BGH, Beschluss vom 30.01.2025 – 2 StR 450/23 – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der gesonderten Untersuchung des Angeklagten durch einen…
KORE708592025 ECLI:DE:BGH:2025:300125B2STR450.23.0 BGH 2. Strafsenat 20250130 2 StR 450/23 Beschluss § 246a Abs 3 StPO vorgehend BGH, 7. November 2024, Az: 2 StR 450/23, Beschlussvorgehend LG Bonn, 14. Juni 2023, Az: 23 KLs 26/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der gesonderten Untersuchung des Angeklagten durch einen Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2 1. Die Verfahrensrüge, mit der die entgegen § 246a Abs. 3 StPO unterlassene Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen beanstandet wird, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Feststellungen.
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4 Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ein Sachverständiger hinzugezogen. Da der Angeklagte eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hatte, stützte dieser sein Gutachten auf die ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten, auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf das in die Hauptverhandlung eingeführte Vorstrafenurteil sowie Behördenerklärungen aus dem Strafvollzug. In der Hauptverhandlung verteidigte sich der Angeklagte zunächst schweigend. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, ließ sich der Angeklagte in Anwesenheit des Sachverständigen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Der Sachverständige hatte hierbei Gelegenheit, den Angeklagten zu befragen, und ergänzte sein Gutachten. Im Anschluss erklärte der Angeklagte, dass er nunmehr bereit sei, sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen zu stellen. Eine solche erfolgte nicht.
5 Die Strafkammer hat das Absehen von einer Untersuchung in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, nach Auffassung des Sachverständigen, der sie sich anschließe, seien für die Gutachtenerstattung die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewesen. Der Sachverständige habe – so die Strafkammer – Gelegenheit gehabt, den Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich selbst zu befragen. Einer Exploration des zur Sache weiter schweigenden Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung habe es daher nicht bedurft.
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7 Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen darlegt, dass eine Untersuchung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung nicht erforderlich gewesen sei, da der Sachverständige während der Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt habe, den Angeklagten ausführlich selbst zu befragen, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Denn die Untersuchung muss „maßnahmespezifisch“ sein; der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215 mwN).
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11 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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