nächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss
lassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der
seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
gestellt worden. Am
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör. 4 1. Das Berufungsgericht hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Berufung nicht fristgemäß erhoben (§ 517 ZPO) und unzulässig sei. Der am letzten Tag der Berufungsfrist übermittelte Schriftsatz sei entgegen § 130d Satz 1 ZPO nur per Telefax und daher nicht formgerecht als elektronisches Dokument gemäß § 130a ZPO eingereicht worden. Die Voraussetzungen einer wegen vorübergehender technischer Gründe
lässigen Einreichung auf anderem Weg seien nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden (§ 130d Satz 2 und 3 ZPO). Die Ersatzeinreichung per Telefax habe lediglich den Hinweis "vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" enthalten. Eine Glaubhaftmachung erfordere eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Das gelte auch bei einer allgemeinen Störung des beA, und zwar unabhängig davon, ob diese Störung gerichtsbekannt sei und ob das Gericht sich von ihr Kenntnis verschaffen könne. In einer weiteren Hinweisverfügung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung nicht deshalb entbehrlich sei, weil es sich um eine allgemeine, mehrtägige Störung des beA gehandelt habe. Auch bei einer gerichtsbekannten Störung des beA bedürfe es der näheren Schilderung und Glaubhaftmachung der hindernden Umstände. In der Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 28. Februar 2024 wird auf den Hinweisbeschluss und die Hinweisverfügung Bezug genommen. 5 2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers
Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte durch sein Telefax vom 21. April 2023 nicht formgerecht Berufung eingelegt. 6 a) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument
übermitteln. Das gilt auch für die Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 4 ZPO). Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
lässig (§ 130d Satz 2 ZPO). Nach § 130d Satz 3 Halbs. 1 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft
machen. Fehlt die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Halbs. 1 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom
übermitteln, im Telefax vom 21. April 2023 bereits nicht ausreichend dargelegt. 8 aa) Nach § 130d Satz 2 ZPO ist eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften
lässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei spielt es nach der Gesetzesbegründung zwar keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Möglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden
suchen ist, weil auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts dem Rechtsuchenden nicht
m Nachteil gereichen soll. Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" wird jedoch klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe
sorgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28 f.; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 33/23, juris Rn. 6 [
GO]). Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 22). 9 Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es daher
nächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss
lassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der
seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
PO]; BVerwG, Beschluss vom 15. November 2024 - 11 VR 9/24, juris Rn. 7 [
GO]). Denn die Darstellung des Defekts beschränkt sich auf die Bezeichnung "Übertragungsstörung", die ganz verschiedene Auswirkungen und Ursachen haben kann. Auch die zeitlichen
sammenhänge erschließen sich allein durch den wertenden und konkretisierungsbedürftigen Begriff "dauerhaft[e]" nicht. 11 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unerheblich, ob die EGVP-Kommunikation in Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2023 um 18.00 Uhr bis
m
GG]). Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2023 - V ZR 14/23 (juris). Dieser Entscheidung ist nur
entnehmen, dass ein ganztägiger Ausfall der EGVP-Infrastruktur des Bundes am
GG]; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23, NJW 2024, 903 Rn. 23 mwN). Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709532025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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