(1)Entgegen der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht der Einlassung des Angeklagten zu seinem Angsterleben keinen zu hohen Beweiswert beigemessen. Zwar ist diese in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht durch Verteidigererklärung erfolgt, was ihren Beweiswert mindert (vgl. BGH, Urteile vom
- Juni 2023 – 1 StR 421/22 Rn. 13; vom
- März 2020 – 2 StR 69/19 Rn. 23). Diesem Gesichtspunkt musste das Landgericht unter den hier gegebenen Umständen indes keine erhebliche Bedeutung zumessen. Denn der Angeklagte hat – wie die Strafkammer durch eine Vielzahl von Zeugen belegt gesehen hat – in Einklang mit dem Inhalt der Verteidigererklärung seine Angst vor dem Nebenkläger bereits vor sowie kurz nach der Tat, auch zu diesem Zeitpunkt noch unverteidigt, mehrfach geäußert. Entsprechende Angaben machte er zudem in der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen. 18
(2)Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Namentlich stellt es – entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts – keinen Erörterungsmangel dar, dass das Landgericht sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte laut seiner Einlassung „direkt“ nach der Weiterfahrt von dem Rastplatz wieder überlegt habe, wie er aus dem Auto herauskommen solle, wohingegen ein als Zeuge vernommener Polizeibeamter kein auffälliges Verhalten des Angeklagten bei der kurz darauf erfolgten Rückgabe des Ausweises des Angeklagten bekundet hat. Denn das Landgericht hat ausgeführt, dass es Verhaltensweisen, die im Allgemeinen gegen die behauptete Angst sprechen könnten (nämlich das mehrfache Einsteigen in das Taxi), hier für nicht zu ihrer Widerlegung geeignet gehalten hat, weil mit dem Sachverständigen Stimmungsschwankungen als symptomatisch für die bei dem Angeklagten eingetretene Intoxikationswirkung („abnorme Alkoholreaktion“) anzusehen seien. Diese Würdigung, die nicht zirkelschlüssig ist, weil sie nicht das – seinerseits erst zu begründende – Bestehen der Störung voraussetzt, sondern nur deren – durch andere Beweismittel (Zeugenaussagen zu dem Vortatverhalten des Angeklagten) belegte – ernstliche Möglichkeit in Rechnung stellt, erfasst ersichtlich auch die mögliche gegenindizielle Bedeutung des unauffälligen Verhaltens des Angeklagten bei der Ausweisrückgabe. 19 Ebenso wenig musste sich das Landgericht unter den hier gegebenen Umständen gedrängt sehen, eine mögliche Suizidabsicht als alternatives Tatmotiv zu erörtern und auszuschließen (vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt hingegen BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23). Denn den im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen, denen das Landgericht Glauben geschenkt hat, ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte vor und nach der Tat außer seinem Angstempfinden auch Selbsttötungsgedanken äußerte. Dass diese zweckrational handlungsleitend geworden sein könnten und nicht ebenfalls störungsbedingt waren, legen die Urteilsgründe indes nicht nahe. 20 4. Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch nur teilweise bestehen bleiben. 21
- a)Der Maßregelausspruch weist keine Rechtsfehler zum Vor- oder zum Nachteil des Angeklagten auf. 22
- aa)Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat Bestand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Maßregel rechtlich bedenkenfrei verneint. Zwar kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass es eine wenigstens erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sicher festgestellt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 208/23). Es hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei der Alkoholintoxikation um eine nur vorübergehende Störung handelte, die als solche die Maßregel nicht zu begründen vermag. Anhaltspunkte für eine Konstellation, in der ausnahmsweise dennoch eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kommen könnte, namentlich für eine – ihrerseits dauerhaft bestehende – krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten, ergeben die Urteilsgründe nicht (vgl. zu derartigen Ausnahmekonstellationen BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 36 mwN). 23
- bb)Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das sachverständig beratene Landgericht hat zutreffend den strengeren Maßstab der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Neufassung des § 64 StGB herangezogen und hiervon ausgehend bereits einen Hang des Angeklagten verneint, weil eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Dies entspricht den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und lässt sachlich-rechtliche Mängel nicht erkennen. 24
- cc)Schließlich ist der Maßregelausspruch auch nicht zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft (§ 301 StPO). Die Voraussetzungen der §§ 69, 69a StGB hat das Landgericht zutreffend angenommen. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind zwar besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 4 StR 205/23 Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03, NStZ 2004, 617). Diese sind hier angesichts der festgestellten Umstände der Rauschtat (Greifen in das Lenkrad bei sehr hoher Geschwindigkeit und unter Verhinderung von Abwehrmöglichkeiten des Fahrers) aber gegeben (vgl. zu derartigen Konstellationen auch Valerius in LK-StGB, 14. Aufl., § 69 Rn. 72 mwN). 25
- b)Hingegen weist die Strafzumessung Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 26
- aa)Der vom Landgericht bei der Strafrahmenwahl herangezogene vertypte Strafmilderungsgrund gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Im Urteil ist zu einem etwaigen Täter-Opfer-Ausgleich lediglich knapp ausgeführt, dass der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger sein „tiefes Bedauern der Tat und der beim Nebenkläger eingetretenen Folgen ausgedrückt“ und eine „vom Nebenkläger angenommene vorläufige Vereinbarung über Schmerzensgeldzahlungen“ geschlossen habe. Darin habe sich der Angeklagte verpflichtet, an diesen innerhalb einer bestimmten Frist 20.000 Euro zu zahlen, wozu er vorhandene Wertanlagen „aufgelöst“ oder dies „in die Wege geleitet“ habe. 27
- bb)Die gebotene eigenverantwortliche Prüfung, ob hierdurch die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB erfüllt wurden, kann – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Diese lassen schon offen, ob die vereinbarte Zahlung nach der übereinstimmenden Vorstellung des Angeklagten und des Nebenklägers überhaupt als – vollständiger – friedensstiftender Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gelten oder aber lediglich einen Anteil hierzu leisten sollte; angesichts des Ausmaßes der festgestellten andauernden Beeinträchtigungen in der Lebensführung des Nebenklägers liegt Ersteres jedenfalls nicht auf der Hand. 28 Unbeschadet dessen darf für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs ohnehin nicht allein auf die subjektive Bewertung von Opfer und Täter abgestellt werden. Vorrangig ist vielmehr zu prüfen, ob die konkret erbrachten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Januar 2024 – 5 StR 540/23 Rn. 13 f.; vom 22. Mai 2019 – 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369, 370). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Januar 2024 – 5 StR 540/23 Rn. 13 f.; vom 7. Dezember 2005 – 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276). 29 Eine solche Bewertung hat das Landgericht nicht in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. Dass sie hier die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, nämlich wenigstens eines Erstrebens der Wiedergutmachung der Tatfolgen im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB, ergeben hätte, versteht sich angesichts der Schwere derselben einerseits und der Höhe des vereinbarten Zahlbetrages sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten auch nicht von selbst und bedarf daher erneuter Prüfung. 30 Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des Normalstrafrahmens des § 323a StGB auf eine höhere Strafe erkannt hätte, und hebt daher den Strafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem bloßen Wertungsfehler allerdings nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch ihnen nicht widersprechende weitere Feststellungen ergänzt werden. 31 III. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, denn das Urteil weist – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Quentin Maatsch Scheuß Dietsch Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708872024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public