BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – 1 StR 475/23 – Strafverurteilung wegen Bestechung u.a.: Anforderungen an einen Betrug bzw. Subventionsbetrug 1. Die Entscheidung über die…
KORE709282025 ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR475.23.0 BGH 1. Strafsenat 20250408 1 StR 475/23 Beschluss § 263 StGB, § 264 Abs 9 Nr 1 StGB, § 352 StPO vorgehend BGH, 1. April 2025, Az: 1 StR 475/23, Beschlussvorgehend BGH, 21. Januar 2025, Az: 1 StR 475/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 12. Mai 2023, Az: 5/24 KLs 7/22, Urteilnachgehend BGH, 9. Juli 2025, Az: 1 StR 475/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen Bestechung u.a.: Anforderungen an einen Betrug bzw. Subventionsbetrug 1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2023 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die weiteren Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 410.249,77 € angeordnet. Der Angeklagte richtet sich mit seiner auf Sach- und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen stellt der Senat gemäß § 422 Satz 1 StPO zurück. Das Rechtsmittel im verbleibenden Umfang führt nach einer Verfahrensteileinstellung zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall 169 der Anklage begegnet Bedenken. Um eine andernfalls erforderliche zweite Tatsachenverhandlung hierzu abzuwenden, stellt der Senat diesen Fall auf Antrag des Generalbundesanwalts ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO).
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5 Eine infolge des Fehlens der Voraussetzungen des § 264 StGB grundsätzlich in Betracht kommende Betrugsstrafbarkeit gemäß § 263 StGB (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22, BGHSt 68, 33 Rn. 32 mwN) ist durch die bisherigen Urteilsfeststellungen gleichfalls nicht belegt. Denn der Annahme eines Vermögensschadens in Form fehlender Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs können bei einem durch Täuschung erlangten Darlehen insbesondere werthaltige und liquide Sicherheiten entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 36/19 Rn. 15; Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 251/18 Rn. 10; jeweils mwN). Zwar wurde über das Vermögen der Darlehensnehmerin – der G. (haftungsbeschränkt) – bereits am 26. August 2020, also drei Monate nach Darlehensauszahlung am 26. Mai 2020, das vorläufige Insolvenzverfahren und am 21.
Oktober 2020 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, was Rückschlüsse auf die fehlende Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs bereits im Auszahlungszeitpunkt zulassen dürfte. Der persönlich für das Darlehen mithaftende Angeklagte bezahlte aber jedenfalls in der Folgezeit bis zum Schluss der Hauptverhandlung am 12. Mai 2023, also über einen Zeitraum von fast drei Jahren, stets bei Fälligkeit die vereinbarten Darlehenszinsen. Zudem sicherte er zu, die ab Sommer 2023 beginnende monatliche Tilgung in Höhe von 405 € ebenfalls zu leisten (UA S. 89). Die Darlehensraten dürften für den Angeklagten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. UA S. 5) auch finanziell tragbar gewesen sein.
Infolge der Verfahrenseinstellung bedarf es nach alledem der abschließenden Bewertung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht.
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7 2. Die Sache ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat sechs Monate nicht gefördert worden. Diese Verzögerung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zur Kompensation ist es ausreichend, dies festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 StR 393/23 Rn. 3).
8 3. Zur Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte einen Verstoß gegen die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beanstandet, ist ergänzend zur zutreffenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts auszuführen:
9 Es ist evident, dass der Beschwerdeführer den auf der ersten Seite der Urteilsurschrift aufgebrachten Stempelaufdruck nebst Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mitteilen musste; da er dies versäumt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, den „Erklärungswert“ von Unterschrift und Datumsangabe zu beurteilen. Dass diese in der Sache nur bedeuten können, dass das Urteil am 28. Juli 2023 und damit rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist, liegt auf der Hand.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709282025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public