, § 84 Abs 2
, § 46 Abs 1 OWiG DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckung der Erzwingungshaft bei inzwischen unbekanntem Aufenthaltsort des Betroffenen Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom
zur Vollstreckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht Lampertheim abgegeben. Dieses hat mit Beschluss vom
das Amtsgericht Wilhelmshaven für die Vollstreckung der Erzwingungshaft in vorliegender Sache zuständig. § 46 Abs. 1 OWiG bestimmt, dass für das Bußgeldverfahren die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend gelten. Bei der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz findet somit § 84
Anwendung (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 25. Aufl. 2024,
2).Gemäß § 84 Abs. 1
leitet der Jugendrichter die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat. Diese prozessuale Regelung hat in Verfolgung des Erziehungsgedankens und der Effizienzmaximierung zugleich den Zweck, eine Zuständigkeitskonzentration zu bewirken (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Heuchemer, 26. Ed. 1.8.2024,
4). § 84 Abs. 2
regelt die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, und ist als Ausnahmevorschrift zu § 84 Abs. 1
konzipiert (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Heuchemer, 26. Ed. 1.8.2024,
6). Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Jugendlichen/Heranwachsenden unbekannt, gilt der Grundsatz der Entscheidungsnähe (vgl. Sonnen in: Diemer/Schatz/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 8. Auflage 2020, § 84
Rn. 4). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend das Amtsgericht Wilhelmshaven für die Vollstreckung der Erzwingungshaft zuständig, nachdem der Betroffene nicht (mehr) im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Lampertheim aufhältig ist. Da das Amtsgericht Wilhelmshaven die zugrunde liegende Erzwingungshaft angeordnet hat und aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 84 Abs. 2
ausscheidet, lebt die ursprüngliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wilhelmshaven nach § 84 Abs. 1
wieder auf. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wilhelmshaven streitet insoweit der Grundsatz der Entscheidungsnähe. Dieses hat auf Antrag der Stadt Wilhelmshaven gegen den Betroffenen, der zuvor im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wilhelmshaven aufhältig/wohnhaft war, die Erzwingungshaft angeordnet […]. Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Lampertheim war der Betroffene indes nur für einen Zeitraum von etwa einem Monat aufhältig; ein darüber hinausgehender Bezug des Betroffenen zum vorgenannten Amtsgerichtsbezirk ist nicht ersichtlich.“ 7 Dem schließt sich der Senat an. Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708512025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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