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BGH 3 StR 351/24

KORE708452025 ECLI:DE:BGH:2025:230125U3STR351.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250123 3 StR 351/24 Urteil § 57 StGB, § 68 Abs 1 StGB, §§ 68ff StGB, § 181b StGB, § 261 StPO vorgehend LG Duisburg, 26. Februar 2

§ 184bKonkurrenzen 2 Rn. 15; vom 25. Januar 2022 – 1 St

R 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6; vom

  1. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 6). 18 bb) Ob der überdauernde Besitz von kinderpornografischem Material dazu in der Lage ist, mehrere Verbreitungs- beziehungsweise Drittbesitzverschaffungstaten zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden, richtet sich nach den Grundsätzen der Klammerwirkung. Danach kann das dritte Delikt weitere an sich selbständige Taten verklammern, wenn es mit ihnen idealkonkurriert und zwischen dem dritten und jedenfalls einem der anderen Delikte annähernde Wertgleichheit besteht. Eine Klammerwirkung ist nur zu verneinen, soweit das Dauerdelikt in seinem Unwert deutlich hinter zumindest zwei für sich gesehen selbständigen Straftaten zurückbleibt, mit denen es jeweils in teilidentischen Ausführungshandlungen zusammenfällt (st. Rspr.; s. grundlegend BGH, Beschluss vom
  2. März 1982 – 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29; Urteil vom
  3. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 14 mwN). 19 Der Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist danach nicht in der Lage, mehrere Verbreitungs- beziehungsweise Drittbesitzverschaffungstaten nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB zu verklammern. Denn der Tatbestand des Besitzes bleibt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung zum Ausdruck kommt, hinter demjenigen der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zurück (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom
  4. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 21; vom
  5. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 8 zum Verbreiten; vom
  6. November 2023 – 3 StR 301/23, NStZ–RR 2024, 76 f.; vom
  7. Juni 2024 – 4 StR 132/24, juris Rn. 4 zum Herstellen). 20 Anders liegt es im Hinblick auf die Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte (Fall II.3 der Urteilsgründe). Der im Tatzeitraum geltende Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) übersteigt ebenso wie der aktuelle (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) denjenigen des § 184c Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) deutlich. Der Besitz kinderpornografischen Materials wiegt mithin schwerer als die Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte. 21 Daraus folgt, dass der Angeklagte mit Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich eine Straftat beging, die höheres Gewicht hatte als das Delikt, mit dem die zwei für sich gesehen selbstständigen Straftaten jeweils in teilidentischen Ausführungshandlungen zusammenfielen. Er ist deshalb insgesamt nur einer materiellrechtlichen Tat strafbar, und zwar der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte. Entsprechend ist der Schuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 22
  8. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen unterliegen bereits aus diesem Grund der Aufhebung. Sie begegnen allerdings auch für sich genommen Bedenken, weshalb die Festsetzung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe nicht in Betracht kommt. 23 Denn in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe hat das Landgericht seiner Strafzumessung § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung vom
  9. Juni 2021 und damit einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, anstatt in Fall II.4 die Strafandrohung aus § 184b Abs. 3 StGB (damals ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden. Außerdem ist am
  10. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom
  11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Mindestfreiheitsstrafen der Vorschrift von einem Jahr auf sechs (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB) beziehungsweise drei Monate (§ 184b Abs. 3 StGB) herabgesetzt. Diese Neuregelung ist für den Angeklagten günstiger und deshalb im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  12. September 2024 – 1 StR 354/24, juris Rn. 3). 24 In Ansehung der nunmehr anzuwendenden Strafrahmen ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die drei Fälle rechtlich zutreffend als eine Tat gewertet, für diese eine geringere Einzelstrafe als drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Ob es sich darüber hinaus als rechtsfehlerhaft darstellt, dass die Strafkammer in Fall II.3 der Urteilsgründe auf der Grundlage des Strafrahmens aus § 184c Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – die gleiche Einzelstrafe verhängt hat wie für das damals als Verbrechen eingestufte Geschehen in Fall II.2 der Urteilsgründe, ohne diese Gleichbehandlung zu erläutern, kann danach dahinstehen. 25
  13. Die Anordnung von Führungsaufsicht unterliegt der Aufhebung, weil sie bei der Verhängung einer mehrjährigen (Gesamt-)Freiheitsstrafe jedenfalls wegen in § 181b StGB genannter Straftaten in der Regel entbehrlich ist. Hierzu zählen die nach § 184b StGB strafbaren Geschehen zu II.2 und 4 der Urteilsgründe. In derartigen Fällen greifen bei der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft entweder § 57 StGB (bei Aussetzung des Strafrests) oder § 68 Abs. 2, § 68f Abs. 1 StGB (bei Vollverbüßung) ein, so dass staatliche Hilfestellung und Kontrolle in Form von Bewährungs- oder Führungsaufsicht kraft Gesetzes ohnehin gewährleistet sind (vgl. BGH, Urteile vom
  14. März 1993 – 4 StR 17/93,

§ 256Führungsaufsicht 1; vom 13. März 2019 – 2 St

R 597/18, NStZ-RR 2019, 223; Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99, juris Rn. 5). Dass das Landgericht sich bei der Ermessensentscheidung nach § 68 Abs. 1 StGB dieser Grundsätze bewusst gewesen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. 26 4. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). III. Revision der Staatsanwaltschaft 27 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls die Strafen und die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben (1.). Überdies hat die Entscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand (2.). 28 1. Der Strafausspruch und die Anordnung der Führungsaufsicht sind von der Revision der Staatsanwaltschaft umfasst. 29

  1. a)Zwar hat die Staatsanwaltschaft lediglich die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung angegriffen. Die Beschränkung des Angriffs ist auch wirksam, was die Herausnahme des Schuldspruchs vom Rechtsmittel anbelangt. Die fehlerhafte Subsumtion des Tatgerichts steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19, juris Rn. 10; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21, NStZ–RR 2022, 290, 291). 30 Jedoch kann der Strafausspruch vorliegend nicht vom Rechtsmittel ausgenommen werden. Denn der Grundsatz, dass zwischen Strafe und Maßregel keine Wechselwirkung besteht, gilt nicht, wenn das Tatgericht beide Rechtsfolgen in einen inneren, ihre getrennte Prüfung ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2020 – 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 24; vom 9. September 2021 – 3 StR 327/20, juris Rn. 11, jeweils mwN). So liegt es hier: Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit unter anderem aufgrund der Höhe der zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe verneint. In einem solchen Fall ist die Beschränkung auf die Nichtanordnung der Maßregel unwirksam, und das Rechtsmittel erstreckt sich auch auf die verhängte Strafe. 31 Die Anordnung der Führungsaufsicht ist im Hinblick auf die rechtliche Verbindung und Wechselwirkung aller Maßregeln untereinander (§ 72 StGB) ohnehin vom Angriff der Staatsanwaltschaft erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19, juris Rn. 19; vom 6. August 2020 – 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 341; vom 12. September 2024 – 4 StR 23/24, juris Rn. 23 mwN). 32
  2. b)Danach sind die Aussprüche über die Strafe und die Anordnung der Führungsaufsicht – zugunsten des Angeklagten – auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben (§ 301 StPO). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter II.2. und 3. verwiesen. Ein durchgreifender Rechtsfehler, der den Angeklagten begünstigt, hat sich insoweit nicht ergeben. 33 2. Anderes gilt für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. 34
  3. a)Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Soweit der Angeklagte am 2. Juli 2015 wegen elf (UA 5) beziehungsweise 15 (UA 15) Fällen des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde, lässt sich dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnehmen, dass dem die Taten aus den Jahren 2006 bis 2007 und Mai 2012 zugrunde lagen. 35
  4. b)Auch die Annahme eines eingeschliffenen Verhaltens zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit eines Hangs zur Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist nachvollziehbar begründet und begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit mit dem Sachverständigen unter anderem die langjährige Sexualdelinquenz und die Vielzahl von Taten gewürdigt. Dabei hat es im Blick gehabt, dass der Angeklagte nach 2012 keine „Hands–on–Delikte“ mehr verübte, wenngleich er seither nur kurze Zeit auf freiem Fuß war. 36
  5. c)Vor diesem Hintergrund trifft die Ablehnung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auf durchgreifende Bedenken. Denn die vom Landgericht angestellte Prognose lässt nicht hinreichend erkennen, weshalb sich der Angeklagte trotz seines Hangs in Zukunft erheblicher Straftaten wird enthalten können. 37
  6. aa)Die Strafkammer hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass ein Hang des Täters regelmäßig die Wahrscheinlichkeit neuer erheblicher Straftaten belegt. Je eingeschliffener das hangbegründende Verhaltensmuster ist, desto höher ist die Gefahr, die vom Angeklagten ausgeht. Deshalb sind Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nur ausnahmsweise nicht gefährlich für die Allgemeinheit. Eine solche Ausnahme kann etwa dann gegeben sein, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, welche die Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Taten entfallen lassen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; vom 10. Januar 2007 – 1 StR 530/06, NStZ 2007, 464 Rn. 5; vom 28. April 2015 – 1 StR 594/14, juris Rn. 30; vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18, NStZ–RR 2020, 10, 12; vom 26. Mai 2021 – 5 StR 364/20, juris Rn. 16, jeweils mwN; s. auch BeckOK StGB/Ziegler, 64. Ed., § 66 Rn. 16). 38
  7. bb)Vom Vorliegen einer derartigen Ausnahme angesichts neuer Umstände ist das Landgericht ausgegangen. Es hat letztere vor allem in der angeordneten Führungsaufsicht, dem fortschreitenden Alter des Angeklagten und seiner aktuellen Partnerin erblickt; alle drei Faktoren würden seine Annäherung an Kinder künftig erschweren. Dies ist allerdings angesichts des aufgezeigten Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Urteil nicht nachvollziehbar begründet. 39 Was die Führungsaufsicht anbelangt, so ist dieser Umstand nicht „neu“. Die Strafkammer hat insoweit nicht bedacht, dass der Angeklagte seit 2011 nach jeweils vorangegangener Vollverbüßung durchgehend unter Führungsaufsicht stand und sogar Teilnehmer eines speziellen Rückfallverhinderungsprogramms („KURS“) war, ohne dass hierdurch die seither von ihm begangenen vielfachen Taten hätten abgewendet werden können. Es ist ihm vielmehr ohne Weiteres gelungen, seine Annäherung an Kinder und die daraus folgende Delinquenz vor den Aufsichtführenden zu verbergen. Deshalb lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Maßregel auf den Angeklagten überschätzt hat. Im Übrigen hat es die Erteilung der schon mangels hinreichender Bestimmtheit ersichtlich unwirksamen Weisung erwogen, seinen Wohnsitz nicht in der Nähe von Kindern „aufzusuchen“. 40 Gleichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer der aktuellen Lebensgefährtin protektive Wirkung beigemessen hat. Denn der Angeklagte war während sämtlicher seit 1999 begangener Delikte fest mit (verschiedenen) Frauen liiert, ohne dass dies erkennbaren Einfluss auf seine Delinquenz gehabt hätte. Soweit das Landgericht betont hat, die Freundin habe „nunmehr“ Kenntnis von der pädophilen Neigung des Angeklagten, hat es in die Bewertung nicht eingestellt, dass sie den Angeklagten als wegen Kindesmissbrauchs zu knapp sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Insassen einer Haftanstalt kennenlernte. Hinzu kommt, dass die neue Partnerschaft jedenfalls die abgeurteilte Tat und die Filmaufnahmen von Kindern und jungen Frauen im öffentlichen Raum nicht verhinderte. Außerdem erläutern die Urteilsgründe nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die noch junge Beziehung die jetzige Inhaftierung überstehen wird. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte seine Partnerinnen in der Vergangenheit häufig wechselte, erklärt sich dieser Umstand nicht von selbst. 41 Das fortgeschrittene Lebensalter allein ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, die mit dem Hang grundsätzlich einhergehende Gefährlichkeit entscheidend abzumildern. Zwar mag es zutreffen, dass der Angeklagte sich dadurch schwieriger Müttern von vorpubertären Kindern nähern kann. Die hierfür erforderlichen sozialen Fähigkeiten besitzt er nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch nach wie vor. 42
  8. d)Die Entscheidung über das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unterliegt deshalb der Aufhebung. 43 Der aufgezeigte Rechtsfehler erfasst auch das Absehen vom Vorbehalt dieser Maßregel nach § 66a Abs. 1 StGB. Deren Voraussetzungen zu prüfen, hat das Landgericht in Gänze unterlassen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden. Denn anders als § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fordert der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht die sichere Feststellung der hangbedingten Gefährlichkeit, sondern lässt es ausreichen, dass deren Vorliegen wahrscheinlich ist (vgl. BT–Drucks. 17/3403, S. 15 und 26; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17,

§ 66aAbs. 1 Nr. 3 n

F Voraussetzungen 1 Rn. 4 mwN; Urteil vom

  1. November 2018 – 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141). 44 Zugleich sind die zugehörigen Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige und widerspruchsfreie Entscheidung über die Maßregel zu ermöglichen. 45 Sollte auch die neue Strafkammer in ihre Abwägung einstellen wollen, dass der Angeklagte seit 2012 an einer dauerhaften Potenzstörung leidet, wird sie Gelegenheit dazu haben, diese Feststellung beweiswürdigend zu belegen. Insoweit wird gegebenenfalls zu bedenken sein, dass das Tatgericht schon dann nicht ohne Weiteres zu Gunsten des Angeklagten von der Richtigkeit von dessen Angaben ausgehen darf, wenn das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür erbracht hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom
  2. Juli 2022 – 2 StR 50/21, NStZ 2023, 494 Rn. 34 mwN). Vorliegend könnte sogar Gegenteiliges aus den im Mai 2012 begangenen Taten folgen, bei denen der Angeklagte – fotografisch dokumentiert – seinen erigierten Penis einsetzte. Prof. Dr. Schäfer Dr. Berg Dr. Erbguth Dr. Kreicker Ri'in BGH Munkbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Prof. Dr. Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708452025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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