BGH, Urteil vom 26.02.2025 – 2 StR 480/24 – Interesse an eigenem geldwertem Vorteil als Voraussetzung für ein gewerbsmäßiges Handeln; Vorstellung von Täuschung oder Wegnahme…
KORE709022025 ECLI:DE:BGH:2025:260225U2STR480.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250226 2 StR 480/24 Urteil § 28 Abs 2 StGB, § 242 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Alt 2 StGB, § 263 Abs 5 StGB vorgehend LG Köln, 25. April 2024, Az: 118 KLs 16/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Interesse an eigenem geldwertem Vorteil als Voraussetzung für ein gewerbsmäßiges Handeln; Vorstellung von Täuschung oder Wegnahme im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 2024 mit den Feststellungen aufgehoben
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges, Begünstigung in drei Fällen sowie Beihilfe zum Betrug unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die zulasten der Angeklagten geführte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
I.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Die Angeklagte beteiligte sich an verschiedenen Taten zum Nachteil älterer Menschen durch sogenannte Schockanrufe. Den älteren Geschädigten wurde telefonisch vorgespiegelt, enge Angehörige oder Freunde befänden sich in einer dringenden finanziellen Notlage, etwa wegen eines Verkehrsunfalls. Sie müssten ihnen helfen, indem sie Bargeld bzw. Wertgegenstände dem Abholer, als der der gesondert Verfolgte K. auftrat, übergäben. Mit den telefonisch gegenüber den Geschädigten auftretenden Mittätern waren sich die Angeklagte und K. einig, dass Taten dieser Art über eine gewisse Dauer betrieben werden sollten. Zu K. pflegte die Angeklagte ein enges, freundschaftliches Verhältnis. Er hielt sich häufig in ihrem Appartement auf; außerdem konsumierten sie gemeinsam Marihuana. K. stellte der Angeklagten ab der Begehung der ersten verfahrensgegenständlichen Tat am 14. April 2021 jedenfalls das Geld für die Miete in Höhe von 60 bis 70 Euro pro Nacht zur Verfügung. Darüber hinaus erhielt sie von ihm „Taschengeld" in Höhe von 200 bis 300 Euro pro Monat sowie Cannabis.
4
5 Nach der tatplangemäßen Ausführung der Abholung von 5.000 Euro sowie von Schmuckstücken mit einem Wert in fünfstelliger Höhe begab sich K. absprachegemäß zum Appartement der Angeklagten, wo beide gemeinsam die Beute sichteten. Im Anschluss fuhren sie gemeinsam zu einem Juwelier, bei dem K. den Schmuck versetzte. Er behielt einen Anteil von einem Fünftel der Gesamtbeute für sich (Fall II.1 der Urteilsgründe).
6
7 Die Mittäter teilten K. sodann über diese Rufnummer die Anschrift der Geschädigten mit, wohin er sich am 15. Juni 2021 dem gemeinsamen Tatplan folgend begab. Ein Mittäter hatte sich zuvor gegenüber der Geschädigten telefonisch als deren Enkel ausgegeben, der dringend Geld benötige. Bei der Geschädigten nahm K. einen unteren vierstelligen Betrag Bargeld oder Wertgegenstände an sich oder von der Geschädigten entgegen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass K. die Wohnung der Geschädigten entgegen dem Tatplan eigenmächtig durchsuchte und Wertgegenstände mitnahm. Von einer etwaigen Wegnahme hatte die Angeklagte keine Kenntnis und rechnete auch nicht mit ihr.
8 K. fuhr vom Wohnort der Geschädigten direkt zum Appartement der Angeklagten. Der Angeklagten, die wusste, dass K. entsprechend dem Tatplan die Geschädigte aufgesucht hatte, kam es dabei gerade darauf an, ihm zu ermöglichen, in ihrem Appartement die nächsten Schritte der Über- bzw. Weitergabe zu planen, die Beute zu sichern und dauerhaft vor dem Zugriff der Geschädigten zu verbergen (Fall 6 der Anklageschrift und Fall II.4 der Urteilsgründe).
9
10 2. Das Landgericht hat die Tat im Fall II.1 der Urteilsgründe zulasten der Angeklagten als mittäterschaftlichen Betrug und im Fall II.5 der Urteilsgründe als Beihilfe zum Betrug gewürdigt. Eine Beteiligung der Angeklagten an einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug hat das Landgericht in beiden Fällen ausgeschlossen, weil die Angeklagte zwar als Mitglied einer Bande, aber selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt habe. Von dem Vorwurf einer Beteiligung an einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug oder an einem Diebstahl des K. im Fall 6 der Anklageschrift hat es die Angeklagte freigesprochen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass K. in erheblicher Weise von dem Tatplan abgewichen sei und statt eines Betruges aufgrund eines eigenmächtigen Entschlusses einen Diebstahl begangen habe.
Die Wegnahme sei jedoch ein Tatumstand der Haupttat, den der Gehilfe „kennen“ müsse. Die Vorstellung, der Täter täusche, begründe nicht (zugleich) die „Kenntnis“ von der Wegnahme. Vielmehr handele es sich bei Diebstahl und Betrug um Taten, die sich in der Ausführung wesentlich unterschieden. Da allerdings sicher sei, dass die Angeklagte dem K. durch das Bereitstellen ihres Appartements Hilfe bei der Planung der „nächsten Schritte der Über- bzw. Weitergabe“ der Tatbeute geleistet habe, wobei hinsichtlich des Vorsatzes betreffend die Vortat im Vergleich zum Gehilfenvorsatz minder konkrete Anforderungen zu stellen seien, sei sie im Fall II.4 der Urteilsgründe nach den Grundsätzen der Postpendenz wegen Begünstigung zu verurteilen.
II.
11 Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang des Revisionsangriffs Erfolg.
12 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Fälle II.1, II.4 und II.5 der Urteilsgründe sowie den Freispruch im Fall 6 der Anklageschrift beschränkt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in diesem Umfang zugleich das Unterbleiben einer Einziehungsanordnung.
13
Der Freispruch im Fall 6 der Anklageschrift ist damit primäres Angriffsziel. Dieser und die Verurteilung im Fall II.4 der Urteilsgründe sind wegen der Postpendenzfeststellung überdies so miteinander verknüpft, dass eine Beschränkung des Angriffs nur auf den Freispruch bezüglich der Vortat unwirksam wäre. Denn im Falle einer Verurteilung der Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen einer Beteiligung an der Vortat wäre die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung, würde die Verurteilung wegen Begünstigung im Fall II.4 der Urteilsgründe im ersten Rechtsgang rechtskräftig, nicht frei von inneren Widersprüchen (§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB; vgl. grundsätzlich BGH, Urteil vom 14. Februar 2024 – 2 StR 424/23, Rn. 15 mwN).
14
15 2. Im Umfang des Revisionsangriffs ist das Rechtsmittel begründet.
16
17
18
19
20 Zugleich hat das Landgericht verkannt, dass angesichts der erheblichen und regelmäßigen finanziellen Zuwendungen des K. der Schluss nahelag, dass die Angeklagte sich an den Taten beteiligte, um – wenn auch lediglich mittelbar über K. – Vermögensvorteile aus ihnen zu ziehen, sofern sie davon ausging, dass die finanziellen Zuwendungen regelmäßig jedenfalls auch für ihre Beteiligung an den Taten gewährt werden sollten. Die Wertung des Landgerichts, dass die Angeklagte „vom Gutdünken“ des K. abhängig gewesen sei, der seine Zahlungen jederzeit hätte einstellen können, ist daher kein Argument gegen ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten.
21
22
23
24
25 Dass es sich bei einem Diebstahl um ein anderes Delikt als einen Betrug handelt, steht der Annahme des Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt. Das Landgericht hat bei der Entscheidung dieser Frage außer Betracht gelassen, dass es insoweit ausreichte, wenn die Angeklagte die Möglichkeit erkannte, dass K. gegebenenfalls die Gelegenheit ergreifen würde, auf anderem Wege als durch Verfügung der überrumpelten Tatopfer an Wertgegenstände zu gelangen. Diese Möglichkeit lag angesichts des modus operandi, der auf die Ausnutzung eines Schockmoments älterer Geschädigter ausgerichtet war, erörterungsbedürftig nahe.
26 3. Die Schuldsprüche in den Fällen II.1, II.4 und II.5 der Urteilsgründe sowie der Freispruch im Fall 6 der Anklageschrift unterliegen mithin der Aufhebung. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.1, II.4 und II.5 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, hebt der Senat sämtliche Feststellungen in den genannten Fällen und zur Gesamtstrafe auf.
27 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das gilt auch für die Frage der Einziehung. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass ein Erlangen „für“ die Tat nach § 73 Abs. 1 Halbs. 2 StGB die Einziehung des Gegenstands bzw. seines Wertes nach § 73c StGB rechtfertigt. Insoweit ist von Bedeutung, ob die Angeklagte die Zuwendungen des K. im Sinne eines Tatlohns für ihre Mitwirkung an den Taten erhielt.
28 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang des Revisionsangriffs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt (§ 301 StPO).
III.
29 Die (vorsorglich) eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) ist gegenstandslos, da das Urteil im ausgesprochenen Umfang aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten – an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
Menges Zeng Meyberg Schmidt Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709022025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public