BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – VI ZB 79/23 – Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers einer Arbeitgeberbewertungsplattform nach dem TDDDG 1. Gemäß § 21 Abs.…
KORE708962025 ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB79.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20250311 VI ZB 79/23 Beschluss § 21 Abs 2 TTDSG, § 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG vorgehend OLG Köln, 12. Oktober 2023, Az: 15 W 113/23vorgehend LG Köln, 21. September 2023, Az: 28 O 439/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers einer Arbeitgeberbewertungsplattform nach dem TDDDG 1. Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers - sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
A.
1 Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit und die Verpflichtung einer Auskunftserteilung über die Daten eines Nutzers der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
2 Die Beteiligte betreibt eine Arbeitgeberbewertungsplattform im Internet, auf der ein Nutzer eine die Antragstellerin betreffende Bewertung abgab. Unter der Rubrik "Vorgesetztenverhalten", die insgesamt mit einem Stern bewertet wurde, beschrieb der Nutzer zunächst das Verhalten der Geschäftsführung der Antragstellerin gegenüber aktiven Mitarbeitern ("glänzt durch Abwesenheit", "Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen"). Abschließend tätigte er folgende, von der Antragstellerin beanstandete Äußerung: "Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen".
3 In der Vergangenheit gab es nur einen ausgeschiedenen Mitarbeiter, der seine Ansprüche auf Zahlung ausstehenden Gehalts bzw. Erstellung eines Zeugnisses gegen die Antragstellerin mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen musste.
4 Die Antragstellerin macht geltend, mit der von ihr beanstandeten Äußerung werde die unwahre Behauptung aufgestellt, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern ihren Arbeitslohn oder ihr Arbeitszeugnis von der Antragstellerin regelmäßig nur auf dem Klageweg erhielten.
5 Das Landgericht hat den Antrag auf Gestattung und Verpflichtung der Beteiligten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. In Bezug auf den Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diesen Anspruch verfolgt die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde weiter.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7 I. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zur Erteilung einer Auskunft über die Bestandsdaten des Verfassers der beanstandeten Bewertung nicht verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) seien nicht erfüllt. Es fehle an der erforderlichen strafrechtlich relevanten Verletzung absolut geschützter Rechte der Antragstellerin. Die von ihr beanstandete Passage enthalte nicht die Behauptung, dass "eine Vielzahl von Arbeitnehmern ihren Arbeitslohn von der Antragstellerin regelmäßig nur auf dem Klageweg erhalten". Vielmehr sei ein solcher Inhalt der Äußerung lediglich eine der möglichen Deutungsvarianten im Rahmen der Auslegung dieser Äußerung, was für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der § 186 StGB oder § 187 StGB nicht genüge.
Die Äußerung könne vom durchschnittlichen Rezipienten ebenso dahingehend verstanden werden, dass die Formulierung "ausgeschiedene Mitarbeiter" nicht der numerischen Konkretisierung der von dem in der Bewertung kritisierten "Vorgesetztenverhalten" betroffenen Personen diene, sondern als generalisierende Bestimmung der Position des von diesem Verhalten Betroffenen gemeint sei. So werde im Gesamtkontext der Bewertung unter der Rubrik "Vorgesetztenverhalten" zunächst das Verhalten der Geschäftsführung im laufenden Betrieb, also gegenüber aktiven Mitarbeitern beschrieben ("glänzt durch Abwesenheit", "Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen") und sodann im letzten Satz der Passage das Verhalten gegenüber nicht mehr aktiven Mitarbeitern dargestellt.
Schon im Hinblick darauf, dass die vom Nutzer erhobenen Vorwürfe insgesamt eher pauschal blieben, werde aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten auch in Ansehung der umgangssprachlichen Formulierungen keine Aussage zu einer bestimmten Zahl der Mitglieder der jeweils angesprochenen Gruppe (aktive Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter) getroffen.
8 II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß den - inhaltlich den Regelungen in § 21 Abs. 3 Satz 6 und 8 TTDSG entsprechenden - Bestimmungen in § 21 Abs. 3 Satz 6 und 8 TDDDG in der Fassung vom 12. Juli 2024 in Verbindung mit § 70 Abs. 1, § 71 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
9 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine der Vorschrift des § 69 Abs. 2 FamFG entsprechende Begründung enthält.
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12 2. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft über die Bestandsdaten des Nutzers, der die streitgegenständliche Bewertung verfasst hat, zu Recht verneint.
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14 So liegt es hier. Der Gesetzgeber hat die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung geltende Vorschrift des § 21 TTDSG zunächst durch Art. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) und sodann durch Art. 44 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234) jeweils ohne Übergangsvorschrift geändert. Im Rahmen der ersten Änderung wurden klarstellende und sprachliche Folgeänderungen im Anschluss an die Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an die Vorgaben des Digital Services Acts vorgenommen (BT-Drucks. 20/10031, S. 2, 92). Die zweite Änderung diente der Berichtigung eines Redaktionsversehens (BT-Drucks. 20/11788 S. 55 f.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, juris Rn. 41; sowie BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, VersR 2024, 1562 Rn. 10 zur Überführung von § 14 Abs. 2 bis 5 TMG in § 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG).
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März 2021 - XIII ZB 24/20, juris Rn. 5; vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15, NJW 2016, 2650 Rn. 24). Durch die Bezugnahme auf § 559 ZPO soll auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreicht werden, dass in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15, NJW 2016, 2650 Rn. 24; vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12, ZIP 2014, 671 Rn. 30; jeweils mwN; Obermann in BeckOK FamFG, 52. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 74 Rn. 27). Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
Entsprechendes gilt für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15, NJW 2016, 2650 Rn. 24 mwN). Für Tatsachen, die sich bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt wurden, greift diese Ausnahme jedoch nicht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2024 - VI ZR 984/20, WM 2024, 1723 Rn. 15 mwN). Für die Rechtsbeschwerdeinstanz, in der die Bestimmung des § 559 ZPO aufgrund der Verweisung in § 74 Abs. 3 Satz 4 FamG entsprechend zur Anwendung kommt, kann insoweit nichts anderes gelten.
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20 (a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.
Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 24; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 23 ff.; jeweils mwN; BVerfGE 85, 1, 15 f.;
BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24, juris Rn. 18; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316 Rn. 17). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, NJW 2021, 1585 Rn. 21 mwN).
21 Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, juris Rn. 24, 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 9 mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24, juris Rn. 17; vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23, AfP 2024, 235 Rn. 30).
22 Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24, AfP 2024, 316 Rn. 15 mwN). Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, juris Rn. 126; Fischer in Fischer, StGB, 72. Auflage, § 186 Rn. 3c).
23 (b) Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Äußerung ("Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen") als nicht von den §§ 186, 187 StGB erfasste Meinungsäußerung zu qualifizieren. Sie ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Soweit sie einen tatsächlichen Gehalt aufweist, ist dieser mit dem wertenden Gehalt der Äußerung untrennbar verbunden.
24 Allerdings kann die Äußerung bei isolierter Betrachtung, insbesondere des in der Äußerung verwandten Plurals, dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerin der ihr obliegenden Verpflichtung zur Gehaltszahlung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses in mehreren Fällen - jedenfalls nicht nur einmal - erst nach einer gerichtlichen Inanspruchnahme nachgekommen ist.
25 Zweifel an einem solchen Verständnis ergeben sich aber bereits daraus, dass der beanstandete Halbsatz nicht im Präteritum ("durchsetzen mussten"), sondern im Präsens ("gerichtlich durchsetzen müssen") abgefasst ist, was das Verständnis nahelegt, der Nutzer gebe auf der Grundlage seiner Erfahrungen insoweit eine wertende Prognose ab. Die Zweifel an dem eingangs geschilderten Verständnis werden durch den sprachlichen Kontext, in dem die beanstandete Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie gemacht worden ist, verstärkt. Die Äußerung ist Teil einer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal abgegebenen Bewertung der Antragstellerin, bei der der unbefangene Durchschnittsrezipient typischerweise eine Wiedergabe der subjektiven Einschätzungen des Bewertenden erwartet (vgl.
Senatsurteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, juris Rn. 53 ff.). Die Äußerung schließt die mit nur einem Stern versehene Bewertung des "Vorgesetztenverhaltens" ab und nimmt Bezug ("solches Vorgesetztenverhalten") auf die in den Sätzen zuvor geübte Kritik am Führungsverhalten bei der Antragstellerin ("glänzt durch Abwesenheit", "Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen"). Diese Kritik ist pauschal und abstrahierend gehalten; durch die Art der Darstellung wird sie den von ihr zugrundeliegenden konkreten Vorfällen gelöst und auf eine verallgemeinernde Ebene gehoben. Aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten bringt sie damit in erster Linie die Missbilligung des Führungsverhaltens bei der Antragstellerin durch den Nutzer, mithin eine subjektive Wertung zum Ausdruck.
Hieran knüpft die angegriffene Äußerung unmittelbar an. Sie wird mit wertenden Worten ("Seine Krönung findet") eingeleitet und setzt die zuvor erfolgte Abstrahierung fort, was sich dem Durchschnittsrezipienten sowohl durch die Bezugnahme auf "solches Vorgesetztenverhalten" als auch durch die Verwendung des Präsens ("gerichtlich durchsetzen müssen") statt des Präteritums ("durchsetzen mussten") erschließt.
26 Unter diesen Umständen erscheint es keinesfalls zwingend, dass ein Durchschnittsleser ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch allein aufgrund der Verwendung des Plurals in der streitgegenständlichen Äußerung den Schluss zieht, dass es in der Vergangenheit mehrere entsprechende Fälle gegeben hat. Vielmehr ist es ebenso wahrscheinlich, dass jedenfalls ein Teil des unvoreingenommenen und verständigen Publikums die Aussage dahingehend versteht, dass es in der Vergangenheit vorgekommen ist, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und die Erteilung des Arbeitszeugnisses gerichtlich hat einklagen müssen und der Nutzer diesen Vorfall als für ihn absehbare Folge ("Krönung") des von ihm ohnehin sehr negativ empfundenen Vorgesetztenverhaltens bewertet. Die Äußerung ist danach nicht als eine wörtlich gemeinte Behauptung konkreter Tatsachen zu deuten, sondern - wie die übrigen Angaben auch - als eine Meinungsäußerung des bewertenden Nutzers, die wesentlich durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist.
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28 Im Rahmen der Abwägung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin allerdings hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit des bewertenden Nutzers zurückzutreten. Denn die tatsächlichen Elemente von dessen insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizierender Äußerung sind wahr (vgl. Senatsurteile vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376 Rn. 35; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 27; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts gab es in der Vergangenheit einen Fall, in dem ein ausgeschiedener Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich gegen die Antragstellerin durchsetzen musste. Bei dieser Sachlage erweist sich die beanstandete Äußerung als zulässige Kritik des von der Antragstellerin gegenüber ihren Mitarbeitern gezeigten Verhaltens.
Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708962025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public