KORE708572025 ECLI:DE:BGH:2025:120325BXIIZB417.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250312 XII ZB 417/24 Beschluss § 62 FamFG, § 71 Abs 1 Nr 3 FamFG vorgehend LG Memmingen, 16. Juli 2024, Az: 44 T 860/24vorgehend AG Günzburg, 6. Mai 2024, Az: 322 XIV 18/24 (L) DEU Bundesrepublik Deutschland Maßregelvollzugssache: Umstellung eines Feststellungsantrags gegen eine medikamentöse Zwangsbehandlung eines Untergebrachten in der Rechtsbeschwerdeinstanz Ein in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellter Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kann auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist in einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung umgestellt werden. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 16. Juli 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. I. 1 Der im Maßregelvollzug untergebrachte Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Das Amtsgericht hat eine medikamentöse Zwangsbehandlung des Betroffenen unter Anwendung einer Fünf-Punkt-Fixierung für die Zeit der Durchführung der Injektion genehmigt. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zwar hat der Betroffene innerhalb der Rechtsmittelbegründungfrist (§ 71 Abs. 2 FamFG) lediglich die Feststellung nach § 62 FamFG beantragt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. Diese Antragstellung war indessen von dem Irrtum getragen, dass sich der angefochtene Beschluss bereits durch Zeitablauf erledigt habe, was mangels Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der instanzgerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht der Fall war. 3 Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Betroffene seinen Antrag in zulässiger Weise umgestellt und beantragt nunmehr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Umstellung des Antrags ist auch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist noch zulässig, da es sich bei dem ursprünglich gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG und dem nunmehr gestellten Aufhebungsantrag (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) um denselben Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwGE 66, 75 = NJW 1983, 774, 775 zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 4 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hätte absehen dürfen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.