BGH, Beschluss vom 02.10.2024 – 6 StR 278/24 – Verzugszinsen auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach schwerer Sexualstraftat 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das…
KORE708802025 ECLI:DE:BGH:2024:021024B6STR278.24.0 BGH 6. Strafsenat 20241002 6 StR 278/24 Beschluss § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 4 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 849 BGB, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 404 Abs 2 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO vorgehend LG Regensburg, 10. November 2023, Az: 5 KLs 402 Js 481/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Verzugszinsen auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach schwerer Sexualstraftat 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2023 im Adhäsionsausspruch dahin
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung, wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs, wegen schwerer sexueller Nötigung, wegen versuchter schwerer Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen zugunsten zweier Nebenklägerinnen getroffen. Der Nebenklägerin S. hat es Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. November 2020 zuerkannt. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Hinblick auf den Adhäsionsausspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II.
3 Der Adhäsionsausspruch erweist sich weitgehend als rechtsfehlerfrei. Lediglich der Zinsausspruch bedarf im Hinblick auf den Zinslauf der Abänderung.
4 1. Die auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 StGB gestützte Verpflichtung, an die Nebenklägerin S. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu zahlen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes ist knapp, aber tragfähig begründet.
5 2. Jedoch kann der Zinsausspruch nicht bestehen bleiben. Der Adhäsionsklägerin stehen zwar Rechtshängigkeitszinsen seit dem 20. Oktober 2023, nicht aber Verzugszinsen zu. Der Senat hebt die Entscheidung daher auf, soweit das Landgericht der Adhäsionsklägerin Zinsen seit dem 3. November 2020 zugesprochen hat, und sieht (auch) insoweit von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ab.
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9 Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 ‒ VI ZR 397/19, Rn. 21; vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38, 41, juris Rn. 10 mwN). Er erfasst daher nur Fälle der Sachentziehung, nicht Schmerzensgeldansprüche, die aus unerlaubter Handlung erwachsen.
10 Der Vorschrift des § 849 BGB ist auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts zu entnehmen, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 ‒ VI ZR 397/19, Rn. 21; vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 45; Leube, NJW 2012, 3606; Meincke, JZ 1980, 677, 678). Zwar ist der Begriff der Sache im Sinne der §§ 848, 849 BGB weit auszulegen und erfasst auch Geld (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 3 StR 306/19, Rn. 2; vom 14. Mai 2008 – 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; Urteil vom 14. Januar 1953 – VI ZR 9/52, BGHZ 8, 288, 298). Auf den Anspruch auf Schmerzensgeld, der dem durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten als Ausgleich für die ihm hierdurch entstandenen immateriellen Schäden erwächst, ist die Vorschrift aber nicht entsprechend anwendbar.
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Eine Ausdehnung der bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fälle eines Verzugseintritts ohne Mahnung aus Billigkeitsgründen sollte damit nicht verbunden sein. Diese gesetzgeberische Intention spricht dagegen, Schmerzensgeldansprüche aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, in denen ein Verzugseintritt ohne Mahnung weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur anerkannt war (vgl. Kohte/Micklitz/Rott/Tonner/Willingmann, Das neue Schuldrecht, § 286, Rn. 15 ff.; Schmidt-Räntsch/Maifeld/Meier-Göring/Röcken, Das neue Schuldrecht, S. 209; Diederichsen, JuS 1985, 825, 833; Walchshöfer, JuS 1983, 598, 599 ff.), in den Anwendungsbereich des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einzubeziehen.
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Das Erfordernis einer Mahnung ist jedoch nicht schon deshalb unbillig, weil der Gläubiger einen Schmerzensgeldanspruch geltend macht, der aus einer vorsätzlich begangenen Straftat resultiert. Das Erfordernis einer Mahnung führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn anders als im Falle von Vermögensschäden, die der Geschädigte nach dem Grundsatz der Totalreparation ohne Berücksichtigung weiterer Umstände ersetzt erhält (§§ 249 ff. BGB), sieht das Gesetz bei dem Ausgleich immaterieller Schäden keine starre Regelung, sondern eine „billige Entschädigung in Geld“ vor, ohne dem Gericht die zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände im Einzelnen vorzugeben (vgl. BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.
September 2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48, 60 mwN). Das Gericht soll bei der Bemessung des Schmerzensgeldes vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Maßgebend für dessen Höhe sind dabei im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20, NJW 2022, 1953 Rn. 13; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246). Darüber hinaus können auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem Einzelfall sein spezifisches Gepräge geben, wozu auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers gehören (vgl.
BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48, 64; Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff. jeweils mwN). Gegebenenfalls kann bei der Schmerzensgeldbemessung auch der Zeitablauf berücksichtigt werden (vgl. zu einem verzögerten Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2023 ‒ 14 U 133/22). Ferner kann bei seiner Bemessung auch die Notwendigkeit der Durchführung eines das Leiden des Geschädigten verstärkenden langwierigen Prozesses ‒ worauf sich die Adhäsionsklägerin vorliegend ausdrücklich berufen hat ‒ schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.
Januar 1960; VI ZR 60/59; OLG München, Urteil vom 29. Juni 2007 ‒ 10 U 4379/01, juris Rn. 49). Es besteht somit allenfalls das Risiko einer mit den schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Überkompensation, wenn das Schmerzensgeld aufgrund der gleichen Erwägungen erhöht und zudem gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zusätzlich verzinst würde.
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15 3. Da sich die Antragsschrift zur Frage einer verzugsbegründenden Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhält, sieht der Senat insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab und spricht der Adhäsionsklägerin gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen zu, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – 6 StR 131/20, Rn. 5; vom 9. Januar 2020 – 5 StR 587/19, Rn. 1 mwN). Da die Antragsschrift am 19. Oktober 2023 beim Landgericht eingegangen ist, ist der Schmerzensgeldanspruch mithin ab dem 20. Oktober 2023 zu verzinsen. Der Senat ändert den Adhäsionsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und ergänzt ihn zugleich klarstellend dahin, dass auch im Hinblick auf den weitergehenden Zinsanspruch von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Bartel Feilcke Tiemann Fritsche RiBGH Arnoldi isturlaubsabwesend unddaher an derUnterschriftsleistunggehindert. Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708802025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public