BGH, Beschluss vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24 – Unterscheidung zwischen einem "Scheingeschäftsführer" und einem "Strohgeschäftsführer" im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang…
KORE708922025 ECLI:DE:BGH:2025:270225B5STR287.24.1 BGH 5. Strafsenat 20250227 5 StR 287/24 Beschluss § 27 Abs 2 S 2 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 283 Abs 1 Nr 8 StGB, § 15a Abs 4 InsO vorgehend BGH, 27. Februar 2025, Az: 5 StR 287/24, Beschlussvorgehend BGH, 27. Februar 2025, Az: 5 StR 287/24, Urteilvorgehend LG Leipzig, 7. November 2023, Az: 11 KLs 281 Js 35309/18nachgehend BGH, 27. Februar 2025, Az: 5 StR 287/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unterscheidung zwischen einem "Scheingeschäftsführer" und einem "Strohgeschäftsführer" im Hinblick auf Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023, soweit es ihn betrifft,
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen (II.1.1, 1.4, 1.5 der Urteilsgründe), Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in vier Fällen (II.1.1, 1.2, 1.3, 1.6) und wegen Betruges in fünf Fällen (II.2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 1. Die Fälle II.1.1 bis 1.6 der Urteilsgründe betreffen Taten des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung.
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4 Der mehrfach wegen Wirtschaftsdelikten vorbestrafte Angeklagte war bereits in der Vergangenheit als „Firmenbestatter“ in Erscheinung getreten, indem er sanierungsbedürftige Betriebe in seine Verfügungsgewalt gebracht, sich das noch vorhandene Firmenvermögen rechtswidrig angeeignet und teilweise als faktischer Geschäftsführer unter Einschaltung eines geschäftsunerfahrenen Strohgeschäftsführers agiert hatte.
5 Zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Taten verschaffte er sich ebenfalls die Kontrolle über Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage. Hierfür nutzte er eine Ein-Mann-GmbH bulgarischen Rechts, deren Geschäftsführer er war und die die Geschäftsanteile der Zielgesellschaften erwarb (Fälle II.1.1 und 1.2). Hatte die übernommene Firma Tochterunternehmen, brachte der Angeklagte diese ebenfalls unter seine Kontrolle (Fälle II.1.3 und 1.4). In weiteren Fällen ließ der Angeklagte durch eine bereits übernommene Gesellschaft weitere Gesellschaften erwerben (Fälle II.1.5 und 1.6).
6 Im Anschluss an die Übernahme der Anteile durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft organisierte der Angeklagte die sofortige Abberufung der alten Geschäftsführer und veranlasste die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Vorstands, der jedoch die Geschäfte – wie von vornherein beabsichtigt – nicht leitete und auch nicht fortführte. Strohgeschäftsführer oder Vorstand war in allen Fällen der gesondert Verfolgte V. , der über keine gesellschaftsrechtliche Erfahrung verfügte und vom Angeklagten als Entlohnung Gefälligkeiten wie Essenseinladungen oder geringe Geldbeträge erhielt. Eine eigene Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Unternehmen kam ihm – wie geplant – nicht zu. Die Handlungen des gesondert Verfolgten als Geschäftsführer waren dementsprechend rein formaler Natur; es sollte so verschleiert werden, dass der Angeklagte die Geschicke der Gesellschaften bestimmte. Der gesondert Verfolgte, der sich dem Angeklagten bereitwillig unterordnete, kümmerte sich dementsprechend auch nicht um die Geschäfte der betroffenen Unternehmen.
7 Die Unternehmen wurden nach – nur im Fall II.1.1 vor – der jeweiligen Übernahme zahlungsunfähig, wobei ihnen teilweise noch vorhandene Vermögenswerte wie Forderungen, Bankguthaben oder Kraftfahrzeuge auf Veranlassung des Angeklagten entzogen wurden.
8 In der Folge versäumte es der gesondert Verfolgte V. entweder, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen (Insolvenzverschleppungsfälle II.1.1, 1.2, 1.3, 1.6) oder er gefährdete die Interessen aller Gläubiger an einer gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer geldwerten Ansprüche gegen die jeweils betroffene Gesellschaft auf andere Weise (Bankrottfälle II.1.1, 1.4, 1.5).
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10 2. Die Strafkammer hat zu den Betrugstaten (Fälle II.2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2) folgende Feststellungen getroffen:
11 Der Angeklagte und der gesondert verfolgte V. kamen im Juni 2017 überein, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten gegenüber Mobilfunkanbietern eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schloss V. als Geschäftsführer der zuvor genannten oder auch anderen Gesellschaften unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit von Juni 2017 bis März 2018 an fünf verschiedenen Tagen Mobilfunkverträge ab und erhielt Endgeräte, welche anschließend verwertet wurden.
II.
12 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift angeführten Gründen ohne Erfolg.
13 2. In den Fällen II.1.1 bis 1.6 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die Ausführungen des Landgerichts sind derart widersprüchlich, dass sie keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch darstellen.
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15 In der rechtlichen Würdigung bei den Ausführungen zum Konkurrenzverhältnis der festgestellten Taten zu II.1.1 bis 1.6 wird dieser Widerspruch nicht aufgelöst. Vielmehr hat die Strafkammer mit nicht nachvollziehbaren Formulierungen angenommen, dass der Angeklagte sich „wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung (II.1.2) und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, diese tateinheitlich verbunden mit vorsätzlichem Bankrott in drei Fällen (II.1.1, 1.3 mit 1.4, 1.5 mit 1.6), dabei bei der Tat II.1.3 mit 1.4 wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, diese tateinheitlich verbunden mit vorsätzlichem Bankrott in vier tateinheitlichen Fällen“ strafbar gemacht habe. Damit bilden die Urteilsausführungen insgesamt keine Grundlage für eine Nachprüfung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht.
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Dann käme der gesondert Verfolgte mangels Schuldnereigenschaft aber nicht mehr als Täter eines Bankrotts und mangels Organstellung nicht mehr als Täter einer Insolvenzverschleppung in Betracht und es würde an einer Haupttat fehlen, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben könnte. Sollte das Landgericht „Scheingeschäftsführer“ rechtsirrig mit „Strohgeschäftsführer“ gleichgesetzt haben und deswegen die Bestellung des gesondert Verfolgten zum Geschäftsführer als Verschleierungshandlung im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB gewertet haben, weil er die Geschäfte tatsächlich nicht geführt habe, bliebe offen, wer sie dann tatsächlich führte. Das stünde wiederum im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte den gesondert Verfolgten als formellen Geschäftsführer unterstützt habe.
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20 3. Die Rechtsfehler entziehen wegen der aus den aufgezeigten Widersprüchen folgenden Unklarheiten dem Schuldspruch wegen der Bankrott- und Insolvenzstraftaten die Grundlage. Aus der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs wiederum resultiert der Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs.
21 4. Zur Einziehungsanordnung gilt Folgendes:
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Cirener Gericke RiBGH Köhler ist imUrlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708922025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public