BGH, Urteil vom 23.01.2025 – 3 StR 351/24 – (Strafverurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte u.a.: Zulässigkeit der Anordnung von Führungsaufsicht bei…
KORE708452025 ECLI:DE:BGH:2025:230125U3STR351.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250123 3 StR 351/24 Urteil § 57 StGB, § 68 Abs 1 StGB, §§ 68ff StGB, § 181b StGB, § 261 StPO vorgehend LG Duisburg, 26. Februar 2024, Az: 2 KLs 35/23 DEU Bundesrepublik Deutschland (Strafverurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte u.a.: Zulässigkeit der Anordnung von Führungsaufsicht bei Verhängung mehrerer Freiheitsstrafen 1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 2024 wird auf die Revisionen
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Verbreitung“ kinderpornografischer Inhalte, „Verbreitung“ jugendpornografischer Inhalte und „Erwerbs“ kinderpornografischer Inhalte in Tateinheit mit „Erwerb“ jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie Führungsaufsicht angeordnet. Von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Der Angeklagte wendet sich mit den nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachrüge die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen (Teil-)Erfolg.
I.
2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen besteht beim Angeklagten eine sexuelle Devianz in Form einer polymorphen Sexualstörung und pädophilen Neigung nicht ausschließlichen Typs. Nachdem er als Heimkind selbst vergewaltigt worden war, beging er ab dem Alter von 16 Jahren unter anderem Sexualdelikte zulasten von Kindern und jungen Frauen, die jeweils Inhaftierungen zur Folge hatten. So zwang er im Jahr 1981 einen Neunjährigen unter Einsatz eines Messers zum Oralverkehr und missbrauchte eine Siebenjährige. 1984 versuchte er in vier Fällen, im öffentlichen Raum Frauen zu vergewaltigen. 1988 wurde er der „versuchten Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung“ schuldig gesprochen. Im Juni 1990 vergewaltigte er eine 21-jährige Anhalterin. Zwischen 1999 und Juli 2001 missbrauchte er die anfänglich vier, zuletzt sechs Jahre alte Tochter einer Bekannten in sechs Fällen, indem er jeweils ihren unbekleideten Intimbereich anfasste und seinen Finger in ihre Scheide einführte.
3 Von Mai 2006 bis Mai 2007 beging der Angeklagte elf Übergriffe gegenüber der Tochter einer damaligen Lebensgefährtin und ihrer Freundin, von denen er jeweils Lichtbilder fertigte, um sie später zur sexuellen Stimulation zu nutzen: In sechs Fällen legte er seinen erigierten Penis zwischen die Gesäßhälften und in zwei Fällen gegen den Mund jeweils eines der schlafenden Mädchen. In einem weiteren Fall drückte er die Schamlippen und die Gesäßbacken des einen Kindes auseinander. Eines der Mädchen veranlasste er dazu, seinen erigierten Penis mit einer Grillzange zu umfassen, und zu einer anderen Gelegenheit, diesen zu küssen.
4 Am 20. März 2007 verurteilte ihn das Landgericht Braunschweig für die von 1999 bis 2001 begangenen Taten wegen sechsfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. In der Haft schrieb der Angeklagte Briefe über Phantasien von schwerem sexuellen Kindesmissbrauch. Nach der Vollverbüßung bis Juli 2011 fasste er im Mai 2012 der – schlafenden – Tochter einer neuen Lebensgefährtin in drei Fällen an die Scheide und legte ihr jeweils seinen erigierten Penis in die Hand, wovon sie in einem Fall erwachte. Des Weiteren masturbierte er vor dem schlafenden Kind und ejakulierte auf dessen Schlaf-Short. Erneut fertigte er Fotos von den Geschehen. Im Juli 2014 besaß der Angeklagte zahlreiche kinderpornografische Dateien, die bei einer Durchsuchung sichergestellt wurden.
5 Am 2. Juli 2015 verurteilte ihn das Landgericht Braunschweig wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Im Oktober 2021 wurde er nach Vollverbüßung entlassen. Er zog zu einer neuen Partnerin, die er während der Haft über eine Annonce kennengelernt hatte. Ab Mai 2023 nahm er in der Öffentlichkeit heimlich Videos von Kindern und jungen Frauen auf, wobei er auf deren Gesäß und Intimbereich fokussierte. Insbesondere filmte er ein sechs bis neun Jahre altes Mädchen, das in einem Sommerkleid breitbeinig in einer Straßenbahn saß; er richtete seine Kamera über mehrere Minuten auf dessen nur mit einer Unterhose bedeckten Intimbereich.
6 2. Zum hiesigen Tatgeschehen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen, rechtliche Würdigungen vorgenommen und Einzelstrafen verhängt:
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10 3. Die Strafkammer hat Führungsaufsicht angeordnet, um „sicherzustellen, dass der Lebenswandel des Angeklagten nach der Haftentlassung kontrolliert wird und so effektiv verhindert werden kann, dass er es schafft, eine Beziehung zu Kindern im sozialen Nahbereich aufzubauen und diesen gefährlich zu werden“.
11 4. Hinsichtlich der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB hat das Landgericht die formalen Voraussetzungen und den Hang des Angeklagten als gegeben erachtet, jedoch dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit verneint. Dies hat es maßgeblich damit begründet, dass seine Sexualdelinquenz remittiere, er seit 2012 an einer erektilen Dysfunktion leide und es „nach der Entlassung aus der ihm nunmehr drohenden Strafhaft“ sowie dem damit einhergehenden „steigenden Alter“ für ihn schwieriger werde, sich Kindern anzunähern. Außerdem wirkten seine aktuelle Partnerin und die angeordnete Führungsaufsicht insoweit protektiv. Im Rahmen letzterer könne ihm „beispielsweise aufgegeben werden, seinen Wohnsitz nicht in unmittelbarer Nähe zu Kindern aufzusuchen“.
II.
Revision des Angeklagten 12 Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs (1.) und deckt Rechtsfehler im Strafausspruch (2.) sowie hinsichtlich der Anordnung der Führungsaufsicht (3.) auf, die das Urteil insoweit zu Gunsten des Angeklagten zu Fall bringen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
13 1. Der Schuldspruch bedarf in mehrfacher Hinsicht der Änderung.
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Dabei liegt dem Besitz mehrerer kinderpornografischer Inhalte ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 StGB zu Grunde. Bei gleichzeitigem Besitz von einer anderen Person zugänglich gemachten kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Inhalten – hier in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe – und weiterem, darüber hinausgehend gespeichertem Material bleibt danach für eine tatmehrheitliche Verurteilung kein Raum. Der der Verbreitung nachfolgende Besitz ist nicht als eigenständige materiellrechtliche Tat zu beurteilen; denn für die Fortsetzung der Speicherung bedurfte es keines neuen Tatentschlusses, aufgrund dessen eine tatmehrheitliche Tatbegehung anzunehmen wäre (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 14.
Juni 2018 – 3 StR 180/18, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2 Rn. 15; vom 25. Januar 2022 – 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 6).
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19 Der Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist danach nicht in der Lage, mehrere Verbreitungs- beziehungsweise Drittbesitzverschaffungstaten nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB zu verklammern. Denn der Tatbestand des Besitzes bleibt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung zum Ausdruck kommt, hinter demjenigen der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zurück (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 21; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 8 zum Verbreiten; vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23, NStZ–RR 2024, 76 f.; vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132/24, juris Rn. 4 zum Herstellen).
20 Anders liegt es im Hinblick auf die Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte (Fall II.3 der Urteilsgründe). Der im Tatzeitraum geltende Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) übersteigt ebenso wie der aktuelle (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) denjenigen des § 184c Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) deutlich. Der Besitz kinderpornografischen Materials wiegt mithin schwerer als die Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte.
21 Daraus folgt, dass der Angeklagte mit Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich eine Straftat beging, die höheres Gewicht hatte als das Delikt, mit dem die zwei für sich gesehen selbstständigen Straftaten jeweils in teilidentischen Ausführungshandlungen zusammenfielen. Er ist deshalb insgesamt nur einer materiellrechtlichen Tat strafbar, und zwar der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte. Entsprechend ist der Schuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
22 2. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen unterliegen bereits aus diesem Grund der Aufhebung. Sie begegnen allerdings auch für sich genommen Bedenken, weshalb die Festsetzung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe nicht in Betracht kommt.
23 Denn in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe hat das Landgericht seiner Strafzumessung § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 und damit einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, anstatt in Fall II.4 die Strafandrohung aus § 184b Abs. 3 StGB (damals ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden. Außerdem ist am 28. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Mindestfreiheitsstrafen der Vorschrift von einem Jahr auf sechs (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB) beziehungsweise drei Monate (§ 184b Abs. 3 StGB) herabgesetzt. Diese Neuregelung ist für den Angeklagten günstiger und deshalb im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 1 StR 354/24, juris Rn. 3).
24 In Ansehung der nunmehr anzuwendenden Strafrahmen ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die drei Fälle rechtlich zutreffend als eine Tat gewertet, für diese eine geringere Einzelstrafe als drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Ob es sich darüber hinaus als rechtsfehlerhaft darstellt, dass die Strafkammer in Fall II.3 der Urteilsgründe auf der Grundlage des Strafrahmens aus § 184c Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – die gleiche Einzelstrafe verhängt hat wie für das damals als Verbrechen eingestufte Geschehen in Fall II.2 der Urteilsgründe, ohne diese Gleichbehandlung zu erläutern, kann danach dahinstehen.
25 3. Die Anordnung von Führungsaufsicht unterliegt der Aufhebung, weil sie bei der Verhängung einer mehrjährigen (Gesamt-)Freiheitsstrafe jedenfalls wegen in § 181b StGB genannter Straftaten in der Regel entbehrlich ist. Hierzu zählen die nach § 184b StGB strafbaren Geschehen zu II.2 und 4 der Urteilsgründe. In derartigen Fällen greifen bei der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft entweder § 57 StGB (bei Aussetzung des Strafrests) oder § 68 Abs. 2, § 68f Abs. 1 StGB (bei Vollverbüßung) ein, so dass staatliche Hilfestellung und Kontrolle in Form von Bewährungs- oder Führungsaufsicht kraft Gesetzes ohnehin gewährleistet sind (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; vom 13. März 2019 – 2 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 223; Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99, juris Rn. 5). Dass das Landgericht sich bei der Ermessensentscheidung nach § 68 Abs. 1 StGB dieser Grundsätze bewusst gewesen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
26 4. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
III.
Revision der Staatsanwaltschaft 27 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls die Strafen und die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben (1.). Überdies hat die Entscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand (2.).
28 1. Der Strafausspruch und die Anordnung der Führungsaufsicht sind von der Revision der Staatsanwaltschaft umfasst.
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30 Jedoch kann der Strafausspruch vorliegend nicht vom Rechtsmittel ausgenommen werden. Denn der Grundsatz, dass zwischen Strafe und Maßregel keine Wechselwirkung besteht, gilt nicht, wenn das Tatgericht beide Rechtsfolgen in einen inneren, ihre getrennte Prüfung ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2020 – 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 24; vom 9. September 2021 – 3 StR 327/20, juris Rn. 11, jeweils mwN). So liegt es hier: Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit unter anderem aufgrund der Höhe der zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe verneint. In einem solchen Fall ist die Beschränkung auf die Nichtanordnung der Maßregel unwirksam, und das Rechtsmittel erstreckt sich auch auf die verhängte Strafe.
31 Die Anordnung der Führungsaufsicht ist im Hinblick auf die rechtliche Verbindung und Wechselwirkung aller Maßregeln untereinander (§ 72 StGB) ohnehin vom Angriff der Staatsanwaltschaft erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19, juris Rn. 19; vom 6. August 2020 – 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 341; vom 12. September 2024 – 4 StR 23/24, juris Rn. 23 mwN).
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33 2. Anderes gilt für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.
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39 Was die Führungsaufsicht anbelangt, so ist dieser Umstand nicht „neu“. Die Strafkammer hat insoweit nicht bedacht, dass der Angeklagte seit 2011 nach jeweils vorangegangener Vollverbüßung durchgehend unter Führungsaufsicht stand und sogar Teilnehmer eines speziellen Rückfallverhinderungsprogramms („KURS“) war, ohne dass hierdurch die seither von ihm begangenen vielfachen Taten hätten abgewendet werden können. Es ist ihm vielmehr ohne Weiteres gelungen, seine Annäherung an Kinder und die daraus folgende Delinquenz vor den Aufsichtführenden zu verbergen. Deshalb lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Maßregel auf den Angeklagten überschätzt hat. Im Übrigen hat es die Erteilung der schon mangels hinreichender Bestimmtheit ersichtlich unwirksamen Weisung erwogen, seinen Wohnsitz nicht in der Nähe von Kindern „aufzusuchen“.
40 Gleichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer der aktuellen Lebensgefährtin protektive Wirkung beigemessen hat. Denn der Angeklagte war während sämtlicher seit 1999 begangener Delikte fest mit (verschiedenen) Frauen liiert, ohne dass dies erkennbaren Einfluss auf seine Delinquenz gehabt hätte. Soweit das Landgericht betont hat, die Freundin habe „nunmehr“ Kenntnis von der pädophilen Neigung des Angeklagten, hat es in die Bewertung nicht eingestellt, dass sie den Angeklagten als wegen Kindesmissbrauchs zu knapp sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Insassen einer Haftanstalt kennenlernte. Hinzu kommt, dass die neue Partnerschaft jedenfalls die abgeurteilte Tat und die Filmaufnahmen von Kindern und jungen Frauen im öffentlichen Raum nicht verhinderte. Außerdem erläutern die Urteilsgründe nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die noch junge Beziehung die jetzige Inhaftierung überstehen wird. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte seine Partnerinnen in der Vergangenheit häufig wechselte, erklärt sich dieser Umstand nicht von selbst.
41 Das fortgeschrittene Lebensalter allein ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, die mit dem Hang grundsätzlich einhergehende Gefährlichkeit entscheidend abzumildern. Zwar mag es zutreffen, dass der Angeklagte sich dadurch schwieriger Müttern von vorpubertären Kindern nähern kann. Die hierfür erforderlichen sozialen Fähigkeiten besitzt er nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch nach wie vor.
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43 Der aufgezeigte Rechtsfehler erfasst auch das Absehen vom Vorbehalt dieser Maßregel nach § 66a Abs. 1 StGB. Deren Voraussetzungen zu prüfen, hat das Landgericht in Gänze unterlassen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden. Denn anders als § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fordert der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht die sichere Feststellung der hangbedingten Gefährlichkeit, sondern lässt es ausreichen, dass deren Vorliegen wahrscheinlich ist (vgl. BT–Drucks. 17/3403, S. 15 und 26; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1 Rn. 4 mwN; Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141).
44 Zugleich sind die zugehörigen Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige und widerspruchsfreie Entscheidung über die Maßregel zu ermöglichen.
45 Sollte auch die neue Strafkammer in ihre Abwägung einstellen wollen, dass der Angeklagte seit 2012 an einer dauerhaften Potenzstörung leidet, wird sie Gelegenheit dazu haben, diese Feststellung beweiswürdigend zu belegen. Insoweit wird gegebenenfalls zu bedenken sein, dass das Tatgericht schon dann nicht ohne Weiteres zu Gunsten des Angeklagten von der Richtigkeit von dessen Angaben ausgehen darf, wenn das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür erbracht hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 – 2 StR 50/21, NStZ 2023, 494 Rn. 34 mwN). Vorliegend könnte sogar Gegenteiliges aus den im Mai 2012 begangenen Taten folgen, bei denen der Angeklagte – fotografisch dokumentiert – seinen erigierten Penis einsetzte.
Prof. Dr. Schäfer Dr. Berg Dr. Erbguth Dr. Kreicker Ri'in BGH Munkbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Prof. Dr. Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708452025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public