BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VI ZB 19/24 – Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches…
KORE709532025 ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIZB19.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20250225 VI ZB 19/24 Beschluss § 130d S 2 ZPO, § 130d S 3 ZPO, § 294 ZPO vorgehend OLG Köln, 28. Februar 2024, Az: 11 U 53/23vorgehend LG Aachen, 21. März 2023, Az: 7 O 139/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 25.000 €.
I.
1 Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21. März 2023 zugestellt worden. Am 21. April 2023 (Freitag) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um 11.24 Uhr per Telefax eine Berufungsschrift an das Berufungsgericht übersandt. Darin heißt es einleitend: "Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung".
2 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2024 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör.
4 1. Das Berufungsgericht hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Berufung nicht fristgemäß erhoben (§ 517 ZPO) und unzulässig sei. Der am letzten Tag der Berufungsfrist übermittelte Schriftsatz sei entgegen § 130d Satz 1 ZPO nur per Telefax und daher nicht formgerecht als elektronisches Dokument gemäß § 130a ZPO eingereicht worden. Die Voraussetzungen einer wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg seien nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden (§ 130d Satz 2 und 3 ZPO). Die Ersatzeinreichung per Telefax habe lediglich den Hinweis "vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" enthalten. Eine Glaubhaftmachung erfordere eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Das gelte auch bei einer allgemeinen Störung des beA, und zwar unabhängig davon, ob diese Störung gerichtsbekannt sei und ob das Gericht sich von ihr Kenntnis verschaffen könne. In einer weiteren Hinweisverfügung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung nicht deshalb entbehrlich sei, weil es sich um eine allgemeine, mehrtägige Störung des beA gehandelt habe. Auch bei einer gerichtsbekannten Störung des beA bedürfe es der näheren Schilderung und Glaubhaftmachung der hindernden Umstände. In der Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 28. Februar 2024 wird auf den Hinweisbeschluss und die Hinweisverfügung Bezug genommen.
5 2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte durch sein Telefax vom 21. April 2023 nicht formgerecht Berufung eingelegt.
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9 Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es daher zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2024 - IX ZB 41/23, NJW 2025, 508 Rn. 10; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 16 mwN).
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11 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unerheblich, ob die EGVP-Kommunikation in Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2023 um 18.00 Uhr bis zum 21. April 2023 um 21.20 Uhr gestört war. Auch dann wäre eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände erforderlich. Denn es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine Ersatzeinreichung ausscheidet, weil diese technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument gewesen wäre (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 39 [zu § 46g ArbGG]). Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2023 - V ZR 14/23 (juris). Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, dass ein ganztägiger Ausfall der EGVP-Infrastruktur des Bundes am 20. April 2023 gerichtsbekannt war.
12 Da es bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände fehlt, kann offenbleiben, ob eine ausreichend geschilderte und (gegebenenfalls) gerichtsbekannte Störung gemäß § 291 ZPO offenkundig sein kann und deshalb nicht (weiter) glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO) werden muss (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 39 [zu § 46 ArbGG]; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23, NJW 2024, 903 Rn. 23 mwN).
Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709532025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public