KORE709092025 ECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB1.24.0 BGH 11. Zivilsenat 20250311 XI ZB 1/24 Beschluss § 9 Abs 2 Nr 7 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 8g VerkaufsprospektG vom 22.06.2005, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007, § 20 Abs 1 KapMuG vom 08.10.2023, § 32 Abs 2 S 1 VermAnlG vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: XI ZB 1/24, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. November 2023, Az: 14 Kap 5/16vorgehend LG Hamburg, 16. Februar 2016, Az: 321 OH 3/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens Zu den Angaben, die ein Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV in der Fassung bis zum 31. Mai 2012 hinsichtlich eines Bewertungsgutachtens für das Anlageobjekt enthalten muss. Auf die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2023 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 2 bis 4 zurückgewiesen hat. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2016 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2 bis 4 gegenstandslos. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 32 wie folgt: Musterrechtsbeschwerdeführer 5,88% Beigetretener zu 1 0,86% Beigetretener zu 2 1,09% Beigetretener zu 3 0,65% Beigetretener zu 4 2,86% Beigetretener zu 5 0,96% Beigetretener zu 6 1,60% Beigetretene zu 7 0,60% Beigetretener zu 8 0,60% Beigetretener zu 9 0,99% Beigetretene zu 10 1,61% Beigetretene zu 11 1,04% Beigetretener zu 12 0,59% Beigetretener zu 13 51,40% Beigetretener zu 14 0,63% Beigetretene zu 15 0,63% Beigetretener zu 16 0,54% Beigetretene zu 17 2,52% Beigetretener zu 18 0,68% Beigetretener zu 19 0,63% Beigetretener zu 20 1,36% Beigetretener zu 21 1,43% Beigetretener zu 22 1,52% Beigetretene zu 23 0,68% Beigetretener zu 24 0,51% Beigetretene zu 25 0,65% Beigetretener zu 26 0,97% Beigetretene zu 27 2,66% Beigetretener zu 28 0,68% Beigetretener zu 29 1,14% Beigetretener zu 30 3,42% Beigetretene zu 31 1,82% Beigetretener zu 32 6,80% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 32 jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 12.758.921,23 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen zu 1 bis 32 auf 1.926.298,61 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 auf 12.748.721,23 € festgesetzt. A. 1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: KapMuG aF) über die Fehlerhaftigkeit des am 8. März 2006 aufgestellten Prospekts (nachfolgend: Prospekt) zu der B. mbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft). 2 Die Fondsgesellschaft beteiligte sich als Kommanditistin an 14 Einschiffgesellschaften. Gegenstand sämtlicher Einschiffgesellschaften war die Vercharterung jeweils eines (namensgebenden) Kühlschiffs (Reefer) aus den Baujahren 1997 bis 2002 (nachfolgend: Fondsschiffe). Die Fondsschiffe waren auf unbefristete Zeit im "S. Pool" beschäftigt. Für die ersten fünf Jahre garantierte die Se. N.V. Mindestpooleinnahmen. 3 Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagten zu 1, 2, 4 und 5 waren Kommanditistinnen, die Musterbeklagte zu 3 war Komplementärin. Die Musterbeklagte zu 1, die bei Prospektaufstellung unter M. GmbH firmierte, war daneben Anbieterin der Beteiligung, mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt und verantwortlich für den Inhalt des Prospekts. 4 Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben: 5 Auf Seite 28 finden sich unter der Überschrift "DIE SCHIFFE" unter anderem folgende auf Seite 65 weitgehend gleichlautend wiederholte Angaben: "Die Schiffe wurden durch die M. St. inspiziert und alle Klasseunterlagen eingesehen. Das darüber hinaus von M. C. in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. I. Sc. vom 07. März 2006 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend ‚im Allgemeinen als angemessen bis gut‘ […]. Die 14 Fondsschiffe wurden jeweils nach Schiffsgrößen in einem Sammelgutachten beurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, dem Zustand der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe bewertet der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als ‚noch günstig‘." 6 Auf den Seiten 30 f. des Prospekts findet sich tabellarisch geordnet eine "Technische Beschreibung der Schiffe", in der verschiedene Daten zu den Fondsschiffen aufgeführt sind. Darunter heißt es: "Angaben zu technischen Details der Schiffe beruhen auf dem Gutachten des Ingenieurbüros Dipl. Ing. I. Sc. " 7 Unter der Überschrift "DER POOLRATEN-GARANT" findet sich auf Seite 38 des Prospekts unter anderem das Folgende: "Von D. B.V., N. , einer auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierten Gesellschaft, erhielt Se. N.V., C. , im aktuellen Report vom 12. Januar 2006 bezüglich der Bonität ein gutes Rating von 3 (Skala: 1 = niedriges Risiko - 10 = hohes Risiko)." 8 Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne". 9 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Diese sind - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - gerichtet auf die Feststellungen, der Prospekt sei unrichtig, irreführend und unvollständig. Der Prospekt stelle insbesondere irreführend die Kaufpreise als "noch günstig" dar, obwohl die Fondsschiffe zu deutlich höheren Preisen eingekauft worden seien, als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt worden seien (Feststellungsziel 1c). Die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung sei nicht schon deshalb widerlegt, weil der Anleger im Jahr 2012 bzw. 2013 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen habe (Feststellungsziel 2). Der unter Ziffer 1c) aufgeführte Prospektmangel sei bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen (Feststellungsziel 3). Der unter Ziffer 1c) aufgeführte Prospektmangel sei für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts erkennbar gewesen (Feststellungsziel 4). 10 Durch Beschlüsse vom 28. Juli 2020 und vom 20. September 2023 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren auf Antrag des Musterklägers um verschiedene Feststellungsziele erweitert. Danach soll - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - festgestellt werden, dass die Darstellung zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe auf den Seiten 28 und 65 des Prospekts in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend sei, weil der Prospekt verschweige, dass das Gutachterbüro Dipl.-Ing. I. Sc. nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt habe und anstelle einer eigenen Besichtigung bei acht Schiffen lediglich auf Besichtigungen durch die Fa. Co. , bei weiteren drei Schiffen auf Besichtigungen der Fa. M. St. GmbH & Co. KG zurückgegriffen habe (Feststellungsziel 13). Außerdem seien die Prospektaussagen zur Bonität des Poolraten-Garanten auf Seite 38 des Prospekts irreführend, weil sie nur das Ergebnis der Analyse der D. B.V. mitteile, die Se. N.V. sei mit einem guten Rating von 3 von 10 zu bewerten, ohne zugleich mitzuteilen, dass diese Bewertung sich auf die gute Reputation der Se. -Gruppe stütze, die Struktur der Se. -Gruppe komplex und nicht vollständig klar sei, keine Abschlüsse öffentlich zugänglich gewesen seien und somit eine Beschreibung der aktuellen finanziellen Position nicht möglich gewesen sei (Feststellungsziel 14). Es wird weiter die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagte zu 3 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten (Feststellungsziel 18), dass die Musterbeklagte zu 3 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Prospekt aufzuklären (Feststellungsziel 19), dass die Musterbeklagte zu 3 Anspruchsgegnerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sei, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient habe (Feststellungsziel 20), dass die Musterbeklagte zu 3 hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten habe (Feststellungsziel 21), dass die Musterbeklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten (Feststellungsziel 22), dass die Musterbeklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt aufzuklären (Feststellungsziel 23), dass die Musterbeklagte zu 1 Anspruchsgegnerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sei, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Angebotsprospekts bedient habe (Feststellungsziel 24), und dass die Musterbeklagte zu 1 hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten habe (Feststellungsziel 25). 11 Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 30. November 2023 die Feststellungsziele 1c), 2 bis 4, 13 und 14 zurückgewiesen und die Feststellungsziele 18 bis 25 für gegenstandslos erklärt. 12 Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt und dazu erklärt, dass sich diese nur gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 richte. Ausweislich der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründung verfolgen er und die Beigetretenen zu 1 bis 32 die Feststellungsziele 1c), 2 bis 4, 13, 14 und 18 bis 25 weiter. 13 Mit Beschluss vom 24. April 2024 hat der Senat die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG aF sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Musterbeklagten zu 2 bis 5 und 13 auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und die Beigeladenen zu 1 bis 32 auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten. B. 14 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass die Feststellungsziele 2 bis 4 nicht zurückzuweisen sind, sondern dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich dieser Feststellungsziele 2 bis 4 für gegenstandslos zu erklären ist. I. 15 Das Oberlandesgericht hat in seinem in BeckRS 2023, 48918 veröffentlichten Musterentscheid - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 16 Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorlägen, sei hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 3 sowie hinsichtlich der Musterbeklagten zu 6, 7, 9, 11 und 12 entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Die Musterbeklagte zu 1 hafte den Anlegern gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie von der Fondsgesellschaft mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals und daher mit dem Vertrieb beauftragt worden sei. Auch die Musterbeklagte zu 3 hafte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie aufgrund ihrer Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft Vertriebsverantwortung getragen habe. In den gegen die Musterbeklagten zu 6, 7, 9, 11 und 12 ausgesetzten Verfahren würden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus der Anlageberatung und der Anlagevermittlung im Zusammenhang mit der Verwendung des Prospekts geltend gemacht. Diese Ansprüche blieben unberührt von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. 17 Das Feststellungsziel 1c) sei unbegründet. Auf die Frage, ob die für die Schiffe gezahlten Kaufpreise tatsächlich "noch günstig" gewesen seien, komme es im Rahmen des Feststellungsziels nicht an. Der Prospekt mache sich die Aussage des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I. Sc. nicht zu eigen. Die Angabe im Prospekt (S. 28 und 65) gebe den Namen der Person bzw. der Gesellschaft wieder, die das Bewertungsgutachten erstellt habe, das Datum des Gutachtens sowie das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung. Die Benennung von Gutachter und Gutachtenergebnis und Datum als solche bringe nicht zum Ausdruck, dass der Prospekt sich diese Angaben zu eigen mache. Das gelte unabhängig davon, dass der Prospekt am 8. März 2006 und damit nach dem "Paket"-Kauf der Schiffe (am 17. Januar 2006) und dem Gutachten (vom 7. März 2006) erstellt worden sei. Denn mit diesen Mitteilungen sei die Anbieterin ausschließlich ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF) nachgekommen. Ein Sich-zu-eigen-Machen folge insbesondere nicht aus der Formulierung "darüber hinaus". Diese bringe lediglich zum Ausdruck, dass zusätzlich zu der Prüfung der Klasseunterlagen der Schiffe durch die M. St. ein Wertgutachten eingeholt worden sei. 18 Das Feststellungsziel 2 sei unzulässig. Eine einheitliche und generalisierende Betrachtung der Teilnahme an der Kapitalmaßnahme für alle Anleger sei nicht möglich. Welche Indizwirkung von der Teilnahme ausgehe, könne nur individuell im jeweiligen Ausgangsverfahren und zugeschnitten auf den einzelnen Anleger geklärt werden. 19 Die Feststellungsziele 3 und 4 seien unzulässig. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts und der darin formulierte Pflichtenmaßstab beziehe sich auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 seien bereits grundsätzlich keine Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der Musterbeklagen zu 1 und 3 seien die Feststellungsziele 3 und 4 gegenstandslos und müssten nicht beschieden werden. Denn die Feststellungsziele, auf die sich die Feststellungsziele 3 und 4 bezögen, seien mangels Vorliegens von Prospektfehlern nicht zu treffen. 20 Das Feststellungsziel 13 sei unbegründet. In den Prospekt sei kein Hinweis dahin aufzunehmen gewesen, dass der Sachverständige elf Schiffe nicht selbst besichtigt habe. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF müsse der Prospekt nur den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt habe, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen sei, brauche nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden. Eine über die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF gebotenen Mitteilungen hinaus bestehende Hinweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV aF käme nur dann in Betracht, wenn durch die gewählte Formulierung und den Textzusammenhang der verpflichtend aufzunehmenden Informationen mit dem vorangestellten Satz ein irreführender Eindruck entstanden wäre, der durch ergänzende Informationen zurechtzurücken gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere erwecke der Textzusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Inspektion aller Schiffe durch M. St. und dem Hinweis auf das Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I. Sc. durch die Formulierung "darüber hinaus" mit der aus dem Gutachten zitierten Angabe zum Zustand der Schiffe als "im Allgemeinen angemessen bis gut" nicht den Eindruck, dass auch der Gutachter alle Schiffe inspiziert, im Sinne von "tatsächlich persönlich angesehen", habe. Im Übrigen enthalte oder impliziere weder die Formulierung "darüber hinaus" noch die zitierte Aussage zum Zustand der Schiffe eine inhaltliche Aussage dazu, wie der Gutachter bei der Bewertung vorgegangen sei. 21 Das Feststellungsziel 14 sei unbegründet. Die Bezugnahme im Prospekt (S. 38) auf das Bonitäts-Rating des Poolraten-Garanten durch die D. B.V. und die Formulierung, dass es sich bei der D. B.V. um eine "auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierte Gesellschaft" handele, begründeten keine relevanten Prospektfehler. Die Angaben genügten den Anforderungen von § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF. Zwar sei die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, weil der Poolraten-Garant nicht das Anlageobjekt sei. Es sei jedoch nicht erforderlich, an Angaben zu einer mit der Fondsgesellschaft vertraglich verbundenen Gesellschaft, die Einfluss auf den Wert des Anlageobjekts hätten, strengere Anforderungen zu stellen als an Angaben zum Wert des Anlageobjekts selbst. Anhaltspunkte, die weitergehende Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF begründeten, seien nicht ersichtlich. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass nach den für die Musterbeklagten erkennbaren Umständen die Angabe zum D. -Bericht auf Seite 38 des Prospekts fehlerhaft gewesen sei oder erkennbare Risiken nicht benannt habe. 22 Die Feststellungsziele 18 bis 25 seien gegenstandslos, da die gerügten Prospektfehler nicht vorlägen und somit die Fragen zur Haftung keine Rolle mehr spielten. II. 23 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Oberlandesgericht hat lediglich übersehen, dass die Feststellungsziele 2 bis 4 nicht zurückzuweisen sind, sondern dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts insoweit gegenstandslos ist. 24 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 25
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