BGH, Beschluss vom 27.03.2025 – V ZB 27/24 – BeA-Nutzungspflicht eines Rechtsanwaltes bei Beschwerdeeinlegung in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache Ein…
KORE709082025 ECLI:DE:BGH:2025:270325BVZB27.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250327 V ZB 27/24 Beschluss § 130d S 1 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO, § 572 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend LG München I, 22. Mai 2024, Az: 16 T 3887/24vorgehend AG München, 4. September 2023, Az: 1514 K 105/21 DEU Bundesrepublik Deutschland BeA-Nutzungspflicht eines Rechtsanwaltes bei Beschwerdeeinlegung in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung) einlegt.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 16. Zivilkammer - vom 22. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Beteiligten sind Miteigentümer der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet; dem Verfahren ist der Beteiligte zu 2 beigetreten. Mit Beschluss vom 4. September 2023 hat das Amtsgericht den Verkehrswert für die Grundstücke festgesetzt.
2 Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 (nachfolgend Beschwerdeführer), der Rechtsanwalt ist und über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (nachfolgend beA) i.S.v. § 31a BRAO verfügt, mit einem per Telefax an das Amtsgericht übermittelten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und die Abänderung der Wertfestsetzung beantragt. Zu dem Hinweis des Landgerichts, dass dieses die Beschwerde für unzulässig halte, weil sie nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei, hat der Beschwerdeführer Stellung genommen und ausgeführt, er sei im vorliegenden Verfahren lediglich als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt aufgetreten und tätig geworden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei nicht innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO formgerecht als elektronisches Dokument i.S.v. § 130a ZPO eingelegt worden. Die per Telefax an das Amtsgericht übermittelte sofortige Beschwerde genüge den Formerfordernissen nicht. Als zugelassener Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführer nach § 130d ZPO verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift knüpfe allein an den Status als Rechtsanwalt an und enthalte keine Einschränkung im Hinblick auf eine bestimmte Rolle oder Stellung im Prozess. Für ein weites, statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht für Rechtsanwälte spreche auch der Zweck der Norm, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Weil selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde, sei es gerechtfertigt, Rechtsanwälte auch dann in die Nutzungspflicht einzubeziehen, wenn sie in dem Verfahren nicht anwaltlich tätig seien. Dies gelte selbst dann, wenn ein Rechtsanwalt als Privatperson auftrete, auch weil es anderenfalls zu schwierigen Abgrenzungsfragen käme.
III.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Zwar ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden kann; die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2022 - V ZB 71/21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 5). So liegt es hier aber nicht. Die sofortige Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht war gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3, § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Wenn die statthafte sofortige Beschwerde nicht fristgerecht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist und damit unzulässig war, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der von § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.
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18 (b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aus systematischen Gründen sei davon auszugehen, dass das beA ausschließlich für den beruflichen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit gedacht sei, weil die Vorschriften zur Nutzung des beA in der Bundesrechtsanwaltsordnung (etwa in § 31a BRAO) die Berufsausübung des Rechtsanwalts beträfen und nicht seine private Tätigkeit, überzeugt dies nicht.
19 (aa) Schon die Prämisse, dass § 130d Satz 1 ZPO bei einem statusbezogenen Verständnis den Rechtsanwalt zur Nutzung des beA im privaten Bereich verpflichten würde, trifft nicht zu. Die Norm verpflichtet lediglich zur Übermittlung schriftlicher Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument. Hierfür stehen nach § 130a ZPO verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zwar mag es für den Rechtsanwalt naheliegen, das ihm für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehende und aus der beruflichen Praxis geläufige beA auch in privaten Verfahren zu nutzen. Die leichte Verfügbarkeit dieser Übermittlungsform für Rechtsanwälte lässt die Nutzungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes und des einfachen Zugangs zur Rechtsmittelinstanz auch als nicht besonders schwerwiegenden Eingriff erscheinen.
Eine Verpflichtung zur Nutzung des beA trifft ihn aber nicht. So ist es dem Rechtsanwalt, etwa wenn er eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter verhindern möchte, namentlich unbenommen, für die elektronische Kommunikation mit Gerichten in privat geführten Verfahren ein sog. De-Mail-Konto einzurichten und dieses unter den in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu nutzen. Überdies steht es dem Rechtsanwalt, der die Nutzung des beA in privaten Angelegenheiten vermeiden will, in den hier allein relevanten, in erster Instanz nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren frei, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
20 (bb) Im Übrigen lässt sich den auf das beA bezogenen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht entnehmen, dass das beA von dem Rechtsanwalt ausschließlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit genutzt werden dürfte. Dies lässt sich auch nicht daraus schließen, dass das Gesetz zur privaten Nutzung schweigt, denn ein Verbot bedürfte - wenn es überhaupt zulässig wäre - einer ausdrücklichen Regelung. Im Übrigen zeigt sich etwa an der in § 43 BRAO getroffenen Regelung über die allgemeinen Berufspflichten des Rechtsanwalts, dass sich aus der Stellung als Rechtsanwalt auch Pflichten im privaten Bereich ergeben können (vgl. zum Begriff der sog. „Statuspflichten“ etwa Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3.
Aufl., § 43 BRAO Rn. 7). Soweit die Rechtsbeschwerde dem entgegenhält, solche Pflichten seien, soweit vom Gesetzgeber gewollt, ausdrücklich normiert, mag dies für den rein privaten Bereich zutreffen. Bei der Nutzungspflicht aus § 130d Satz 1 ZPO geht es aber von vornherein nur um Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden, d.h. um eine Tätigkeit, die zwar im Einzelfall aufgrund der Betroffenheit in eigener Sache einen privaten Bezug haben mag, für sich genommen aber eine berufstypische Tätigkeit der Rechtsanwälte darstellt. Daher wäre im Gegenteil systematisch eher zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber als privat gekennzeichnete Schriftsätze von Rechtsanwälten in eigener Sache ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnimmt, wenn dies gewollt gewesen wäre.
21 (c) Anderes folgt auch nicht aus § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (= § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF). Der Regelung ist kein allgemeiner Rechtsgedanke der Rollenbezogenheit der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 18 entgegen ArbG Stuttgart, BeckRS 2022, 18879 Rn. 14).
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24 (a) Der Zweck der Regelung besteht ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den ERV zu etablieren. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei (BT-Drs. 17/12634 S. 27).
25 (b) Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 31a BRAO), generell in die Nutzungspflicht einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. zu § 14b FamFG BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 13; Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 20; zu Rechtsmitteln des anwaltlichen Insolvenzverwalters BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, NJW 2023, 525 Rn. 16). Dies gilt ebenso, wenn der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird (vgl. zu § 52d Satz 4 FGO BFHE 276, 566 Rn. 3), und zwar jedenfalls für Rechtsmittel im Teilungsversteigerungsverfahren auch dann, wenn der Rechtsanwalt in dem ihn selbst betreffenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. allgemein zu Zwangsvollstreckungsverfahren BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - I ZB 64/23, NJW 2024, 225 Rn. 25).
26 (c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, es hätte auf die Arbeitsbelastung der Gerichte keinen messbaren Einfluss, wenn von Rechtsanwälten privat geführte Verfahren, in denen sie nicht in beruflicher Funktion aufträten, von der Nutzungspflicht ausgenommen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn solche Verfahren, wie die Rechtsbeschwerde unter Heranziehung und Interpretation öffentlich zugänglicher Statistiken darlegt, nur etwa 0,2 % der Gesamtzahl aller Gerichtsverfahren ausmachen sollten, hätte dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Folge, dass die statusbezogene, von der konkreten Rolle im Verfahren unabhängige Einbeziehung der Rechtsanwälte in die ERV-Nutzungspflicht als eine zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks des § 130d Satz 1 ZPO nicht geeignete oder nicht erforderliche Maßnahme anzusehen wäre. Denn auch eine Mehrbelastung der Gerichte mit in Papier zu bearbeitenden Verfahren durch entsprechenden Druck- und Scanaufwand von (lediglich) 0,2 % liefe dem mit der Verpflichtung für alle Rechtsanwälte zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verfolgten Ziel, solche Druck- und Scanvorgänge künftig zu vermeiden, zuwider.
27 Dass der von der Rechtsbeschwerde so bezeichnete „Hebel- und Multiplikatoreffekt“ der Nutzungspflicht für Rechtsanwälte in deren beruflicher Kommunikation mit den Gerichten größer ist als bei privat von Rechtsanwälten geführten gerichtlichen Verfahren, trifft zwar unbestreitbar zu. Weder dem Gesetz noch den Materialien lässt sich aber entnehmen, dass es dem Gesetzgeber allein auf diesen Effekt ankam. Der Umstand, dass Rechtsanwälte aufgrund ihres beruflichen Status ohnehin ein beA vorhalten müssen, spricht jedenfalls dafür, sie bei jeglicher Kommunikation mit den Gerichten der Nutzungspflicht zu unterwerfen, weil anderenfalls der mit dem Gesetz verfolgte Zweck in einer geringeren Zahl von Verfahren erreicht würde.
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Hier kann - weil es bei einem statusbezogenen Verständnis von § 130d Satz 1 ZPO nicht darauf ankommt - dahinstehen, ob die von der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge angegriffene Würdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, der Beschwerdeführer habe seine private und anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend voneinander abgegrenzt. Jedenfalls belegen die geschilderten Abläufe beispielhaft, dass ein rollenbezogenes Verständnis von § 130d Satz 1 ZPO zu neuen Rechtsunsicherheiten führen würde, die sich mit einem statusbezogenen Verständnis vermeiden lassen. Diesen Unsicherheiten ließe sich zwar, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, mittels einer Obliegenheit der Rechtsanwälte, hinreichend deutlich zu machen, dass sie ausschließlich privat auftreten, teilweise begegnen; ganz auszuschließen wären sie aber auch dadurch nicht.
Die Annahme einer generellen Nutzungspflicht der Rechtsanwälte hat die Vorteile einer einfachen und klaren Regelung für sich.
29 (b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, gerade die „Ausweitung“ des Anwendungsbereichs des § 130d ZPO auf den privaten Bereich eines Rechtsanwalts hätte erhebliche Rechtsunsicherheiten und Mehraufwand für die Gerichte zur Folge, da bei jedem einzelnen Beteiligten, der Schriftsätze nicht über das beA einreiche, von Amts wegen geprüft werden müsste, ob eine Zulassung als Rechtsanwalt vorliege, trifft dies so nicht zu. Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, auch ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte von sich aus zu ermitteln, ob der das Rechtsmittel in Papierform einreichende Rechtsmittelführer über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt. Prüfung von Amts wegen bedeutet nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Ausforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz, sondern nur eine umfassende Prüfung des dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozessstoffs (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 173/87, NJW 1989, 2064, 2065; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - IV ZB 29/18, FamRZ 2020, 768 Rn. 9 mwN).
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32 (a) Die Nutzungspflicht findet ihre gesetzliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 141, 82 Rn. 47) in § 130d Satz 1 ZPO. Dass die Vorschrift selbst keine Regelungen zum Status des Rechtsanwalts trifft, sondern diesen - insbesondere in der Bundesrechtsanwaltsordnung näher geregelten - Status voraussetzt, ändert nichts daran, dass sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an Gerichte darstellt.
33 (b) Bei dem auch mit § 130d Satz 1 ZPO verfolgten Ziel der Förderung des ERV, der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten und der Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten handelt es sich um vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, die grundsätzlich geeignet sind, damit in Zusammenhang stehende Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. allgemein zum beA BVerfG, NJW 2018, 288 Rn. 11 ff.).
34 (c) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur durchgängigen Nutzung des ERV ist zur Erreichung dieses Ziel geeignet und erforderlich (siehe oben Rn. 25 ff.) und - jedenfalls soweit es um Rechtsmittel in Teilungsversteigerungsverfahren geht - auch angemessen. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 141, 82 Rn. 53). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwälte ohnehin verpflichtet sind, ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 31a BRAO), sodass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung in privat geführten gerichtlichen Verfahren und namentlich bei Rechtsmitteln in Teilungsversteigerungsverfahren für sie im Vergleich mit der Einreichung in Papierform oder durch ein Telefax keinen zusätzlichen Aufwand und keine zusätzlichen Kosten verursacht bzw. verursachen muss.
35 (d) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es dürfte dem Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts nicht zumutbar sein, diesem die vorhandene Infrastruktur der Kanzlei für private Zwecke zur Verfügung zu stellen, trifft wiederum schon die Prämisse nicht zu, weil implizit unterstellt wird, der Rechtsanwalt könne nur über das bei dem Arbeitgeber eingerichtete beA Schriftsätze elektronisch an Gerichte übermitteln, was nicht der Fall ist (siehe oben Rn. 19). Ohne dass es darauf ankommt, handelt es sich im Übrigen bei der behaupteten Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber um ein bloßes Postulat. Ebenso erscheint denkbar, dass den Arbeitgeber, wenn der bei ihm angestellte Rechtsanwalt aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Anwaltschaft verpflichtet ist, den ERV auch in gerichtlichen Verfahren zu nutzen, an denen er in eigener Sache privat beteiligt ist, eine Verpflichtung zur Bereitstellung des beA für solche Nutzungen trifft.
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IV.
40 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens stehen sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber. Die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO erscheint daher nur gerechtfertigt, wenn die Miteigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen streiten, sodass die Auseinandersetzung einen kontradiktorischen Charakter hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2024 - V ZB 44/23, NJW 2024, 1751 Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 8/22, ZfIR 2023, 35 Rn. 23; Beschluss vom 26. September 2024 - V ZB 8/24, RNotZ 2025, 23 Rn. 24). So liegt es hier nicht.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709082025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public