BGH, Urteil vom 21.11.2024 – I ZR 107/23 – Unlauterer Wettbewerb: Mitbewerbereigenschaft eines Betreibers einer Plattform für den Verkauf von Fußballtickets durch Dritte…
KORE709592024 ECLI:DE:BGH:2024:211124UIZR107.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20241121 I ZR 107/23 Urteil § 2 Abs 1 Nr 3 UWG vom 02.12.2015, § 2 Abs 1 Nr 4 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG vorgehend OLG München, 20. Juli 2023, Az: 29 U 174/22vorgehend LG München I, 15. Dezember 2021, Az: 37 O 6538/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Unlauterer Wettbewerb: Mitbewerbereigenschaft eines Betreibers einer Plattform für den Verkauf von Fußballtickets durch Dritte - DFL-Supercup DFL-Supercup 1. Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F.) fehlt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss der 36 Vereine und Kapitalgesellschaften der 1. und 2. Fußball-Bundesliga. Sie veranstaltet jährlich ein Spiel um den DFL-Supercup. Die Beklagte betreibt unter www.v .de eine Online-Ticketbörse. Für Ticketverkäufe über diese Börse erhält sie eine Servicegebühr.
2 Beim DFL-Supercup am 3. August 2019 trafen die Clubs Borussia Dortmund und FC Bayern München aufeinander. Die Klägerin erwarb im Rahmen eines Testkaufs am 14. Juni 2019 Tickets für dieses Spiel über die Plattform der Beklagten.
3 Mit ihrer Klage beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen der Klägerin ermögliche, bevor für die jeweilige Veranstaltung bei der Klägerin oder autorisierten Stellen Karten verfügbar seien (Klageantrag 1). Bei dem Testkauf gab die Beklagte verschiedene, mit den Klageanträgen 2 a) und b) angegriffene Garantieerklärungen ab. Während des Testkaufs erschienen Angaben zur Verfügbarkeit der Karten, die mit dem Klageantrag 3 angegriffen werden. Namen und Anschrift des Verkäufers wurden dem Käufer weder vor noch nach dem Vertragsschluss genannt, wie die Klägerin ebenfalls mit der Klage angreift (Klageantrag 4). Schließlich wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Impressum der Internetseite der Beklagten keine E-Mail-Adresse enthielt (Klageantrag 5).
4 Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten unter den Gesichtspunkten der Irreführung und Informationspflichtverletzung für unlauter.
5 Das Landgericht hat die Beklagte weitgehend antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
6 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt werde, es zu unterlassen, 1. auf der Internetseite www.v .de den Verkauf von Tickets für Veranstaltungen der Klägerin zu ermöglichen, bevor für die jeweilige Veranstaltung bei der Klägerin und/oder von ihr autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden in Kombination mit den Werbeaussagen "heiß begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft" und/oder "fast ausverkauft" und/oder "weniger als 5 % der Tickets verfügbar" und/oder "173 Bereiche sind bereits ausverkauft", wenn dies geschieht wie in Anlage K 21 Seite 1, K 22 Seite 1 und K 22a Seite 1;
7 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.
9 A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
10 Das Berufungsgericht sei international und örtlich zuständig. Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Der Klageantrag 5 sei zu weit gefasst, da er jede Einschränkung auf einen Bereich vermissen lasse, in dem zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehen könnte, und daher unbegründet.
11 Im Übrigen sei die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet. Zwischen der Klägerin als Verkäuferin von Eintrittskarten für das Spiel um den DFL-Supercup und der Beklagten, die einen Marktplatz für Eintrittskarten betreibe, bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. An einem solchen fehle es zwischen den Anbietern von Waren, die auf einer Internetplattform vertrieben würden, und dem Betreiber eines Online-Marktplatzes für solche Waren, sofern der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter von Produkten tätig werde. Die Klägerin habe schon nicht behauptet, die bei ihrem Testkauf erworbene Eintrittskarte sei von der Beklagten selbst angeboten worden. Auch im Übrigen könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte selbst Eintrittskarten vertreibe. Eine sekundäre Darlegungslast treffe die Beklagte insoweit nicht, da die Klägerin schon keine konkreten Ticketverkäufe durch die Beklagte dargetan habe.
12 Unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs sei ebenfalls kein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen. Es fehle an Vortrag der Klägerin dazu, dass ein unternehmerisch handelnder Verkäufer, der im Wettbewerb zur Klägerin stehe, über die Plattform der Beklagten Eintrittskarten verkauft habe.
13 B. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Die Klage ist bis auf den Antrag 5 zulässig (dazu nachfolgend B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin die Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht abgesprochen werden (dazu B II).
14 I. Die Klage ist - bis auf den Klageantrag 5 - zulässig.
15 1. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson) ist - auch in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat - gemäß Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. EU L 339 S. 3), gegeben. Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland unter www.v .de abrufbare Internetauftritt der Beklagten richtet sich jedenfalls bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 [juris Rn. 18] = WRP 2018, 1081 - goFit).
16 2. Der Klageantrag 5 erweist sich mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig.
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22 II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin die Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht abgesprochen werden.
23 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 44, Rom-II-VO) deutsches Lauterkeitsrecht auf die beanstandeten Handlungen anwendbar.
24 2. Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, mwN). Die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung setzt über das schon zuvor (und auch weiterhin) erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis hinaus voraus, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
25 3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne kann auf unterschiedliche Weise begründet werden.
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28 Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei;
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 21] - Werbung für Fremdprodukte;
GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 32] - nickelfrei; GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] - Wettbewerbsbezug).
29 Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877 [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] - Werbung für Fremdprodukte, mwN).
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31 4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt des Substitutionswettbewerbs, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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37 (a) Ohne Rechtsfehler - und insoweit von der Klägerin unbeanstandet - hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin behaupte schon nicht, dass die Beklagte jene Tickets, die Gegenstand des streitgegenständlichen Testkaufs waren, selbst zum Kauf angeboten habe.
38 (b) Die Revision vermag auch nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu verweisen, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte für einen Verkauf von Eintrittskarten durch die Beklagte ergäben.
39 Soweit die Klägerin anführt, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu dem von ihr vorgelegten "V Seller Team Manual - Stand Juli 2010" unzureichend gewürdigt, dringt sie damit nicht durch. Den dort enthaltenen - etwa neun Jahre vor der Austragung des in Rede stehenden Fußballspiels publizierten - Aussagen ("we also sell tickets on the website"; "Please note that neither seller nor buyer should know that we are the seller of certain tickets, nor should any of the information below be divulged to our power sellers"; "Here we have purchased tickets from the primary market like a normal individual and we resell them") lässt sich angesichts des langen Zeitablaufs nicht entnehmen, dass die Beklagte auch im Jahr 2019 noch eigene Verkäufe - insbesondere mit Blick auf das hier gegenständliche Fußballspiel - tätigte. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafürgehalten, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach das "V Seller Team Manual" bereits Anfang 2017 durch die "Seller Terms of Use" ersetzt worden sei, nicht substantiiert entgegengetreten ist.
40 Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Klägerin nicht beachtet, nach dem im Rahmen des Verkaufsprozesses von der Beklagten abgefragt werde, ob ein Arbeitsverhältnis zu V bestehe und ob es sich um den Veranstalter selbst oder um eine Person handele, die im Namen der Vorgenannten tätig werde. Dieser Vortrag lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele durch die Beklagte zu.
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42 Dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin den Versuch unternommen hat, die erworbenen Eintrittskarten auf einen bestimmten Verkäufer zurückzuverfolgen, führt sie nichts aus. Sie macht lediglich allgemeine Ausführungen dazu, über welche Kanäle die Eintrittskarten für den "Supercup 2019" von ihr in den Verkehr gebracht worden seien. Soweit die Beklagte bestreitet, selbst Eintrittskarten verkauft zu haben, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass ihr mit Blick auf das unzureichende Vorbringen der Klägerin zulässiges (einfaches) Bestreiten eine weitere Substantiierung dieser negativen Tatsache nicht erfordert.
43 Vielmehr hätte es der Klägerin offen gestanden, für ihre Behauptung, die Beklagte verkaufe selbst Eintrittskarten, Beweis - etwa durch Benennung von Zeugen aus dem Unternehmen der Beklagten - anzutreten. Dass und inwiefern Beweisangebote der Klägerin übergangen worden wären, rügt die Revision nicht.
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46 Weder sind die Parteien auf dem gleichen sachlichen Markt noch in der gleichen Branche tätig. Die Klägerin verkauft Eintrittskarten im Erstverkauf. Die Beklagte stellt als Dienstleister gegen eine umsatzabhängige Vergütung eine Verkaufsplattform für den Verkauf von Eintrittskarten zur Verfügung. Eine Substituierbarkeit der Leistungen beider Parteien lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass beide ihr Angebot an Fußballinteressierte richten, die Tickets für ein Spiel erwerben wollen. Die Ausrichtung der Leistungen an denselben Endkundenkreis reicht insoweit nicht aus. Denn die Parteien sind nicht lediglich auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der gleichen Leistung befasst. Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar (vgl.
BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 20] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal; Beschluss vom 23. April 2024 - KVB 56/22, WRP 2024, 1220 [juris Rn. 115 bis 118] - Amazon; OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 [juris Rn. 44 bis 51]; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 533 [juris Rn. 49 f.]; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 71; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 Rn. 4.17c; aA OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2020 - 13 U 18/19, juris Rn. 39; OLG Hamburg, MMR 2014, 595 [juris Rn. 156], und Urteil vom 10. Juni 2021 - 5 U 147/19, Umdruck S. 16 unter b). Ein Wettbewerbsverhältnis kann sich in diesen Fällen allerdings unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ergeben (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 30] = WRP 2019, 327 - Uber Black II; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20, GRUR 2022, 1447 [juris Rn. 25] = WRP 2022, 1259 - Servicepauschale II; dazu sogleich unter Rn. 47 bis 51).
47 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe auch kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs durch die Beklagte, ist gleichfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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50 Eine andere Beurteilung ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Würdigung des Sachvortrags der Klägerin festgestellt hat - auch nicht mit Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und das "v Frequent-Seller-Handbuch April 2016" gerechtfertigt. Auch in Anbetracht des - vom Berufungsgericht als unstreitig behandelten - Umstands, dass grundsätzlich auch Unternehmen Tickets über die Plattform der Beklagten verkaufen können, lassen sich aus diesen Unterlagen keine Anhaltspunkte für den Verkauf von Fußball-Eintrittskarten durch unternehmerisch handelnde Verkäufer gewinnen, deren Wettbewerb die Beklagte gefördert hätte.
51 Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass generell bestehende unternehmerische Aktivitäten auf der Plattform nicht bereits eine Erstbegehungsgefahr dafür begründen, dass Unternehmen dort auch Eintrittskarten für Fußballspiele vertreiben. Die Klägerin setzt in einer für das Revisionsverfahren unbehelflichen Weise lediglich ihre eigene tatsächliche Würdigung anstelle derjenigen des Berufungsgerichts.
52 6. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung indes unter dem Gesichtspunkt der Förderung eigenen und der Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs nicht verneint werden.
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58 C. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Einer eigenen Entscheidung des Senats in der Sache steht entgegen, dass es mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts an der Entscheidungsreife fehlt.
59 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht - neben einer erneuten Prüfung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG - auf eine zulässige Fassung des Klageantrags 5 hinzuwirken haben. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Klageantrag 5 sei zu weit gefasst und deshalb als unbegründet abzuweisen, wird es der Klägerin Gelegenheit zu einer diesen Bedenken Rechnung tragenden Einschränkung des Antrags zu geben haben. Angesichts des erstinstanzlichen Erfolgs dieses Antrags durfte das Berufungsgericht ihn nicht ohne einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206/22, GRUR 2023, 463 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 1467).
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