BGH, Beschluss vom 25.09.2024 – XII ZB 508/23 – Reichweite der Auskunftspflicht und Umfang der Belegvorlage eines selbständigen Rechtsanwalts und Notars im…
KORE708842024 ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB508.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240925 XII ZB 508/23 Beschluss § 260 Abs 1 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB, § 1379 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Hamm, 24. Oktober 2023, Az: II-13 UF 124/22, Beschlussvorgehend AG Münster, 15. Juni 2022, Az: 57 F 122/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Reichweite der Auskunftspflicht und Umfang der Belegvorlage eines selbständigen Rechtsanwalts und Notars im Zugewinnausgleichsverfahren 1. Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren, wenn der auskunftspflichtige Ehegatte als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über den Umfang der Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung und Belegvorlage streiten.
2 Die Beteiligten heirateten am 17. September 2010 und trennten sich am 1. September 2017. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 1. September 2018 zugestellt worden.
3 Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 2014 ist er zudem als Notar tätig. Er hat durch Schriftsätze vom 8. Juli 2019 und 14. April 2020 Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt sowie Belege vorgelegt.
4 Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller die Erteilung weiterer Auskünfte und die Vorlage von Belegen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bezüglich seiner Kanzlei für das Jahr 2018 vorzulegen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verpflichtet, Auskunft über die offenen Forderungen, die am 1. September 2018 zu seinen Gunsten in der Kanzlei bestanden, und über den Sachwert des Notariats durch Angabe der wertbildenden Faktoren einschließlich der am 1. September 2018 offenen Forderungen des Notariats zu erteilen sowie die Auskünfte stichtagsbezogen durch Vorlage vollständiger Listen der offenen Forderungen zu belegen.
5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die vollständige Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin erstrebt.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 243/23 - FamRZ 2024, 927 Rn. 7 mwN).
7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Beschwerdegericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Antragsteller habe grundsätzlich eine Auskunft erteilt, die den Voraussetzungen des § 1379 BGB entspreche, und sei daher nur hinsichtlich solcher Positionen zur ergänzenden Auskunftserteilung zu verpflichten, zu denen er noch keine Angaben gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die in der Kanzlei des Antragstellers am 1. September 2018 zu seinen Gunsten noch offenen Forderungen. Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sei das modifizierte Ertragswertverfahren vorzugswürdig. Dabei werde zum Stichtag über den Substanzwert hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) der freiberuflichen Praxis berücksichtigt. Da offene Honorarforderungen bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis ein Kriterium sein könnten, sei hierüber auch Auskunft zu erteilen. Es spreche nicht grundsätzlich gegen eine Einbeziehung offener Forderungen in das Bewertungsverfahren, dass deren Realisierbarkeit auch von der Zahlungsmoral der Schuldner abhänge und unklar sei, mit welchem Betrag sie anzusetzen seien. Denn diese Umstände seien von einem Sachverständigen individuell für die zu begutachtende freiberufliche Praxis zu bewerten und spielten im Auskunftsverfahren keine Rolle.
9 Die Auskunftspflicht des Antragstellers erstrecke sich auch auf die wertbildenden Merkmale seines Notariats. Zwar handele es sich bei einem Notariat nicht um eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Unternehmen, sondern um ein dem Notar verliehenes öffentliches Amt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass ein Notariat von vornherein nicht in den Zugewinn falle und deshalb nicht zu beauskunften wäre. Auch wenn ein Notariat als solches nicht veräußerbar sei, stellten die ihm innewohnenden Gegenstände (Einrichtung, IT-Ausstattung etc.) Vermögenswerte dar, die verwertet werden könnten. Daher sei es sachgerecht, den Wert eines Notariats anhand des Substanzwertverfahrens zu ermitteln. Der Antragsteller habe somit Auskunft über alle in Betracht kommenden wertbildenden Faktoren zu erteilen. Dies seien die Sachwerte des Notariats einschließlich der am 1. September 2018 im Notariat noch offenen Forderungen.
10 Zudem habe die Antragsgegnerin nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der zugunsten des Antragstellers in der Kanzlei und im Notariat am 1. September 2018 jeweils noch offenen Forderungen unter Angabe der Aktennummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrags („offene-Posten-Liste“). Ein Auskunftspflichtiger sei zwar nur zur Vorlage vorhandener Nachweise verpflichtet. Der Antragsteller könne sich aber gleichwohl nicht darauf berufen, dass derartige Listen nicht existierten und nur mit erheblichem Aufwand erstellt werden könnten. Denn bereits seine Auskunftsverpflichtung umfasse die Angabe der offenen Forderungen, so dass der Antragsteller nach Auskunftserteilung zwangsläufig über entsprechende Listen verfügen werde, weil er andernfalls die geschuldeten Auskünfte nicht erteilen könne. Eine (weitere) schöpferische Leistung des Antragstellers sei somit nicht erforderlich.
II.
11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung weitgehend stand.
12 1. Entgegen der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung war die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig. Denn die Annahme des Beschwerdegerichts, der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) übersteige 600 €, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die auf einen Hinweis dargelegten Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Wert ihres Leistungsanspruchs nicht auch schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 - FamRZ 2018, 1169 Rn. 11) bestanden hätten.
13 2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe der Antragsgegnerin einen weiteren Auskunftsanspruch bereits deshalb zu Unrecht zugesprochen, weil die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt einen solchen Antrag gestellt habe, ist unbegründet.
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16 Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar die Vorlage eines übersichtlichen Verzeichnisses der Vermögensgegenstände geschuldet sei. Dieses könne aber - solange die Übersichtlichkeit gewahrt sei - auch aus mehreren Teilen bestehen, wenn die Teilauskünfte nicht zusammenhanglos nebeneinanderstünden, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftspflichtigen in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Die mit Anlagen versehenen Schriftsätze vom 8. Juli 2019 und 14. April 2020 erfüllten die genannten Voraussetzungen, weil der Antragsteller wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, damit seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen zu sein. Die Rechtsbeschwerde greift diese Ausführungen als ihr günstig auch nicht an, so dass dahinstehen kann, ob sie zutreffend sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 19 mwN).
17 Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdegericht den Antragsteller nur hinsichtlich derjenigen Vermögenspositionen zur Auskunftserteilung verpflichtet, zu denen dieser noch keine Angaben gemacht hat. Zwar ist der Antrag der Antragsgegnerin nicht explizit auf die Beauskunftung von Einzelpositionen, sondern auf die Vorlage eines (Gesamt-)Bestandsverzeichnisses gerichtet, weil die Antragsgegnerin - anders als das Beschwerdegericht - in den beiden Schriftsätzen des Antragstellers keine ordnungsgemäße Auskunft erblickt hat. Allerdings umfasst das von der Antragsgegnerin beantragte Bestandsverzeichnis eine Aufstellung der einzelnen Vermögenspositionen, so dass die Zuerkennung eines auf einen Teil der Einzelpositionen beschränkten Auskunftsanspruchs ersichtlich ein minus und gerade kein aliud zu dem geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Gesamtverzeichnisses ist.
18 3. Auch in der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Antragsteller zur Erteilung ergänzender Auskünfte verpflichtet hat.
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22 Der Substanz- bzw. Sachwert besteht aus der Summe der zu der freiberuflichen Praxis gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu zählen die betriebsnotwendigen Gegenstände, wie etwa die Büroeinrichtung, eine Bibliothek oder Bürogeräte. Zum Sachwert gehören aber auch die Außenstände einer Praxis, also die Forderungen für bereits geleistete Arbeiten (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 45; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2024] BGB § 1376 Rn. 268; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1376 BGB Rn. 66; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 1. Kapitel Rn. 320; Borth FamRZ 2011, 1373; Münch FamRZ 2006, 1164, 1167; Römermann/Schröder NJW 2003, 2709; vgl. auch die aktualisierten Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer zur Bewertung von Anwaltskanzleien BRAK-Mitteilungen 2018, 6, 7).
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MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1376 Rn. 40; Braeuer FF 2012, 273, 276 f.), gehen auch sie davon aus, dass jedenfalls der Substanzwert zum Endvermögen des Praxisinhabers gehöre und bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen sei, wenn die Ertragsfähigkeit der Praxis so stark inhabergebunden sei, dass kein Goodwill vorliege (vgl. MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1376 Rn. 40). Bedeutungslos sind die Sachwerte einer Praxis somit auch nach dieser Auffassung nicht, die im Übrigen ebenfalls meint, dass zum Substanzwert neben allen zur Praxis gehörenden Gegenständen auch offene Forderungen zählen (MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1376 Rn. 36).
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32 Sachgesamtheiten als Mehrheiten von Sachen und Rechten, die ein einheitlicher Bestimmungszweck verbindet (vgl. MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1379 Rn. 29), können im Bestandsverzeichnis grundsätzlich als Inbegriff von Gegenständen aufgeführt werden, wenn und soweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehr üblich ist und eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert (BGH Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83 - FamRZ 1984, 144, 145 f.). Sind die Gegenstände dem Auskunftsberechtigten jedoch nicht näher bekannt, müssen weitere Einzelheiten mitgeteilt werden. Bei Unternehmen sind die Umsätze und Sachwerte (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 Rn. 7), aber auch die am Stichtag noch offenen Forderungen mitzuteilen.
Zu den wertbildenden Faktoren offener Forderungen gehört insbesondere deren Höhe (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 Rn. 7; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 1. Kapitel Rn. 884). Zu beauskunften ist der Nominalwert der Geldforderung, also der (Rechnungs-)Betrag, der vom Schuldner gefordert wird. Damit ist gerade keine Wertermittlung verbunden, weil der Nominalwert nichts darüber aussagt, welchen wirtschaftlichen Wert die Forderung hat. Letzterer richtet sich (auch) nach deren tatsächlicher Realisierbarkeit. Ist eine Forderung etwa uneinbringlich oder wird sie vom Schuldner bestritten, ist sie mit einem geringeren Wert als dem Nominalwert bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen.
Eine solche Bewertung braucht der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunftspflichtige aber nicht vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04 - FamRZ 2009, 193 Rn. 40).
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36 Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18) sind als Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen anzusehen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 15). Die Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich allerdings auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 17 ff.).
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Sie stellt daher - anders als etwa eine dem Schuldner ausgestellte Rechnung über die Rechtsanwalts- oder Notargebühren - keinen Beleg im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Somit hat das Beschwerdegericht den Antragsteller insoweit nicht zur Vorlage (nicht existenter) Belege, sondern schlicht zur Erstellung eines Verzeichnisses über die am Stichtag noch offenen Forderung verpflichtet. Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass er ein solches Verzeichnis nicht besitze. Denn ein nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Auskunft verpflichteter Ehegatte schuldet gerade die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und daher auch dessen Erstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597), sollte er sich nicht bereits im Besitz eines solchen stichtagsbezogenen Verzeichnisses befinden.
38 4. Soweit das Beschwerdegericht die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Listen über die am Stichtag noch offenen Forderungen der Kanzlei und des Notariats auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt hat, ist klarzustellen, dass die Vorlage von der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gedeckt ist. Dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Begehren auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage gestützt hat, ist verfahrensrechtlich unschädlich.
Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708842024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public