BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 2 StR 119/24 – 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der…
KORE708902024 ECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR119.24.0 BGH 2. Strafsenat 20240911 2 StR 119/24 Beschluss vorgehend LG Aachen, 31. Oktober 2023, Az: 65 KLs 7/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung in einem Fall sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 34 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, und zudem in 14 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
2 Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
3 Nach den Feststellungen der Strafkammer beging der Angeklagte zwischen Anfang Januar 2005 und dem 30. September 2005 insgesamt 35 Taten zum Nachteil seiner damals 12 bzw. 13 Jahre alten leiblichen Tochter, der Nebenklägerin. Die Übergriffe fanden stets während der Abwesenheit der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und Mutter der Nebenklägerin statt. Die Nebenklägerin ließ den Angeklagten in sämtlichen Fällen aus Angst vor Schlägen oder sonstigen körperlichen Misshandlungen, die sie im Falle von Gegenwehr befürchten musste und die der Angeklagte auch regelmäßig als Mittel der Bestrafung einsetzte, gewähren.
4 Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:
5
6
7
8
II.
9 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
10 Für eine Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 StPO ist kein Raum, da die Revisionsbegründung formgerecht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wurde. Diese Art der Übersendung wahrt die Anforderungen des § 32d Satz 2 iVm § 32a Abs. 3 [jetzt:] Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 8; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, Rn. 3, und vom 24. Juli 2024 – 1 StR 238/24, Rn. 3). Der Antrag ist damit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2, und vom 31. Oktober 2023 – 3 StR 342/23, Rn. 2, jew. mwN).
11 2. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt.
12
13
14 3. Die auf seine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
15
16 Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Taten des Beischlafs zwischen Verwandten nach fünf Jahren. Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf diesen Tatbestand keine Anwendung, so dass die Taten mangels Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78c StGB bereits im Jahr 2010 verjährt sind. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 2 StR 498/07, Rn. 3).
17
18 4. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen lässt den Strafausspruch insgesamt unberührt.
19 Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung in den Fällen II.2 bis II.35 der Urteilsgründe geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten auch die tateinheitliche Verwirklichung des Beischlafs zwischen Verwandten berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 29/21, Rn. 14; Beschluss vom 16. März 2022 – 2 StR 430/21, Rn. 6 jew. mwN). Gleiches gilt für die in den Fällen II.22 bis II.35 der Urteilsgründe angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB a.F., da Schuldumfang und Unrechtsgehalt dieser Taten von der Änderung des Schuldspruchs unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 1 StR 707/95, Rn. 29; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 StR 489/18, Rn. 2, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Konkurrenzen, jew. mwN).
20 5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Menges Meyberg Schmidt Zimmermann Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708902024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public