KORE708712024 ECLI:DE:BGH:2024:231024UIVZR205.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20241023 IV ZR 205/22 Urteil § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 203 Abs 2 VVG, § 208 S 1 VVG vorgehend OLG Celle, 25. Mai 2022, Az: 8 U 282/21vorgehend LG Bückeburg, 10. September 2021, Az: 2 O 232/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in privater Krankenversicherung; Anforderungen an Berufungsbegründung Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und unterhält dort unter anderem den Tarif B . Diesem liegen "Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Hauptversicherung)" zugrunde, in denen es heißt: 3 "1. Aufnahmefähigkeit Aufnahmefähig in B sind Personen, für die eine Krankheitskostenversicherung bei unserem Unternehmen besteht. […] 4 2. Leistung Vom 1. Januar des Jahres, in dem eine versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die monatliche Beitragszahlung um 10,- Euro oder ein Vielfaches davon. 5 […] 6 4. Beitragsanpassung Wird auf Grundlage des § 8b Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung in B zum gleichen Termin. 7 Die Beitragsanpassung im B unterliegt genauso wie die Kostenversicherung der Zustimmungspflicht durch einen unabhängigen Treuhänder. 8 […] 9 10. Kündigung des B Der B kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende gekündigt werden. Der Versicherungsnehmer sollte zur Vermeidung von Anspruchsverlusten zuvor prüfen, ob eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung […] möglich ist." 10 Die Beklagte teilte dem Kläger unter anderem Erhöhungen des Beitrags im Tarif B zum 1. Januar 2019 um 11,42 € und zum 1. Januar 2020 um 0,13 € jeweils mit Schreiben vom November des Vorjahres nebst Anlagen mit. Die Informationen zur Beitragsanpassung enthielten folgenden Abschnitt: 11 "Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen daher vor, dass die Rechnungsgrundlagen des Tarifs BE immer dann überprüft und ggf. mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden, wenn in der Privaten Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird (§ 8b Teil 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen). Das ist zum 01.01.2019 [bzw. 01.01.2020] der Fall." 12 Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten und weitere Beitragserhöhungen entfallenden Prämienanteile nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, herauszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind, er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen herabzusetzen ist. 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil unter anderem dahingehend abgeändert, dass es die Beklagte zur Zahlung von 739,59 € nebst Zinsen verurteilt hat. Außerdem hat es die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif B zum 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 und das Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages aus diesen Beitragserhöhungen - für die Erhöhung zum 1. Januar 2019 nur bis zum 1. Dezember 2019 - sowie eine Herabsetzung des monatlichen Gesamtbeitrags des Klägers um 0,13 € festgestellt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 12. Februar 2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger ab dem 1. Januar 2017 auf die Beitragserhöhungen gezahlt hat. 14 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Neufestsetzungen des Beitrags im Tarif B zum 1. Januar 2019 (bis zum 1. Dezember 2019) und zum 1. Januar 2020 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist - für die Erhöhung zum 1. Januar 2019 jeweils nur bis zum 1. Dezember 2019 - sowie der monatliche Gesamtbeitrag des Klägers um 0,13 € herabzusetzen und die Beklagte zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus den aufgrund dieser Neufestsetzungen des Beitrags gezahlten Prämienanteilen verpflichtet ist, und die Beklagte über einen Betrag in Höhe von 599,43 € nebst Zinsen hinaus zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden ist. 15 Die Revision hat keinen Erfolg. 16 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen im Tarif B formell wirksam, aber materiell unwirksam sind. Auch Beitragsentlastungstarife unterfielen dem Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 VVG, wenn - wie hier - gesetzlich oder vertraglich das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sei. In Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen liege eine für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung von den Anforderungen des § 203 Abs. 2 VVG, die deren Unwirksamkeit zur Folge habe. Als Grundlage für die Beitragsanpassungen komme daher nur § 203 VVG in Betracht, dessen materielle Voraussetzungen nicht gegeben seien. Formell seien die Erhöhungen dagegen wirksam, da die Begründungen der Prämienanpassungen dem Inhalt der Besonderen Bedingungen entsprächen. 17 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand. 18 1. Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers zulässig, insbesondere ausreichend begründet ist. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.