BGH, Beschluss vom 02.10.2024 – XII ZB 216/24 – Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023 Zu den Voraussetzungen der…
KORE708662024 ECLI:DE:BGH:2024:021024BXIIZB216.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20241002 XII ZB 216/24 Beschluss § 7 Abs 1 VBVG, § 18 VBVG, § 19 Abs 1 VBVG, § 19 Abs 2 BtOG, § 32 Abs 1 BtOG, § 32 Abs 2 BtOG, § 33 BtOG vorgehend LG Halle (Saale), 9. Januar 2024, Az: 1 T 213/23vorgehend AG Naumburg, 20. Juli 2023, Az: 5 XVII 366/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023 Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 9. Januar 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 633 € I.
1 Die Beteiligte zu 1 begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als Betreuerin.
2 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Betreuerin für die Betroffene. Mit weiterem Beschluss vom 2. Januar 2023 stellte es fest, dass die Beteiligte zu 1, die zuvor keine berufsmäßigen Betreuungen geführt hatte, die ihr übertragene Betreuung ab dem 1. Januar 2023 berufsmäßig führt. Am 1. Juni 2023 wurde die Beteiligte zu 1 auf ihren Antrag als Berufsbetreuerin registriert.
3 Mit Schreiben vom 6. April 2023 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, für sie eine Vergütung als Berufsbetreuerin nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) in Höhe von 633 € für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 1. April 2023 festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Vergütungsantrag weiter.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei für die von ihr in der verfahrensgegenständlichen Zeit erbrachte Tätigkeit nicht als Berufsbetreuerin zu vergüten, weil eine solche Vergütung nur beruflichen Betreuern zuteilwerde, mithin natürlichen Personen, die rechtliche Betreuungen führten und entweder als Berufsbetreuer registriert seien oder als vorläufig registriert gälten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere greife nicht die Fiktion einer vorläufigen Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG, weil die Beteiligte zu 1 im Dezember 2022 erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Berufsbetreuerin bestellt worden sei, sie also gerade nicht bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt habe. Auch eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 1 VBVG scheide aus, weil sich diese Regelung auf den Sonderfall beziehe, dass ein bereits vor dem 1. Januar 2023 beruflich tätiger Betreuer mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung registriert worden sei. Aus dem letzten Satz der Regelung ergebe sich zudem, dass die Behandlung als beruflicher Betreuer in jedem Fall dessen Registrierung voraussetze.
6 Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG und des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG komme eine weite Auslegung der genannten Vorschriften nicht in Betracht. Soweit nach der Darstellung der Beteiligten zu 1 eine vorläufige Registrierung an dem Versäumnis des Landesgesetzgebers gescheitert sei, rechtzeitig zum 1. Januar 2023 ein Ausführungsgesetz zum Betreuungsorganisationsgesetz zu erlassen, rechtfertige dies nicht, eine rechtzeitige vorläufige Registrierung der Beteiligten zu 1 zu fingieren. Dem stehe schon entgegen, dass der Behörde nach § 33 Satz 1 BtOG ein Ermessen zukomme. Überdies sei eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, zum 1. Januar 2023 ein solches Ausführungsgesetz zu schaffen, auch nicht evident. Schließlich ändere die Feststellung des Amtsgerichts vom 2. Januar 2023, dass die Beteiligte zu 1 die Betreuung berufsmäßig führe, nichts daran, dass es an der erforderlichen Registrierung gefehlt habe.
7 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
9 Auch wenn dieser Beschluss unter Geltung des bis 31. Dezember 2022 anwendbaren Rechts ergangen ist, ist die Beteiligte zu 1 aufgrund der darin angeordneten Befristung überdies erst zum 1. Januar 2023 als Betreuerin bestellt worden. Die Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit ist nachträglich am Folgetag festgestellt worden, so dass die Rechtswirkungen der Betreuerbestellung ohnehin erst nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eingetreten sind.
10
11 Nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG gelten die in § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG genannten Betreuer für die Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes am 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Registrierung, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 BtOG innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen war, als vorläufig registriert. Aufgrund der Bezugnahme in § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG auf Satz 1 der Regelung gelten damit aber nur solche Betreuer als vorläufig registriert, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen. Hierdurch ist gewährleistet, dass nur Personen vorläufig als Berufsbetreuer gelten, von denen aufgrund ihrer bereits vor dem 1. Januar 2023 erbrachten Tätigkeit als Berufsbetreuer von einer gewissen Sachkunde und Erfahrung auszugehen ist, und daher die vorläufige Registrierung als Berufsbetreuer verantwortet werden kann.
Während die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG erforderliche Sachkunde bei Betreuern, die zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, vermutet wird (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BtOG), haben diejenigen Betreuer, die zum 1. Januar 2023 bis zu drei Jahre lang berufsmäßig Betreuungen geführt haben, den nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG erforderlichen Sachkundenachweis bis zum 30. Juni 2025 zu erbringen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 BtOG). Betreuer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2023 erstmalig als berufliche Betreuer tätig werden, haben sich dagegen regulär registrieren zu lassen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 366, 393), bevor sie als Berufsbetreuer anzusehen sind und entsprechende Vergütungsansprüche erwerben können (vgl. auch LG Lübeck BtPrax 2024, 66, 67).
12
13
14
15
Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708662024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public