KORE709352024 ECLI:DE:BGH:2024:071124BVZB6.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20241107 V ZB 6/24 Beschluss § 22 GBO, § 71 Abs 2 S 1 GBO, § 44 Abs 2 S 1 BeurkG vorgehend OLG Köln, 30. Januar 2024, Az: I-2 Wx 12/24, Beschlussvorgehend AG Leverkusen, 4. Dezember 2023, Az: WH-1506A-21 DEU Bundesrepublik Deutschland (Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Leverkusen vom 1./4. Dezember 2023 als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Mit notarieller Urkunde vom 28. April 2023 bestellten die Beteiligten zu 1 und 2 zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Gesamtgrundschuld mit Brief in Höhe von 258.000 €. Die Gesamtbriefgrundschuld (nachfolgend: Briefgrundschuld) wurde am 9. Mai 2023 in das Grundbuch eingetragen und die Aushändigung des Grundschuldbriefes veranlasst. Am 2. Juni 2023 erstellte der Notar einen Nachtragsvermerk, der wie folgt lautet: „Auf Seite 1 Absatz 1 Satz 1 der Niederschrift habe ich (Gesamt-)Grundschuld mit Brief in (Gesamt-)Buchgrundschuld als offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt.“ 2 Unter Beifügung der mit dem Nachtragsvermerk verbundenen Urkunde vom 28. April 2023 hat der Notar sodann die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, dass es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine Buchgrundschuld handele. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Berichtigungsantrag weiter. II. 3 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2024, 56 veröffentlicht ist, hält die Beschwerde für zulässig, allerdings für unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO lägen nicht vor. Die Eintragung habe das Grundbuchamt auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten notariellen Urkunde vom 28. April 2023 zutreffend vorgenommen. Darin hätten die Beteiligten die Eintragung einer Briefgrundschuld vereinbart und bewilligt. Hiervon habe das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung auszugehen, und es sei nicht seine Aufgabe, zu ermitteln, ob die Bezeichnung des Eintragungsgegenstandes dem wirklichen Willen der Beteiligten entspreche. Daran ändere auch der Nachtragsvermerk des Notars gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG nichts. Zwar könne der Notar eine Urkunde nach dieser Vorschrift zeitlich unbegrenzt berichtigen. Der Nachtragsvermerk stelle auch eine Urkunde gemäß § 418 ZPO dar und genüge dem Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO. Da aber aufgrund der ursprünglichen Urkunde eine seinerzeit richtige Eintragung erfolgt und somit das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs entstanden sei, scheide eine Berichtigung des Grundbuchs allein aufgrund des Nachtragsvermerks gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG aus. Zudem sei zweifelhaft, ob die Verwechslung von beurkundeter Briefgrundschuld und gewollter Buchgrundschuld eine nach § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit darstelle. III. 4 Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil bereits die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Berichtigung des Grundbuchs unzulässig war. 5 1. Die Zulässigkeit der (Erst-)Beschwerde ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Ist die Beschwerde unzulässig, fehlt es an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 70/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. September 2024 - V ZB 29/23, WM 2024, 2063 Rn. 22). 6 2. Die Beschwerde der Beteiligten war, anders als das Beschwerdegericht meint, unzulässig. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.