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BGH StB 11/25

KORE709212025 ECLI:DE:BGH:2025:200325BSTB11.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250320 StB 11/25 Beschluss § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung:

§ 143aAbs.

2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 6 f.). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20,

§ 143aAbs.

2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 1 Rn. 10 f.). Ein wichtiger Grund wird eher fernliegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 315). 10

  1. b)Daran gemessen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen: 11
  2. aa)Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die Pflichtverteidigerinnen hätten in den letzten zehn Monaten keinen Kontakt zu ihr gehalten, begründet nicht die Rücknahme der Beiordnungen. Denn die Angeklagte verursacht diesen Umstand dadurch selbst, dass sie seit etwa einem Jahr jegliche Kommunikation mit ihren Pflichtverteidigerinnen verweigert. Ein letzter Versuch der Kontaktaufnahme durch diese scheiterte im Januar 2025 (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 3 StR 236/17, juris Rn. 65; Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632 Rn. 9). 12
  3. bb)Der von der Beschwerdeführerin behauptete Umstand, die Pflichtverteidigerinnen hätten ohne Rücksprache mit ihr mehrere gerichtliche Anträge gestellt, begründet keinen endgültigen Vertrauensverlust. Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1959 – 1 StR 418/59, BGHSt 13, 337, 343). Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGH, Beschlüsse vom 20. September 1956 – 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356, 357; vom 30. Januar 1959 – 1 StR 510/58, BGHSt 12, 367, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 137 Rn. 1 mwN). Es besteht daher für ihn keine Rechtspflicht, Anträge mit dem Mandanten abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 3 StR 11/15,

§ 261Beweiswürdigung 41 Rn.

6), zumal die Angeklagte jeglichen Kontakt zu ihren Pflichtverteidigerinnen verweigert. Auch steht es der Angeklagten frei, die vom Mitangeklagten P. angebotene monatliche finanzielle Unterstützung abzulehnen, um die sich Rechtsanwältin Dr. S. zu ihren Gunsten bemüht hat. 13

  1. cc)Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zur Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin W. hat die Angeklagte nicht substantiiert dargelegt. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe, sie habe keine Verteidigungstätigkeit entfaltet, rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20, NStZ 2021, 381 Rn. 4 mwN). Insbesondere hat die Angeklagte nicht dargelegt, an welchen Sitzungstagen der Hauptverhandlung Rechtsanwältin W. teilgenommen hat. Daneben ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin, dass diese gemeinsam mit der weiteren Pflichtverteidigerin im November 2024 einen Antrag auf Haftprüfung gestellt hat. 14
  2. dd)Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2025 Bezug genommen. 15
  3. c)Eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerinnen aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin Dr. S. oder Rechtsanwältin W. ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). 16
  4. aa)Die Beschwerdeführerin kann ihren Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung nicht erfolgreich darauf stützen, Rechtsanwältin Dr. S. habe Kontakt zum Generalkonsulat der Russischen Föderation in Frankfurt am Main unterhalten. Denn dieser Umstand war bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2024 (StB 34/24) und ist daher der Sache nach einer erneuten rechtlichen Kontrolle entzogen. Dass sich eine wesentliche Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 – StB 17/21,

§ 142Abs.

7 sofortige Beschwerde 1 Rn. 7). 17

  1. bb)Soweit die Beschwerdeführerin in einem Schreiben der Pflichtverteidigerin Dr. S. an Rechtsanwalt D. „eine beleidigende Herabwürdigung der Wahlverteidiger“ erblickt, ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Verteidigern eine Verletzung der aus einer Beiordnung erwachsenen Pflichten gegenüber der Angeklagten begründen und deren ordnungsgemäße Verteidigung ernsthaft gefährden soll. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, welche unwahren Tatsachenbehauptungen die Pflichtverteidigerin Dr. S. über Rechtsanwalt D. verbreitet haben soll. 18
  2. cc)Der von der Angeklagten weiterhin angeführte Umstand, Rechtsanwältin W. habe ihr weder die Änderung ihres Namens noch die neue Kanzleianschrift mitgeteilt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung. 19
  3. dd)Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine solche Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen Dr. S. und W. darzutun. Abschließend wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2025 verwiesen. 20
  4. d)Die Bestellungen der Rechtsanwältinnen Dr. S. und W. zu Pflichtverteidigerinnen sind entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ferner nicht gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, weil sie mit den Rechtsanwälten Prof. Dr. N. und D. andere Verteidiger gewählt hat. Denn diese haben bereits ihre Beiordnungen als Pflichtverteidiger beantragt und für den Fall ihrer Bestellung angekündigt, ihr Wahlmandat niederzulegen (vgl. § 143a Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StPO). 21 2. Die sofortige Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers wendet. 22
  5. a)In einem solchen Fall prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179 mwN). 23
  6. b)Daran gemessen ist die Entscheidung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers nicht erforderlich sei. Dabei hat es im Rahmen der vorgenommenen Abwägung zudem in den Blick genommen, dass einem Mitangeklagten drei Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind und dies mit der Einbindung eines der bestellten Verteidiger in einem anderen umfangreichen Staatsschutzverfahren sowie dadurch befürchteter Terminskollisionen nachvollziehbar begründet. Auch insoweit hat der Vorsitzende weder die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten noch sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt. 24
  7. c)Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen Dr. S. und W. hinreichend gewahrt. Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709212025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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