BGH EnVR 17/22
KORE708692025 ECLI:DE:BGH:2024:261124BENVR17.22.0 BGH Kartellsenat 20241126 EnVR 17/22 Beschluss § 3 Nr 11 EnWG, § 3 Nr 15d EnWG, § 3 Nr 18d EnWG, § 31 Abs 1 EnWG, § 118 Abs 6 EnWG, § 18 Abs 1 S 1 StromNEV vorgehend OLG Düsseldorf, 2. Februar 2022, Az: VI-3 Kart 37/21 (V), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Besonderes Missbrauchsverfahren gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur: Zulässigkeit bei laufendem Zivilprozesses auf Zahlung von Stromnetzentgelt; Entgeltpflicht bei dezentraler Stromeinspeisung - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage Batteriespeicher als Erzeugungsanlage 1. Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 19).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Antragstellerin zu tragen hat.
1 A. Die Betroffene, eine Verteilernetzbetreiberin, wendet sich gegen eine im besonderen Missbrauchsverfahren ergangene Verfügung der Bundesnetzagentur.
2 Die Antragstellerin betrieb seit dem 24. April 2015 bis zu seiner brandbedingten Zerstörung spätestens am 18. Juli 2021 einen 5 MW Lithium-Ionen-Batteriespeicher, der auf der Mittelspannungsebene an das von der Betroffenen betriebene Verteilernetz angeschlossen war und dessen Wiederinbetriebnahme sie beabsichtigt. Der Batteriespeicher wurde für die Erbringung von Primärregelleistung genutzt. Er funktionierte dergestalt, dass er elektrische Energie aus dem Netz der Betroffenen sowohl entnahm als auch in dieses einspeiste. Die entnommene elektrische Energie wandelte er zur Speicherung in chemische Energie und für die Einspeisung wieder in elektrische Energie um. Für die Entnahmen ist die Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG bis zum Kalenderjahr 2035 von der Zahlung von Netzentgelten befreit. Die Betroffene weigert sich, der Antragstellerin für die dezentrale Einspeisung ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV (sog. vermiedene Netzentgelte) zu zahlen.
3 Ende 2017 erhob die Betroffene Klage gegen die Antragstellerin unter anderem wegen nicht gezahlter Umlagen. Gegenüber dem Zahlungsantrag rechnete die Antragstellerin hilfsweise mit behaupteten Ansprüchen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV auf. Das Landgericht gab mit Urteil vom 31. Mai 2018 dem Zahlungsantrag statt und verneinte eine Aufrechnungslage mit der Begründung, der von der Antragstellerin betriebene Batteriespeicher sei keine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin unter Beschränkung auf den Aufrechnungseinwand Berufung ein.
4 Im Anschluss hat die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 EnWG mit dem Ersuchen beantragt, die Betroffene zu verpflichten, ihr für den vom Batteriespeicher in das Netz eingespeisten Strom ab dem 20. April 2015 ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV zu zahlen. Die Bundesnetzagentur hat daraufhin am 18. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen Beschluss (BK8-20/10465-M1) erlassen, in dem sie festgestellt hat, dass das Verhalten der Betroffenen, der Antragstellerin keine Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV für die dezentrale Einspeisung des Batteriespeichers zu zahlen, missbräuchlich und diese zur Zahlung eines Entgelts nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV an die Antragstellerin verpflichtet sei.
5 Die Beschwerde der Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht hat das die zivilrechtliche Klage betreffende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.
6 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7 I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Missbrauchsantrag sei zulässig, da die fortgesetzte Weigerung der Betroffenen, der Antragstellerin ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV zu zahlen, diese rechtlich und wirtschaftlich gegenwärtig in erheblicher Weise betreffe. Dem Antrag fehle es auch nicht am Sachentscheidungs- oder allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Etwas Anderes ergebe sich mangels Anwendbarkeit auf das behördliche Verfahren auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG.
8 Der Antrag sei auch begründet. Das Verhalten der Betroffenen sei missbräuchlich im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 EnWG. Zwar stelle der Batteriespeicher der Antragstellerin nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift keine Erzeugungsanlage im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV dar. Die Vorschrift sei aber analog anwendbar, weil auch die Einspeisung der in einem Batteriespeicher (zwischen-)gespeicherten Energie in das allgemeine Versorgungsnetz in diesem Moment (punktuell) einen Bezug von elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen zu vermeiden helfe und hieran die Berechnung der Entgelte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 StromNEV anknüpfe.
Der streitgegenständliche Batteriespeicher erfülle überdies das Merkmal der "Dezentralität" des § 3 Nr. 11 EnWG, da er an das Verteilernetz angeschlossen, in räumlicher Nähe zu Letztverbrauchern gelegen sei und aufgrund seiner Anlagendimension eine relativ geringe Erzeugungskapazität aufweise, sodass typischerweise davon ausgegangen werden könne, dass der erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom von den in der näheren Umgebung angeschlossenen Stromkunden verbraucht werde. Die Anlage müsse nicht auf die lokale Stromversorgung ausgerichtet sein oder (allein) diesem Zweck dienen. Die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 StromNEV lägen vor; insbesondere stünde dem Anspruch nicht § 118 Abs. 6 Satz 1, 3 EnWG entgegen.
Der angefochtene Beschluss erweise sich auch im Hinblick auf den Entscheidungsinhalt und die tenorierten Maßnahmen als rechtsfehlerfrei.
9 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
10 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Missbrauchsverfügung, für deren Erlass die Bundesnetzagentur nach § 54 Abs. 1 Halbsatz 1 EnWG zuständig war, nicht beanstandet. Auf eine fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann sich die Betroffene nicht berufen (dazu nachfolgend a). Das besondere Missbrauchsverfahren ist auch nicht wegen der im Zivilverfahren erklärten Aufrechnung unzulässig (dazu nachfolgend b).
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17 2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtene Missbrauchsverfügung auch für materiell rechtmäßig gehalten. Die Weigerung der Betroffenen, für den vom Batteriespeicher der Antragstellerin in ihr Netz eingespeisten Strom ein Entgelt zu zahlen, verstößt gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.
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März 2017, S. 12]. Der Begriff der Erzeugungsanlage ist weder in der Verbändevereinbarung II noch in der Stromnetzentgeltverordnung definiert. Eine Legaldefinition ist erstmals mit Gesetz zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 in § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG (EnWG 2011) aufgenommen worden. Diese Vorschrift lautete auszugsweise: "Für die Durchführung (…) sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab (…) verpflichtet, (…)". In den Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG ist die Definition der "Erzeugungsanlage" als Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarkts (Strommarktgesetz) vom 26. Juli 2016 mit Wirkung vom 30. Juli 2016 aufgenommen worden (§ 3 Nr. 18c EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung (aF), seit dem 27. Juli 2021 § 3 Nr. 18d EnWG).
Dafür, dass diese erst später kodifizierte, aber nach dem Wortsinn sehr naheliegende Definition auch mit dem Verständnis des Verordnungsgebers bei Erlass der Stromnetzentgeltverordnung 2005 übereinstimmt, spricht Anlage 1 zur Stromnetzentgeltverordnung, in der für Anlagen des Netzbetreibers nach § 6 Abs. 5 StromNEV unter dem Oberbegriff "Erzeugungsanlagen" sowohl verschiedene einzelne Kraftwerkstypen als auch pauschal "andere Kraftwerksanlagen" aufgeführt sind. Kraftwerke sind Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.
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Schneider/Kirch, RdE 2016, 165, 166 f.; Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 198; de Wyl/Weise/Blumenthal-Barby, RdE 2015, 507, 507 f.). Es handelt sich nicht um die bei der Umwandlung in eine speicherbare Energieform zuvor verbrauchte elektrische Energie (vgl. Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 366). Der Zweck von Stromspeichern liegt bei der Rückumwandlung wie bei jeder "klassischen" Erzeugungsanlage darin, aus einem anderen Energieträger elektrische Energie (neu) zu gewinnen (vgl. Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 199; Peiffer in BeckOK EnWG, Stand: 1. März 2024, § 3 Nr. 18d Rn. 2 f.; Bourwieg in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., Vorb. vor § 11a Rn. 13). Das stimmt auch mit dem Begriff des Erzeugens überein, der bei natürlicher Betrachtung einen Vorgang bezeichnet bei dem etwas hervorgebracht oder (neu) produziert wird.
Denn genau dies erfolgt bei der Rückumwandlung der in einer anderen Energieform gespeicherten Energie in elektrische Energie durch Stromspeicher.
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Mittel- bis langfristig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und damit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (vgl. BR-Drucks. 245/05 vom 14. April 2005, S. 39). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, setzt der Entgeltanspruch jedoch nicht voraus, dass die dezentrale Einspeisung tatsächlich zu einer Verringerung des Netzausbaus und damit zu einer Gesamtkostensenkung führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität I; vom 27.
Oktober 2020 - EnVR 70/19, RdE 2021, 210 Rn. 20 - Kraftwerk Westfalen).
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28 (a) Die Einspeisung des vom Stromspeicher erzeugten Stroms führt zu einer Verringerung der Entnahme des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, aus der vorgelagerten Netzebene und somit für diesen zu geringeren Kosten für die Nutzung der vorgelagerten Netze gemäß § 17 StromNEV. Diese vom Netzbetreiber durch die Einspeisung erzielten Vorteile sollen nach § 18 StromNEV dem Erzeuger des dezentral eingespeisten Stroms, also auch dem Betreiber eines Stromspeichers zu Gute kommen.
29 (b) Zudem können Stromspeicher - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - bei einer netzdienlichen Betriebsweise, also einer Beladung in Überschuss- und einer Entladung in Mangelzeiten, entsprechend der Zielsetzung des Verordnungsgebers zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen beitragen und damit zu geringeren Gesamtkosten führen (vgl. de Wyl/Weise/Blumenthal-Barby, RdE 2015, 507, 513; Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 366; Hagmann, N&R 2021, 135, 137; Weiss/Zdziarstek, EnWZ 2024, 114, 114). Zwar weist die Betroffene zu Recht darauf hin, dass die netzentlastende Wirkung der Stromspeicher durch die Stromentnahme in Überschusszeiten von § 18 StromNEV nicht adressiert wird, sondern nur die Entlastung der vorgelagerten Netze durch die dezentrale Erzeugung. Dieser sind Stromspeicher aber geeignet zu dienen. Dass Batteriespeicher dem Netz durch ihre Funktionsweise im Ergebnis mehr elektrische Energie entnehmen als einspeisen (vgl. unten Rn. 32), stellt ihre Eignung zur Entlastung des Netzes in Mangel- und Überschusszeiten nicht in Frage.
30 (c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der Zielsetzung des Verordnungsgebers auch nicht entgegen, dass die Anlage der Antragstellerin zur Deckung des Regelenergiebedarfs des Übertragungsnetzbetreibers dient. Die Bedarfsdeckung der Regelzone erfolgt durch Einspeisung in das oder Entnahmen aus dem nachgelagerten Netz und führt daher jeweils zu einer Entlastung der vorgelagerten Netze. Eine tatsächliche Verringerung der Netzausbaukosten ist - wie ausgeführt (oben Rn. 26) - nicht erforderlich.
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32 (a) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV auf den Batteriespeicher der Antragstellerin ausgeschlossen, weil dieser zu den nach § 18 Abs. 2 StromNEV zu ermittelnden vermiedenen Netzentgelten nicht beitrage. Da der Batteriespeicher aufgrund der durch die Umwandlung eintretenden Verluste dem Netz mehr Strom entnehme, als er einspeise, könne die Einspeisung nicht zu einer Vermeidung von Netzentgelten führen. Daher sei es auch nicht im Sinn des § 18 Abs. 3 StromNEV sachgerecht, wenn die Antragstellerin an vermiedenen Netzentgelten partizipiere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Stromspeicher gemäß § 118 Abs. 6 EnWG kein Netzentgelt für den von ihnen aus dem Netz entnommenen Strom zahlen.
33 (b) Diese Argumentation verkennt, dass es bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte allein auf die eingespeiste Strommenge ankommt. Eine saldierende Betrachtung, die auch die Entnahmen der dezentralen Erzeugungsanlage in den Blick nimmt, findet nicht statt.
34 (aa) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV muss das an die Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen zu zahlende Entgelt den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Die dem Entgelt zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für jede Netz- und Umspannebene einzeln zu ermitteln. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit, die tatsächliche Vermeidungsleistung und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 StromNEV). Die Vermeidungsarbeit ist die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen Energie und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen Energie, die Vermeidungsleistung die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 StromNEV).
35 (bb) Danach ist der Beitrag einer dezentralen Erzeugungsanlage zu den vermiedenen Netzentgelten unabhängig vom Mengenverhältnis ihrer Aus- und Einspeisungen aus dem Netz, an das sie angeschlossen ist. Entnimmt eine Erzeugungsanlage dem Netz mehr elektrische Energie als sie einspeist, führt dies zwar dazu, dass der Betrieb der Anlage saldiert betrachtet Netzentgelte für den Bezug elektrischer Energie aus den vorgelagerten Netzen verursacht und nicht "vermeidet". Auf eine solche saldierte Betrachtung kommt es aber für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Anlage bei isolierter Betrachtung der Einspeisung dazu beiträgt, dass sich die Kostenwälzung aus der vorgelagerten Netzebene (vgl. § 14 StromNEV) auf den Netzbetreiber verringert und er dadurch ansonsten von ihm zu leistende Netzentgelte vermeidet. Dieser Vorteil des Netzbetreibers soll den in sein Netz dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen zukommen. Zu diesem Vorteil für den Verteilernetzbetreiber trägt die Antragstellerin durch die Einspeisung des von ihrem Batteriespeicher erzeugten Stroms bei. Sie ist daher gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 StromNEV bei der sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung vorzunehmenden Aufteilung der vermiedenen Netzentgelte zu berücksichtigen.
36 (cc) Dem steht nicht entgegen, dass für bestimmte Stromspeicher - wie auch den Stromspeicher der Antragstellerin - nicht nur vermiedene Netzentgelte zu zahlen sind, sondern diese nach § 118 Abs. 6 EnWG zudem zeitlich befristet hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt sind. Die Netzentgeltbefreiung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG beruht auf der - einen selbständigen Zweck verfolgenden - gesetzgeberischen Entscheidung, Anreize für Investitionen in Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu setzen, die auch durch die Entnahme überschüssiger Energie zur Netzentlastung beitragen können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, BT-Drucks. 16/12898 vom 6. Mai 2009, S. 20 zur Vorgängerregelung in § 118 Abs. 7 EnWG 2009; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 17/6072 vom 6. Juni 2011, S. 97; BGH, Beschluss vom 20.Juni 2017 - EnVR 24/16, juris Rn. 18 - Netzentgeltbefreiung III).
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Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 200). Dass der Gesetzgeber in § 18 StromNEV eine solche Klarstellung nicht aufgenommen hat, obwohl § 18 StromNEV insbesondere mit dem "Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)" vom 17. Juli 2017 geändert und u.a. die Zahlungsverpflichtung für volatile Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 und für sonstige Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, abgeschafft wurde, lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe sich gegen eine Anwendbarkeit von § 18 StromNEV auf Stromspeicher entschieden. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Netzentgeltmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 18/11528) ist dies nicht ersichtlich.
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47 (a) Regelenergie ist gemäß § 2 Nr. 9 StromNZV in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird. Die Regelzone ist das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich ist (§ 3 Nr. 30 EnWG). Auch Anlagen, die wie der Batteriespeicher der Antragstellerin dazu dienen, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers durch Einspeisung oder Entnahme elektrischer Energie das Netz der Regelzone zu stabilisieren, sind dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind und nur in dieses einspeisen. Die Netzstabilisierung in der Regelzone erfolgt dadurch, dass der Strombedarf der umliegenden Letztverbraucher durch die verbrauchs- und lastnahe Einspeisung jedenfalls teilweise gedeckt wird und dies über die dadurch reduzierte Entnahme aus den vorgelagerten Netzebenen das Gesamtnetz entlastet.
48 (b) Soweit dezentrale Erzeugungsanlagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in ihrer Funktion zu betrachten sind (vgl. BGH, RdE 2021, 210 Rn. 25 - Kraftwerk Westfalen), ergibt sich daraus nichts anderes. Da auch bei Erzeugungsanlagen, die nur Regelenergie ins Verteilernetz einspeisen, für den Transport der von der Anlage erzeugten elektrischen Energie zum Kunden vorgelagerte Netzebenen nicht in Anspruch genommen werden, erfüllen sie diese Funktion der last- und verbrauchsnahen Einspeisung. Dass durch die dezentrale Einspeisung von Primärregelenergie der Netzausbau nicht reduziert werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. oben Rn. 26).
49 (c) Aus der Möglichkeit des Poolings, mit dem mehrere kleine Erzeugungsanlagen virtuell zu einer großen Erzeugungsanlage zur Erbringung von Primärregelleistung zusammengefasst werden können (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 StromNZV), ergibt sich nichts anderes. Für die Beantwortung der Frage, ob eine verbrauchs- und lastnahe Erzeugung vorliegt, kommt es nicht auf die vertragliche Grundlage, auf der der Anlagenbetreiber den Strom einspeist, sondern darauf an, welche Letztverbraucher den von seiner Anlage eingespeisten Strom tatsächlich entnehmen.
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52 3. Soweit die Betroffene sich darauf beruft, das Beschwerdegericht habe sie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Entscheidung überraschend auf eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützt habe, führt dies nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Ein (etwaiger) Verstoß gegen diese Verfahrensgrundsätze wurde jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren geheilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37/01, NVwZ 2003, 224 [juris Rn. 39]).
53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang, das Verfahren wesentlich gefördert und die obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdR 2022, 527 Rn. 127 - REGENT).
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