KORE708442024 ECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZB20.24.1 BGH 4. Zivilsenat 20241023 IV ZB 20/24 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 520 Abs 2 S 3 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 5. Juni 2024, Az: 1 U 65/24, Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern, 15. März 2024, Az: 3 O 149/21nachgehend OLG Zweibrücken, 27. Mai 2025, Az: 1 U 65/24, Beschlussnachgehend BGH, 9. Juli 2025, Az: IV ZB 15/25, Beschlussnachgehend OLG Zweibrücken, 28. April 2025, Az: 1 U 65/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Glaubhaftmachung unvorhergesehener Arbeitsüberlastung Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.246,61 € festgesetzt. 1 I. Gegen das am 18. März 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 21. Mai 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten haben diese beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 21. Juni 2024 zu verlängern. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass aufgrund derzeitiger unvorhergesehener Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine fristgerechte Berufungsbegründung nicht möglich sei. 2 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2024 den Fristverlängerungsantrag abgelehnt, weil es an einer Glaubhaftmachung der Arbeitsüberlastung fehle. Zugleich hat es den Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung seiner Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Juni 2024 eingeräumt. Mit weiterem Beschluss vom 5. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22, juris Rn. 6 m.w.N.). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht das Rechtsmittel nicht wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Es hat die Anforderungen an eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt, indem es die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags - allein - darauf gestützt hat, der Kläger habe den angezeigten erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.