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BGH XII ZB 216/24

KORE708662024 ECLI:DE:BGH:2024:021024BXIIZB216.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20241002 XII ZB 216/24 Beschluss § 7 Abs 1 VBVG, § 18 VBVG, § 19 Abs 1 VBVG, § 19 Abs 2 BtOG, § 32 Abs 1 BtOG, § 32 Abs 2 BtOG, §

§ 19Abs. 2 Bt

OG ist. Berufliche Betreuer sind dabei nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 BtOG natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG registriert sind oder zumindest gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten. 11 Nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG gelten die in § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG genannten Betreuer für die Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes am 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Registrierung, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 BtOG innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen war, als vorläufig registriert. Aufgrund der Bezugnahme in § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG auf Satz 1 der Regelung gelten damit aber nur solche Betreuer als vorläufig registriert, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen. Hierdurch ist gewährleistet, dass nur Personen vorläufig als Berufsbetreuer gelten, von denen aufgrund ihrer bereits vor dem 1. Januar 2023 erbrachten Tätigkeit als Berufsbetreuer von einer gewissen Sachkunde und Erfahrung auszugehen ist, und daher die vorläufige Registrierung als Berufsbetreuer verantwortet werden kann. Während die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG erforderliche Sachkunde bei Betreuern, die zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, vermutet wird (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BtOG), haben diejenigen Betreuer, die zum 1. Januar 2023 bis zu drei Jahre lang berufsmäßig Betreuungen geführt haben, den nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG erforderlichen Sachkundenachweis bis zum 30. Juni 2025 zu erbringen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 BtOG). Betreuer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2023 erstmalig als berufliche Betreuer tätig werden, haben sich dagegen regulär registrieren zu lassen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 366, 393), bevor sie als Berufsbetreuer anzusehen sind und entsprechende Vergütungsansprüche erwerben können (vgl. auch LG Lübeck BtPrax 2024, 66, 67). 12

  1. c)Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Vergütung als Berufsbetreuerin erfüllt die Beteiligte zu 1, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, nicht. Sie war weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Berufsbetreuerin registriert noch greift die Fiktion des § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG zu ihren Gunsten ein, da sie vor dem 1. Januar 2023 noch nicht als Berufsbetreuerin tätig gewesen ist. Anderes gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht etwa deshalb, weil die Beteiligte zu 1 bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Betreuerin für die Betroffene bestellt worden ist. Denn für den Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 1 VBVG iVm §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 1 und 6 BtOG kommt es nicht auf die Bestellung als Berufsbetreuer an, sondern allein auf die Registrierung oder deren Fiktion nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG, die ihrerseits an eine Tätigkeit als Berufsbetreuer vor dem 1. Januar 2023 anknüpft (insoweit missverständlich Jürgens/Luther Betreuungsrecht 7. Aufl. § 18 VBVG Rn. 3). 13
  2. d)Ein Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1 ergibt sich auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 VBVG iVm § 19 Abs. 2 BtOG. Denn eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenze, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). Nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern auch der Gesetzesbegründung ist klar zu entnehmen, dass Betreuer, die am 1. Januar 2023 noch keine beruflichen Betreuungen geführt haben, erst ab ihrer Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der §§ 7 ff.

§ 19Abs. 2 Bt

OG sind und als solche Vergütungsansprüche haben. 14 e) Auch die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Übergangsregelung in § 19 Abs. 1 VBVG, die für Berufsbetreuer geschaffen wurde, die bis einschließlich 1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen geführt haben, hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint. Es fehlt insoweit bereits an einer unbeabsichtigten Regelungslücke, weil die §§ 7 ff.

§§ 19Abs. 2, 32 Abs. 1 Bt

OG eine ausdrückliche und abschließende Regelung über die Entstehung von Vergütungsansprüchen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer enthalten. Nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern auch der Gesetzesbegründung ist klar zu entnehmen, dass Betreuer, die am 1. Januar 2023 noch keine beruflichen Betreuungen geführt haben, erst ab ihrer Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der §§ 7 ff.

§ 19Abs. 2 Bt

OG sind und als solche Vergütungsansprüche erwerben können. Es fehlt insoweit zudem an einer vergleichbaren Interessenlage, weil bei einem Betreuer, der vor dem

  1. Januar 2023 als Berufsbetreuer bestellt wurde, ohne indes zuvor berufliche Betreuungen geführt zu haben, gerade nicht ohne Weiteres - auch wenn bereits Sachkundenachweise vorgelegt wurden - gewährleistet ist, dass er die fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung besitzt, um eine vorläufige Registrierung als Berufsbetreuer verantworten zu können. 15 f) Schließlich lässt sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Die Beteiligte zu 1 konnte aufgrund des Beschlusses, mit dem die Berufsmäßigkeit ihrer Betreuertätigkeit festgestellt worden ist, schon kein schutzwürdiges Vertrauen in die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bilden. Denn diese Feststellung war nach der ab dem
  2. Januar 2023 geltenden Rechtslage, die ihr bekannt sein musste, bereits keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass Vertrauensschutz zwar einer Rückforderung von überzahlter Vergütung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom
  3. Dezember 2019 - XII ZB 129/19 - FamRZ 2020, 453 Rn. 17 mwN), aber aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit von vornherein nicht Grundlage für einen gesetzlich nicht vorgesehenen, im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch eines Betreuers sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom
  4. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom
  5. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 19). Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708662024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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