Ansicht des Antragstellers als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen bereits ihrem Wortlaut nach nicht statthaft, da sie nur subsidiär gegenüber anderen Rechtsbehelfen gilt und § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO eine spezielle Regelung der Anhörungsrüge für das Revisionsverfahren enthält, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236; OLG Nürnberg, NJW 2007, 1015; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 33a Rn. 1, § 356a Rn. 1a, 6).
9 Selbst wenn man die Gehörsrüge vom 9. Mai 2023 - trotz der ausdrücklichen Berufung des Antragstellers auf § 33a StPO - als Anhörungsrüge gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO auslegen wollte, hätte der Antragsteller damit keinen Erfolg. Eine Rüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO wäre zwar statthaft, aber unzulässig, weil der Antragsteller die einwöchige Antragsfrist des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 BRAO nicht gewahrt hat. Der Beschluss vom 28. September 2021 ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde bereits am 18. Oktober 2021 zugestellt worden und ihm nach eigenen Angaben jedenfalls seit dem 15. November 2021 persönlich bekannt.
10 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Wie bereits im Beschluss vom 12. Januar 2022 ausgeführt, hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde und ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2021 übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen - insbesondere die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 weiter präzisierten Fragen - in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet.
11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91, BeckRS 2006, 4295 Rn. 5 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 596/18, juris Rn. 6 mwN; OLG Köln, NStZ 2006, 181, 182; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 33a Rn. 7, § 356a Rn. 9).
Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Lauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708422024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public