KORE708602024 ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR431.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240909 2 StR 431/23 Beschluss § 189 GVG, § 337 StPO vorgehend LG Marburg, 31. Mai 2023, Az: 6 KLs 1/23 DEU Bundesrepublik Deutsch
§185Zuziehung 4, Rn.
8) – auch nicht dazu verhalten, welcher Verhandlungsteil von dem Verfahrensfehler betroffen war. Ob anderes gilt, wenn der Dolmetscher nur partiell tätig war, kann mit Blick auf die durchgehende Hinzuziehung eines Dolmetschers für beide Angeklagte hier dahinstehen. 12 bb) Dadurch, dass an drei von insgesamt vier Hauptverhandlungstagen der unvereidigte Dolmetscher K. durchgehend Übersetzungsleistungen erbrachte, hat das Landgericht gegen § 189 GVG verstoßen. 13
(1)Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1968 – 4 StR 615/67, BGHSt 22, 118, 120; LR-StPO/Simon,
- Aufl., § 189 GVG Rn. 2). Die Eidesleistung kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2005 – 4 StR 3/05,
§ 189Beeidigung 4). 14
(2)Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer hinsichtlich beider Angeklagter rechtsfehlerhaft, weil der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher K. weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG i.V.m. § 64 StPO vereidigt wurde noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen konnte. 15
(3)Das Urteil beruht hinsichtlich beider Revisionen auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO). 16 (a) Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2019 – 1 StR 190/19, Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/14747 zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, S. 45), beruht ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 1982 – 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; vom
- Oktober 2013 – 4 StR 273/13, Rn. 6; vom
- Juni 2019 – 1 StR 190/19,
§ 189Abs. 2 Vereidigung 2 und vom 11. Januar 2022 − 3 St
R 406/21,
§ 189Abs. 2 Beeidigung 1, Rn. 14; KK-St
PO/Diemer,
- Aufl., § 189 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Allgayer,
- Ed., § 189 Rn. 8; MüKo-StPO/Oğlakcıoğlu,
- Aufl., § 189 GVG Rn. 23). 17 (b) In Ausnahmefällen kann das Beruhen allerdings ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise als durch den in der Hauptverhandlung unterbliebenen Eid sichergestellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher allgemein beeidigt worden ist und lediglich die Wirksamkeit des Eides nach Änderung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs erloschen war (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2022 – 3 StR 406/21,
§ 189Abs.
2 Beeidigung 1) oder die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid für Übertragungen einer bestimmten Art (hier: tschechisch) nicht die zusätzlich vorgenommene Übersetzung einer anderen Art (hier: slowakisch) erfasste (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1986 – 2 StR 499/86, NJW 1987, 1033) oder ein als zuverlässig bekannter, allgemein vereidigter Dolmetscher sich versehentlich nicht auf den abgeleisteten Eid berufen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2011 – 1 StR 579/11,
§ 189Beeidigung 5 und vom 20. November 2013 – 4 St
R 441/13, NStZ 2014, 228). Eine zum Beruhensausschluss führende Zuverlässigkeitsgewähr kann unter Umständen auch darauf gestützt werden, dass der – unvereidigt gebliebene – Dolmetscher ein besonderes Justizverwaltungsverfahren zur allgemeinen Anerkennung als Übersetzer durchlaufen hatte und damit zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 29/21,
§ 189Abs.
2 Vereidigung 3, Rn. 10). 18 (
- c)Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann der Senat ein Beruhen unter den hier gegebenen Umständen nicht ausschließen. 19 (
- aa)Unabhängig davon, ob der Dolmetscher davon ausging, einen allgemeinen Eid geleistet zu haben, fand eine allgemeine Beeidigung gemäß § 189 Abs. 2 GVG tatsächlich nie statt, so dass es an einer hinreichenden Grundlage für eine Annahme des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen, gerade fehlt. Sonstige Umstände, die als „Qualitätssurrogat“, losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit des Dolmetschers K. gewährleisten könnten, sind nicht er-sichtlich. Vielmehr weckt die im Rahmen der eingeholten Stellungnahme aufgestellte Behauptung des Dolmetschers, er sei, ohne dass er auf einen allgemeinen Eid Bezug genommen habe, an jedem der Hauptverhandlungstage seines Einsatzes vereidigt worden, gerade Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Dieser Behauptung stehen nicht nur die dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden, der eine Vereidigung nach § 189 Abs. 1 GVG „definitiv“ ausgeschlossen hat, des Beisitzers sowie der Protokollführerinnen entgegen. Sie steht auch nicht im Einklang mit der Sitzungsniederschrift, wonach der Dolmetscher K. am zweiten Hauptverhandlungstag allein auf einen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG Bezug nahm und danach die erforderliche individuelle Vereidigung unterblieb. 20 (
- bb)Das Zusammenwirken des unvereidigten Dolmetschers K. mit einer anderen Dolmetscherin am zweiten und vierten Verhandlungstag führt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gilt bereits deshalb, weil am dritten Verhandlungstag der Dolmetscher allein für beide Angeklagte übersetzte. Abgesehen davon, dass eine derartige Kontrolle kaum wirksam werden kann bzw. wird, weil die ihr zugrundeliegende Erwartung, der vereidigte Dolmetscher zeige Fehler des Kollegen auf, nicht nahe liegt, könnte eine solche Verdolmetschung schon praktisch nicht geleistet werden. Sie ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des zweiten Dolmetschers. 21 (
- cc)Soweit nach Auffassung des Generalbundesanwalts ein Beruhen auszuschließen sei, weil jedenfalls der Angeklagte P. in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit der Übersetzung leicht zu kontrollieren, weil er deutsch sprechen könne, folgt der Senat dem nicht. 22 Die Behauptung, der Angeklagte P. beherrsche die deutsche Sprache (in ausreichendem Maße), hat keine tragfähige Grundlage. Insbesondere kann aus den insoweit in Bezug genommenen Passagen in den Urteilsgründen nicht auf hinreichende Deutschkenntnisse geschlossen werden. Dort wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe von einem Nutzer eine Antwort in deutscher Sprache bekommen, die er weitergeleitet habe und über die im Folgenden ein Austausch erfolgt sei, weshalb auf ein inhaltliches Verständnis des Angeklagten geschlossen werden könne. Dies lässt ebenso wenig wie die weitere zur Begründung herangezogene Kommunikation, der zufolge der Angeklagte die Frage „wo passt es Dir?“ und die Aufforderung, „gib irgendeine Adresse“, mit den Worten „Offenbach Wald st 38. 63065“ sowie „hier, diese“ beantwortet habe, auf hinreichende Deutschkenntnisse schließen. Im Übrigen wurden – ausweislich der Urteilsgründe – sämtliche Chats in serbischer Sprache geführt. 23 Zudem steht die Entscheidung des Landgerichts, dem Angeklagten P. nach pflichtgemäßem Ermessen für die gesamte Hauptverhandlung – nicht nur vorsorglich – einen Dolmetscher zur Seite zur stellen und diesen nicht nur partiell tätig werden zu lassen, der Annahme entgegen, der Angeklagte verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse. 24 (
- dd)Schließlich erstreckte sich die Tätigkeit des unvereidigten Dolmetschers auf wesentliche Teile der Hauptverhandlung. Insbesondere wurden am dritten Tag, an dem der Dolmetscher K. allein tätig war, für die Urteilsfindung bedeutsame Beweise erhoben, die die Strafkammer für ihre Überzeugungsbildung herangezogen hat. Mit Blick auf die Gesamtdauer von vier Tagen fanden im Übrigen an sämtlichen hier in Rede stehenden Hauptverhandlungstagen wesentliche Vorgänge statt. Unter anderem fehlte – soweit es den Angeklagten P. - betrifft – für die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein vereidigter Dolmetscher. 25 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Auf die weiteren Beanstandungen der Revisionen kommt es nicht an. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708602024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public