BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – 2 StR 397/23 – 1. Dem Angeklagten K. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.…
KORE708532024 ECLI:DE:BGH:2024:050624B2STR397.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240605 2 StR 397/23 Beschluss vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 2 StR 397/23, Beschlussvorgehend LG Aachen, 15. Mai 2023, Az: 60 KLs 5/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten K. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2023 auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2018 zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. November 2020 und unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. September 2021 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist.
2 Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten; zugleich beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das Rechtsmittel hat – nach Gewährung der Wiedereinsetzung – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
3 1. Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Hingegen führt sie aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) zur Neufassung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe.
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7 2. Die beiden von der Strafkammer verhängten Gesamtstrafen halten indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: „Anhand der Urteilsgründe lässt sich […] nicht nachvollziehen, welchen der (zahlreichen) gegen den Angeklagten ergangenen Vorverurteilungen gesamtstrafenrechtlich Zäsurwirkung zukommt. Im Einzelnen:
Vor allem hätte es jedoch näherer Feststellungen zum Vollstreckungsstand der bereits zuvor im Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 7. August 2018 […] verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 Euro bedurft […]. In dem – unwahrscheinlichen – Fall, dass diese Strafe zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt war, hätte der Strafbefehl Zäsurwirkung entfaltet. In die dann zu bildende Gesamtstrafe hätte das Landgericht allerdings weiterhin die im Urteil vom 18. Dezember 2018 verhängten Einzelfreiheitsstrafen einbeziehen müssen, weil die betreffenden Taten allesamt vor dem 7. August 2018 begangen wurden […].
Der Umstand, dass die Strafkammer dem Strafbefehl vom 7. August 2018 keine Zäsurwirkung beigemessen hat, deutet darauf hin, dass die darin festgesetzte Geldstrafe bereits durch Vollstreckung erledigt war. In diesem Fall hätten die Urteilsgründe jedoch mitteilen müssen, ob der Angeklagte die Strafe bezahlt oder Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) verbüßt hat. In der letztgenannten Variante könnte ihm durch die unterbliebene Zusammenziehung mit den übrigen Einzel-(Freiheits-)Strafen ein Nachteil erwachsen sein, der ggf. einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2023 – 5 StR 118/23, juris Rn. 4, vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6). […] Sollte das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass dem Urteil vom 18. Dezember 2018 Zäsurwirkung zukommt, hätte es […] erörtern müssen, warum es bei der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe nicht auch die Geldstrafe aus dem […] Strafbefehl [des Amtsgerichts Aachen] vom 15. Januar 2019 (70 Tagessätze zu je 10,00 Euro) berücksichtigt hat. Sollte diese Strafe noch nicht vollstreckt worden sein, hätte die Strafkammer sie einbeziehen und die durch Beschluss des Amtsgericht Aachen vom 22. Oktober 2019 […] nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe auflösen müssen. Feststellungen zum Vollstreckungsstand lassen die Urteilsgründe jedoch auch insoweit vermissen.
9 3. Diese Rechtsfehler zwingen nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Vielmehr kann die neu zu treffende Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil in jedem Fall zumindest eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht wird dabei auch über die – ggf. mehrfache – Gewährung eines Härteausgleichs befinden müssen. Das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommen, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind, sodass nur noch über den Härteausgleich zu entscheiden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2014 – 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20 Rn. 2, und vom 15. März 2022 – 5 StR 513/21, Rn. 2). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
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