BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – 4 StR 494/24 – Strafverurteilung wegen versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Einwirken des Täters auf einen irrig…
KORE709382025 ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR494.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250311 4 StR 494/24 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 176b Abs 1 Nr 1 StGB, § 176b Abs 3 StGB, § 180b Abs 1 S 2 StGB vom 13.11.1998, § 261 StPO vorgehend LG Bochum, 24. Juni 2024, Az: 8 KLs 7/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Einwirken des Täters auf einen irrig für ein Kind gehaltenen Chatpartner 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juni 2024
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in sechs Fällen, Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen, versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
II.
3 1. Der Schuldspruch hält im Fall 1 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit rechtsfehlerhaft der versuchten Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern für schuldig befunden (§ 176b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB). Denn nach den getroffenen Feststellungen wirkte der Angeklagte in diesem Fall nicht im Sinne von § 176b Abs. 1 StGB auf seine von ihm womöglich irrig für kindlichen Alters gehaltene Chatpartnerin ein.
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7 2. Der Teilfreispruch und das hiermit verbundene Entfallen der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr im Fall 1 der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden achtzehn Einzelstrafen einschließlich der in drei Fällen verhängten Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
8 Der Strafausspruch weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, im Fall 15 der Urteilsgründe den Umstand, dass der Angeklagte mit einer nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamtin chattete, als einen bestimmenden Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzesgebers macht es für die Beurteilung des Täterverhaltens im Rahmen von § 176b Abs. 1 und 3 StGB keinen wesentlichen Unterschied, ob das digitale Gegenüber tatsächlich ein Kind ist oder – wie etwa bei einem „Polizeibeamten mit einer Alias-Identität“ – nicht (vgl. BT-Drucks. 19/13836 S. 9 [zur Vorgängerregelung in § 176 Abs. 6 Satz 2 StGB aF]; krit. etwa van Endern, NJW 2020, 1033, 1034 f.; Schneider, KriPoZ 2020, 137, 141 ff.). Denn der Täter habe alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan sowie eine innere Hemmschwelle überschritten und werde dadurch bestärkt, künftig auf weitere Personen einzuwirken. Dies begründe eine nicht hinnehmbare abstrakte Gefahr für Kinder. Den darin zum Ausdruck kommenden Wertungen ist mit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 49, 23 Abs. 2 StGB, wie sie hier aufgrund der Untauglichkeit des Versuchs geboten ist und die Strafkammer auch vorgenommen hat, hinreichend Genüge getan.
9 3. Hingegen hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB keinen Bestand. Das Landgericht hat weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine daran anknüpfende Gefährlichkeit des Angeklagten tragfähig begründet.
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12 Ferner hat das Landgericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10 Rn. 7 mwN) rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten darauf abgehoben, dass eine Pädophilie nicht therapierbar sei. Dass eine solche sexuelle Devianz bei ihm vorliegt, hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt, sondern mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zu seiner Schuldfähigkeit lediglich für wahrscheinlich gehalten.
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