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BGH 4 StR 75/24

KORE709142025 ECLI:DE:BGH:2025:270325B4STR75.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20250327 4 StR 75/24 Beschluss vorgehend BGH,
  2. September 2024, Az: 4 StR 75/24, Beschlussvorgehend LG Bochum,
  3. Juni 2023, Az: II-12 KLs 6/23 DEU Bundesrepublik Deutschland
  4. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom
  5. Dezember 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Marks und Dr. Tschakert und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch wird als unzulässig verworfen.
  6. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
  7. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom
  8. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
  9. Juni 2023 mit Beschluss vom
  10. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom
  11. Dezember
  12. 2
  13. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach der im Beschlusswege erfolgten Entscheidung des Senats über die Revision angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge verbunden ist, die sich – wie hier – mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
  14. Juni 2021 – 4 StR 654/19 Rn. 2; vom
  15. Mai 2018 – 4 StR 579/17 Rn. 2; vom
  16. Mai 2012 – 1 StR 152/11 Rn. 1; jeweils mwN). 3
  17. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  18. April 2014 – 4 StR 479/13 Rn. 3; Beschluss vom
  19. Februar 2007 – 3 StR 425/06 Rn. 2, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Der beantragten Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. Mai 2012 – 1 StR 152/11 Rn. 2). 4
  21. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom
  22. September 2024 weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom
  23. April 2014 – 4 StR 479/13 Rn. 4). 5
  24. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  25. Juni 2021 – 4 StR 654/19 Rn. 4). Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubsan der Unterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709142025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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