BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 1 StR 304/24 – Mittäterschaftliche Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen: Täterschaft bei Aufklärungsverpflichtung über steuerlich…
KORE708672024 ECLI:DE:BGH:2024:110924B1STR304.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240911 1 StR 304/24 Beschluss § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 25 Abs 2 StGB, § 21 Abs 1 S 1 EnergieStG, § 21 Abs 2 S 1 EnergieStG, § 21 Abs 2 S 4 EnergieStG vorgehend LG Frankfurt (Oder), 22. Januar 2024, Az: 23 Wi KLs 1/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Mittäterschaftliche Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen: Täterschaft bei Aufklärungsverpflichtung über steuerlich erhebliche Tatsachen; Tankwagenfahrer als Steuerschuldner 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2024 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen tragen zwar den objektiven Tatbestand einer täterschaftlich verwirklichten Steuerhinterziehung, nicht jedoch die Annahme, der Angeklagte habe insoweit vorsätzlich gehandelt.
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4 Der Angeklagte kam dieser Anweisung seines Vorgesetzten nach und mischte in der Zeit von 26. Januar 2016 bis 27. April 2017 bei 63 Lieferungen Diesel jeweils einen Anteil zwischen 3,044 und 8,3 Prozent Heizöl bei. Er war sich dabei bewusst, dass die Beimischung von Heizöl aus steuerrechtlichen Gründen verboten ist. Das hierdurch bedingte Entstehen einer besonderen Steuerlast, für die zumindest der frühere Mitangeklagte als Verantwortlicher des Unternehmens anmeldepflichtig war, hielt er für möglich und nahm billigend in Kauf, dass sein Chef durch die Verletzung seiner Anmeldepflicht Steuern in erheblichem Umfang verkürzte. Dass der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechnete, selbst anmeldepflichtig zu sein, hat die Strafkammer indes nicht festgestellt.
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7 Zwar hat das Landgericht übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein kann, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52 und 64 mwN), mithin täterschaftliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf die Anmeldepflicht des früheren Mitangeklagten nicht in Betracht kommt.
8 Es ist jedoch im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 EnergieStG neben den Mitangeklagten auch den Angeklagten trifft. Denn Steuerschuldner nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EnergieStG ist jeder, der die in § 21 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG genannten Handlungen (Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Verwenden) vornimmt. Verwirklichen mehrere Personen bezogen auf dasselbe Energieerzeugnis die genannten Handlungen, so entsteht die Steuer mehrfach; die Täter haften als Gesamtschuldner (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG). Der Angeklagte gab das Diesel-Heizölgemisch ab und war daher Steuerschuldner nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG.
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12 Sollte sich das neue Tatgericht keine Überzeugung davon bilden können, dass der Angeklagte in Bezug auf seine eigene Anmeldepflicht vorsätzlich handelte, käme eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52 und 64 und vom 22. September 2021 – 1 StR 345/19 Rn. 40 jeweils mwN).
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