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BGH 1 StR 501/24

KORE709612025 ECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR501.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20250305 1 StR 501/24 Beschluss § 264 Abs 1 StPO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO vorgehend LG Dresden,
  2. März 2024, Az: 14 KLs 115 Js 19375/18

(2)DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Prozessualer Tatbegriff
  1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom
  2. März 2024 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  3. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, wird sie als unbegründet verworfen.
  4. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  5. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt wegen eines Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO; vgl. auch § 354 Abs. 1 Variante 2 StPO). Die gleiche Wirkung hat die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO), die mit der Sachrüge die Verhängung höherer Einzel- und damit einer höheren Gesamtstrafe verfolgt. 2
  6. Die Revision des Angeklagten ist begründet. 3 Der der Verurteilung vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ist nicht angeklagt (§ 264 Abs. 1 StPO). Gegenstand der Anklage ist die Abgabe unvollständiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2013, 2014 und 2015 sowie die Abgabe unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2016 bis Juli 2018 für die B. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; 34 Fälle). Ausgeurteilt ist hingegen das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2013 bis 2016 für die C. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) bzw. das versuchte Unterlassen betreffend die Jahre 2017 und
  7. Dies sind andere prozessuale Taten. Denn hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; BGH, Beschluss vom
  8. Mai 2009 – 1 StR 665/08 Rn. 5; Urteil vom
  9. Juni 2023 – 1 StR 209/22 Rn. 10) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; BGH, Urteil vom
  10. Oktober 2020 – 1 StR 213/19 Rn. 15; Beschluss vom
  11. August 2023 – 1 StR 125/23 Rn. 5) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche (vgl. BGH, Urteil vom
  12. April 2024 – 1 StR 426/23 Rn. 21). 4 Es genügt also nicht, dass die Staatsanwaltschaft die nämlichen verschwiegenen Ausgangsumsätze als solche mit ihrer Anklage verfolgt wissen will. Auch hilft es nicht weiter, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung eine prozessuale Tat bilden (vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom
  13. November 2004 – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom
  14. Oktober 2018 – 1 StR 7/18 Rn. 10 und vom
  15. Juni 2013 – 1 StR 6/13 Rn. 22 f.), mithin das Umstellen von der Abgabe der Voranmeldungen auf ein etwaiges Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung innerhalb der gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit der B. GmbH gerichteten Vorwürfe von der Anklage gedeckt gewesen wäre. Maßgeblich ist die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu einem bestimmten Unternehmen als Umsatzsteuerschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Diesen Mangel konnte die Vorsitzende auch nicht durch ihren Hinweis nach § 265 StPO heilen. Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. 5
  16. Mit der Verfahrenseinstellung hat sich der Antrag des Generalbundesanwalts auf Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erledigt. Über das allein zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel kann ebenfalls im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  17. Februar 2021 – 1 StR 127/20 Rn. 23; vom
  18. Februar 2012 – 3 StR 7/12, BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 2 Rn. 3; vom
  19. April 1998 – 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom
  20. November 1996 – 5 StR 219/96 Rn. 17, BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1 mwN). 6
  21. Der Angeklagte ist weder für die vollzogene Untersuchungshaft noch für andere Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§§ 8, 2 Abs. 1 Variante 2 StrEG). Denn durch das Verschweigen erheblicher Ausgangsumsätze mit der Folge der Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von über 1,9 Millionen € bzw. der versuchten Verkürzung in Höhe von über 2,6 Millionen € hat er die Eingriffe in seine Grundrechte vorsätzlich verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Die Feststellungen des Landgerichts als solche zu den zugunsten der C. GmbH durch Unterlassen begangenen Umsatzsteuerverkürzungen sind frei von Rechtsfehlern (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom
  22. August 2024 – 2 StR 405/23 Rn. 22; vom
  23. Juni 2022 – 2 StR 229/21 Rn. 20 und vom
  24. April 2021 – 5 StR 14/21 Rn. 7; jeweils mwN). Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709612025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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