KORE708992025 ECLI:DE:BGH:2025:180325UVIAZR601.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250318 VIa ZR 601/23 Urteil vorgehend OLG Koblenz, 30. März 2023, Az: 2 U 362/22vorgehend LG Trier, 4. Februar 2022, Az: 5 O 23
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, selbst wenn man annehmen wollte, die Vorschriften schützten auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers gegenüber dem Fahrzeughersteller. Der Beklagten könne kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Insofern genüge es, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Rechtsfrage zugunsten der Beklagten beantwortet hätte. Dies sei hinsichtlich des Thermofensters der Fall, weil dem KBA die Funktionsweise seit Jahren bekannt sei, ohne dass es Anlass zur Beanstandung gesehen hätte. Für die Verwendung der KSR gelte im Ergebnis - trotz des angeordneten Rückrufs - nichts anderes. Die Auffassung der Beklagten, die KSR sei zulässig, müsse zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs als (noch) rechtlich vertretbar angesehen werden. Dies insbesondere deshalb, weil die KSR nur bei einem geringen Teil der Fahrzeuge der Beklagten grenzwertkausal sei. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 9 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe einen zumindest fahrlässigen Verstoß der Beklagten gegen diese Vorschriften nicht substantiiert dargetan. 10
- a)Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11
- b)Zwar hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unterstellt. Seine weitere Annahme, deliktische Ansprüche scheiterten jedenfalls daran, dass es sich von einem mindestens fahrlässigen Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht überzeugen könne, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst. 12 Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des - vom Berufungsgericht unterstellten - objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 61 mwN; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13). Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12; Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12). 13 Diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, sämtliche Repräsentanten der Beklagten hätten sich im maßgeblichen Zeitpunkt in einem Rechtsirrtum befunden. Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre. III. 14 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 15 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Vogt-Beheim Messing F. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE708992025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public