KORE708922024 ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB25.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20241029 XIII ZB 25/22 Beschluss vorgehend LG Dresden, 15. Februar 2022, Az: 2 T 847/19vorgehend AG Dresden, 3. Dezember 2019, Az: 470 XIV 698/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Februar 2022 in Tenorziffer II insgesamt und in Tenorziffer III insoweit aufgehoben, als der Person des Vertrauens darin Kosten der Rechtsmittelinstanz auferlegt worden sind. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Tenorziffer III des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Februar 2022 wird wie folgt neu gefasst: Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanz einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt jede Partei selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. Dezember 2019 angeordnet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019, das ausweislich des Faxstempels am 5. Dezember 2019 um 10.09 Uhr bei Gericht eingegangen ist, hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung die Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG beantragt. Zudem hat er den Rechtsbeschwerdeführer als seine Vertrauensperson benannt. Am 5. Dezember 2019 um 16:08 Uhr hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens des Betroffenen beim Amtsgericht gemeldet, sich dessen laufender Beschwerde angeschlossen, gemäß § 426 Abs. 2 FamFG die Aufhebung der mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft und ebenfalls für den Fall der Haftentlassung die Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG beantragt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2019 hat das Amtsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2019 nicht abgeholfen. Der Betroffene wurde am 13. Dezember 2019 abgeschoben. 2 Nach Rücknahme der Anschlussbeschwerde durch den Rechtsbeschwerdeführer hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Februar 2022 den "Feststellungsantrag des Betroffenen" zurückgewiesen (Tenorziffer I), den "Antrag der Person des Vertrauens festzustellen, der Beschluss des Amtsgerichts […] vom 08.12.2019, seinem Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehung nicht stattzugeben, habe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt" als unzulässig verworfen (Tenorziffer II) und die Kosten der Rechtsmittelinstanz je zur Hälfte dem Betroffenen und der Person des Vertrauens auferlegt sowie entschieden, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben (Tenorziffer III). Gegen diesen Beschluss wendet sich die Vertrauensperson mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die in Tenorziffer II enthaltene Verwerfung eines Feststellungsantrags des Rechtsbeschwerdeführers und den ihn belastenden Teil der Kostenentscheidung richtet. Soweit mit ihr auch die Zurückweisung des Feststellungsantrags des Betroffenen angegriffen wird, ist sie unzulässig. 4 1. In Tenorziffer II des angefochtenen Beschlusses hat das Landgericht über einen Feststellungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers entschieden, der nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auch sonst nicht beim Beschwerdegericht anhängig geworden ist. Insoweit und hinsichtlich der damit verbunden Kostenentscheidung erweist sich der Beschluss daher als rechtsfehlerhaft. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.