BGH, Beschluss vom 25.09.2024 – 4 StR 11/24 – Vergewaltigung durch Fortsetzen des Geschlechtsverkehrs mit Geschädigter ohne Kondom gegen ihren Willen Die Revision des…
KORE709632025 ECLI:DE:BGH:2024:250924B4STR11.24.0 BGH 4. Strafsenat 20240925 4 StR 11/24 Beschluss § 24 Abs 1 StGB, § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vorgehend LG Hagen (Westfalen), 13. September 2023, Az: 41 KLs 1/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergewaltigung durch Fortsetzen des Geschlechtsverkehrs mit Geschädigter ohne Kondom gegen ihren Willen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. September 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung in den Fällen II. A. 6. und A. 7. der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreizehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit Herstellen von jugendpornographischen Schriften, sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung von jugendpornographischen Schriften, wegen versuchter Nötigung sowie Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat, soweit hier von Bedeutung, die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte suchte über die Internetseite „ .com“, auf der junge Frauen ab 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen anbieten, nach jungen Prostituierten, deren Dienste er entgeltlich in Anspruch nehmen wollte. So nahm er im Jahr 2016 Kontakt zu der minderjährigen Geschädigten H. auf, mit der er im Zeitraum von Dezember 2016 bis Dezember 2017 in Kenntnis ihres Alters gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr vollzog. Ihr Einverständnis bezog sich dabei aus Sorge vor einer Schwangerschaft und Geschlechtskrankheiten nur auf den Geschlechtsverkehr mit einem Kondom. Wiederholte Fragen des Angeklagten, ob er das Kondom „weglassen“ dürfe, hatte die Geschädigte jeweils ausdrücklich verneint. Bei drei Gelegenheiten (Fälle II. A. 3. ‒ 5. der Urteilsgründe) entfernte der Angeklagte gleichwohl heimlich das zunächst übergezogene Kondom und setzte sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr nunmehr ungeschützt fort. Ferner führte der Angeklagte in einem Fall (Fall II. A. 6. der Urteilsgründe) der Geschädigten einen übergroßen Vibrator vaginal ein, obwohl er wusste, dass sie hiermit nicht einverstanden war. Anschließend setzte er die Penetration gegen ihren Willen fort und fertigte hiervon ohne ihr Wissen Lichtbilder. In einem weiteren Fall (Fall II. A. 7. der Urteilsgründe) führte der Angeklagte der Geschädigten eine Analkette in den Anus ein und setzte die Penetration fort, obwohl die Geschädigte ihn aufforderte aufzuhören.
4 Unabhängig hiervon war der Angeklagte ehrenamtlich als technischer Leiter in einem Freibad tätig. Dadurch hatte er Zugang zu den dortigen Umkleidekabinen. In eine der Umkleidekabinen bohrte er im Juni oder Juli 2019 ein Loch und brachte dahinter eine versteckte Kamera an. Am 15. Juli 2019 schickte der Angeklagte der minderjährigen Geschädigten R. mehrere Lichtbilder und ein Video, die er zuvor mit der versteckten Kamera ohne deren Kenntnis und Zustimmung gefertigt hatte und die die Geschädigte nackt bzw. lediglich mit Unterwäsche bekleidet zeigten. Dabei drohte er der Geschädigten an, die Aufnahmen zu veröffentlichen, falls sie den Kontakt zu ihm abbreche. Zudem forderte er sie unter Androhung der Veröffentlichung des Videos dazu auf, sich im Intimbereich zu rasieren, hiervon ein Foto zu fertigen und ihm zu übersenden. Die Geschädigte kam dem jeweils nicht nach (Fälle II. C. 15. und 16. der Urteilsgründe).
5 2. Das Landgericht hat das Geschehen in den Fällen II. A. 3. ‒ 5. der Urteilsgründe als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 182 Abs. 2 StGB), in den Fällen II. A. 6. und A. 7. der Urteilsgründe jeweils als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und Körperverletzung (§ 177 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 182 Abs. 2, § 223 StGB), im Fall II. A. 6. der Urteilsgründe in weiterer Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Herstellen von jugendpornographischen Schriften (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB), und im Fall II. C. 16. der Urteilsgründe als versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet.
II.
6 1. Die Urteilsformel weist keine Rechtsfehler auf. Lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung in den Fällen II. A. 6. und A. 7. der Urteilsgründe hatte zu entfallen.
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Beschluss vom 4. Dezember 2018 ‒ 1 StR 546/18, NStZ 2019, 407 Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2022 ‒ III-5 RVs 124/21, NStZ-RR 2022, 276Rn. 14; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2021 ‒ 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 14 ff.). Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die selbstbestimmungsberechtigte Person diese konkrete sexuelle Handlung ablehnt. Geschützt werden soll die Freiheit des Opfers, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaiger Abreden oder Gegenleistungen (BT-Drucks. 18/9097, S. 23; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 5 StR 386/22 Rn. 21; Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 279/22 Rn. 4;
Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 229/21 Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2022 ‒ III-5 RVs 124/21, NStZ-RR 2022, 276Rn. 12). Dass sich ein Einverständnis mit vaginalem Geschlechtsverkehr nur mit Kondom nicht auch auf ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bezieht, liegt auf der Hand, da es sich bei beiden sexuellen Handlungen um qualitativ verschiedene Arten des Sexualverkehrs handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22, NStZ 2023, 229 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 ‒ 206 StRR 87/21 Rn. 17; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2021 ‒ 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 17).
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11 Allerdings hatte die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB zu entfallen. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis, weil kein Strafantrag vorliegt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse nicht bejaht hat (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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13 2. Auch die Strafaussprüche können bestehen bleiben.
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BGH, Urteil vom 5. Januar 2023 – 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340, Rn. 24 [zur Vergewaltigung einer Prostituierten]; Beschluss vom 10. April 1987 ‒ GSSt 1/86, BGHSt 34, 345). Die Verwendung eines Kondoms war für die Geschädigte offensichtlich eine Grundbedingung für ihre Akzeptanz des vaginalen Geschlechtsverkehrs. Diese wurde von dem Angeklagten nicht eingehalten. Der sich daraus ergebende Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht teilbar. Er ist auch nicht lediglich ein „Mehr“ in Relation zu der konsentierten sexuellen Handlung. Würde berücksichtigt, dass die Geschädigte mit einer anderen sexuellen Handlung einverstanden war, nicht aber mit der konkret vorgenommenen Handlung, würde das ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in unzulässiger Weise abwerten (vgl.
Schneider, ZJS 2023, 360, 370; Makepeace, StraFo 2021, 250, 254; anders dagegen LG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 – (570) 284 Js 118/18 Ls Ns (50/19) Rn. 7 juris; Hoven, NStZ 2023, 230, 231; Hoffmann, NStZ 2019, 16, 18). Aus denselben Gründen musste das Landgericht das Einverständnis der Geschädigten mit der Penetration als solcher vorliegend auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen.
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18 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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