KORE709512025 ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIIZB18.25.0 BGH 13. Zivilsenat 20250416 XIII ZB 18/25 Beschluss § 62 Abs 3 S 3 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG vorgehend LG Frankenthal, 6. März 2025, Az: 1 T 25/25vorgehend AG Speyer, 3. Februar 2025, Az: 73 XIV 17/25 Bnachgehend BGH, 14. Juli 2025, Az: XIII ZB 18/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung einer Sicherungshaft zur Vorbereitung einer Abschiebung nach Afghanistan Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. März 2025 angeordneten Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen. 1 I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste 2013 nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 15. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab, erkannte weder eine Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz an und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Der dagegen in Anspruch genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Der Betroffene trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde 2021 wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 35 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und sodann 2023 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er befand sich bis zum 6. Februar 2025 in Strafhaft. 2 Das Amtsgericht hat den Antrag der beteiligten Behörde vom 24. Januar 2025 auf Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung vom 6. Februar bis zum 5. August 2025 mit Beschluss vom 3. Februar 2025 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der beteiligten Behörde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. März 2025 Sicherungshaft bis zum Ablauf des 5. Juni 2025 angeordnet, die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Im anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren begehrt der Betroffene, die Vollziehung der Haft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen. 3 II. Der Antrag auf Aussetzung der Haft ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig. Er ist aber bereits auf Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts unbegründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keinen Erfolg haben wird. 4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lag der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Nach den insoweit anwendbaren Maßstäben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7) enthält er insbesondere ausreichende Darlegungen zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.