KORE708492025 ECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR514.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250306 3 StR 514/24 Urteil vorgehend LG Wuppertal, 14. Mai 2024, Az: 26 KLs 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 2024 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen und über die Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft entschieden. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Revision die Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Drei Hinterleute fassten den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Kokain gemeinsam mit wechselnden Beteiligten eine Einnahmequelle von erheblichem Gewicht und gewisser Dauer zu verschaffen. Die Betäubungsmittel kauften sie in den Niederlanden oder Belgien und beauftragten für den Transport eine gesondert Verurteilte und weitere Personen, die das Kokain in einem mit einem Versteck versehenen Pkw nach S. brachten. Kurz vor dem 9. Mai 2021 erfuhr einer der Hintermänner, dass er eine Fahrt der Kurierin nach R. überwachen müsse. Da er keinen in Deutschland gültigen Führerschein hatte, fragte er den Angeklagten, ob dieser ihn fahren könne. Über den geplanten Zweck der Fahrt informierte er ihn nicht, sondern erzählte ihm „eine Geschichte“. Der Angeklagte fuhr das Begleitfahrzeug bis kurz hinter die niederländische Grenze. Dort übernahm der Hintermann das Steuer, der zudem immer wieder Telefonkontakt mit der anderen Fahrerin hatte. Entweder diese oder der Hintermann nahm in R. das als Kaufpreis vorgesehene Geld aus dem Versteck, übergab es im Austausch gegen mindestens ein Kilogramm Kokain und verbaute dieses in der Vorrichtung. Der Angeklagte war daran nicht beteiligt und stand abseits, möglicherweise in größerer Entfernung. Sodann fuhren die Autos in identischer Besetzung nach S. zurück. Das Begleitfahrzeug mit dem Angeklagten und dem Hintermann fuhr voraus, damit dieser vor möglichen Kontrollen hätte warnen können. Nach der Einreise nach Deutschland wurden der Angeklagte und der das Fahrzeug führende Hintermann einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei einer anschließenden Fahrzeugdurchsuchung wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Anschließend fuhr der Angeklagte das Auto nach S. . Dort wurde das Kokain aus dem von der gesondert Verurteilten geführten Pkw ausgebaut, allerdings nicht vom Angeklagten. 4 Das Landgericht hat entgegen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf ausdrücklich nicht festgestellt, dass der Angeklagte vom Zweck der Fahrt sowie der Kokaineinfuhr durch die Gruppe um die Hinterleute wusste oder er an der Übergabe und dem Ein- oder Ausbau des Kokains beteiligt war. II. 5 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 6 1. Die Rüge, das Landgericht habe einen in der Anklageschrift aufgeführten polizeilichen Auswertevermerk nicht verlesen und so seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Laut Revisionsbegründung soll sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll „eine Vernehmung des Vermerkverfassers, KHK N. ,“ nicht entnehmen lassen. Dagegen weist das Protokoll ebenso wie die Urteilsgründe eine Vernehmung des Polizeibeamten N. aus. Bereits das insofern unzutreffende Vorbringen führt zur Erfolglosigkeit der Rüge (vgl. zu falschem Revisionsvortrag BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 mwN; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 167/18, juris). Auf weitere, in der Zuschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführte Zulässigkeitsbedenken kommt es danach nicht an. 7 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.