BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 58/23 – Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts Die…
KORE709792025 ECLI:DE:BGH:2025:200325BVZB58.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20250320 V ZB 58/23 Beschluss § 95 ZVG, § 180 Abs 1 ZVG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO vorgehend LG Wiesbaden, 29. August 2023, Az: 4 T 216/22vorgehend AG Wiesbaden, 23. Juni 2022, Az: 61 K 29/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Als weitere Miteigentümer sind die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft eingetragen. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht im November 2018 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beteiligte zu 2 pfändete den Miterbenanteil der Beteiligten zu 1 und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Die Erbteilspfändung wurde in das Grundbuch eingetragen. In der Folge übertrug die Beteiligte zu 1 mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2020 der Beteiligten zu 3 ihren Erbteil. Die Beteiligte zu 3 beantragte ihren Beitritt zu dem Teilungsversteigerungsverfahren. Nachdem das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass sie mit der Übertragung kraft Gesetzes an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten sei, nahm die Beteiligte zu 3 ihren Antrag auf Beitritt zurück.
2 Die Beteiligte zu 2 hat Erinnerung dagegen eingelegt, dass die Beteiligte zu 3 in dem Verfahren als Antragstellerin geführt wird. Das Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt.
II.
3 Das Beschwerdegericht lässt offen, ob die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Jedenfalls sei sie nicht begründet, weil das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 zu Recht als Antragstellerin führe. Die Beteiligte zu 3 sei aufgrund der Erbteilsübertragung in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 als Antragstellerin eingetreten. Die Pfändung und Überweisung des Erbteils stehe dem nicht entgegen.
III.
4 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine von dem Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Denn ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 5 mwN).
6 2. Hier wendet sich die Beteiligte zu 2 - anders als in dem Parallelverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2025 - V ZR 63/23, juris) - nicht gegen die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens, sondern lediglich dagegen, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 (anstelle der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin führt.
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IV.
14 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8). Das ist hier im Verhältnis der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 der Fall.
15 2. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Rechtsschutzziel der Beteiligten zu 2, das darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu 3 die Stellung als Antragstellerin abzuerkennen. Dieses Interesse schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte wie das Beschwerdegericht auf 5.000 €.
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