BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 123/23 – Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssache: Wohnungseigentümerversammlung während der Corona-Pandemie; Hinweis auf…
KORE709822024 ECLI:DE:BGH:2024:200924UVZR123.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240920 V ZR 123/23 Urteil § 23 Abs 1 S 2 WoEigG, § 24 Abs 1 WoEigG, § 5 Abs 1 CoronaVV BY 16 vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Mai 2023, Az: 14 S 5800/22 WEG, Beschlussvorgehend AG Fürth (Odenwald), 14. September 2022, Az: 310 C 464/22 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssache: Wohnungseigentümerversammlung während der Corona-Pandemie; Hinweis auf Möglichkeit der Online-Teilnahme in der Ladung 1. Unter den während der Corona-Pandemie zeitweise geltenden landesrechtlichen Vorgaben von "2G" durfte eine Eigentümerversammlung stattfinden. Der Verwalter musste die für die Versammlung geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben beachten und durfte dementsprechend in der Ladung auf die Notwendigkeit der Einhaltung der "2G"-Regelung hinweisen. Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung war auch dann ermessensgerecht, wenn einzelne Wohnungseigentümer mitteilten, die Vorgaben der "2G"-Regelung nicht zu erfüllen und deshalb an der Teilnahme gehindert zu sein.
2a. Der Verwalter muss, wenn ein Grundlagenbeschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst worden ist, nicht bereits in der Ladung zur Eigentümerversammlung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen und die dafür notwendigen technischen Details mitteilen.
2b. Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen. Der Verwalter kann dieses Verlangen abwarten und muss die Online-Teilnahme auch dann nicht von sich aus (vorsorglich) anbieten, wenn ein Wohnungseigentümer ihm mitteilt, dass er an der Versammlung nicht physisch teilnehmen kann.
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 9. Mai 2023 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 5. Juli 2021 fassten die Eigentümer unter TOP 8a folgenden Beschluss: "Abhaltung von Hybridversammlungen: Die Wohnungseigentümer sind damit einverstanden, dass Eigentümerversammlungen im Rahmen einer Hybridversammlung abgehalten werden können, für den Fall, dass Präsenzversammlungen nicht möglich sind."
2 Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 lud die Verwalterin die Wohnungseigentümer für den 4. März 2022 zu einer Eigentümerversammlung ein. Die Einladung enthielt einen Hinweis auf die wegen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: Corona-Pandemie) geltenden "2G"-Regelungen. Die Klägerin zeigte der Verwalterin an, dass es ihr nach diesen Regelungen unmöglich sei, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen, und beantragte deren Absage. Die Eigentümerversammlung fand am 4. März 2022 statt. Es wurden mehrere Beschlüsse gefasst.
3 Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse nichtig sind. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlüsse für ungültig erklärt werden. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Klageabweisung erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
4 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2023, 573 veröffentlicht ist, erklärt die Beschlüsse wegen eines Ladungsmangels für ungültig. Zwar sei der ursprüngliche Hinweis in der Ladung auf die geltenden "2G"-Regelungen rechtmäßig gewesen. Die Entscheidung der Verwalterin, am 4. März 2022 keine Hybridversammlung abzuhalten, sei aber ermessensfehlerhaft gewesen. Der Klägerin sei im Zeitpunkt der Ladung am 10. Februar 2022 aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen ("2G"-Regelung) die Teilnahme an der Versammlung in Präsenz nicht möglich gewesen, weil sie weder gegen das Coronavirus SARS-COV-2 geimpft noch von einer Infektion mit dem Virus genesen gewesen sei. Eine hybride Eigentümerversammlung sei nach dem Beschluss zu TOP 8a vom 5. Juli 2021 möglich gewesen. Die Auslegung dieses Beschlusses ergebe, dass Hybridversammlungen auch dann ermöglicht werden sollten, wenn einzelne Wohnungseigentümer daran nicht teilnehmen könnten. Die Abhaltung einer hybriden Versammlung habe der Beschluss zwar grundsätzlich in das Ermessen der Verwalterin gestellt. Dieses Ermessen habe sich aber nur darauf bezogen, ob die Eigentümerversammlung gar nicht oder ob sie in hybrider Form durchgeführt werde. Dagegen sei keine Ermessensentscheidung dahingehend eröffnet gewesen, eine Präsenzversammlung abzuhalten, obwohl nicht alle Wohnungseigentümer hätten anwesend sein können.
5 Infolgedessen habe ein Ladungsmangel vorgelegen. Zwar sei die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung durch Ministerratsbeschluss vom 2. März 2022 mit Wirkung zum 4. März 2022, 0.00 Uhr, geändert worden, so dass die Klägerin an der Versammlung doch in Präsenz hätte teilnehmen können. Mit einer Änderung der Rechtslage so kurz vor der Versammlung habe die Klägerin aber nicht rechnen können, weshalb die Ladungsfrist nicht gewahrt sei. Jedenfalls nachdem die Klägerin der Verwalterin angezeigt habe, dass sie die "2G"-Kriterien nicht erfülle, hätte eine Hybridversammlung abgehalten werden müssen. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Klägerin keine Hybridversammlung, sondern die Absage der Versammlung beantragt habe. Eine Ursächlichkeit des Ladungsmangels für das Ergebnis könne nicht ausgeschlossen werden.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits wegen unzureichender tatbestandlicher Feststellungen aufzuheben.
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Dabei reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus. Eine revisionsrechtliche Prüfung ist nicht möglich, wenn tatbestandliche Darstellungen in dem Berufungsurteil oder in dem Zurückweisungsbeschluss völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653 Rn. 4, 5 mwN; Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 158/20, Grundeigentum 2021, 644 Rn. 6).
Gleiches gilt, wenn sich die Berufungsanträge nicht aus dem Berufungsurteil ergeben. Deren Wiedergabe ist nicht deshalb entbehrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 158/20, aaO Rn. 6 mwN).
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10 2. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass allein die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der in der Versammlung vom 4. März 2022 gefassten Beschlüsse in Betracht kommt. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Beschlussmängel betreffen die in den §§ 23, 24 WEG enthaltenen Formvorschriften für die Einberufung einer Eigentümerversammlung, die nicht zu den zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts gehören. Ihre Verletzung führt regelmäßig - und so auch hier - zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23, WuM 2024, 231 Rn. 22 mwN).
11 3. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die Verwalterin für die Eigentümerversammlung am 4. März 2022 die Einhaltung der während der Corona-Pandemie geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen beachten musste und deshalb zutreffend in der Ladung vom 10. Februar 2022 auf die "2G"-Regelung hingewiesen hat.
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BGB eine persönliche Anwesenheit der Wohnungseigentümer in der Versammlung voraussetzt (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23, WuM 2024, 231 Rn. 8 mwN). Das Recht auf Teilnahme in Präsenz gilt aber nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, zu denen die während der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen des Zugangs auf Personen mit einem bestimmten Impf- bzw. Teststatus aufgrund der geltenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der darauf gestützten landesrechtlichen Verordnungen zählen (vgl. AG München, ZMR 2022, 260 Rn. 9). Dass einzelne Wohnungseigentümer nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen konnten, ist Folge der Rechtslage und macht eine dem gesetzlich vorgesehenen Grundbild entsprechende Eigentümerversammlung nicht unmöglich.
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15 4. Der Sache nach zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die Verwalterin, nachdem die Klägerin ihr mitgeteilt hatte, dass sie die "2G"-Vorgaben nicht erfüllte, nicht deshalb ermessensfehlerhaft handelte, weil sie die Versammlung nicht absagte. Die Verhinderung einzelner Wohnungseigentümer kann schon eine Verlegung der Eigentümerversammlung nur in Ausnahmefällen veranlassen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 15. Aufl., § 24 Rn. 67; Staudinger/Häublein, BGB [2023], § 24 WEG Rn. 108). Erst recht kann sie keine Rechtspflicht zu einer ersatzlosen Absage der Eigentümerversammlung begründen. Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung war unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie auch dann ermessensgerecht, wenn einzelne Wohnungseigentümer - wie hier - mitteilten, die Vorgaben der "2G"-Regelung nicht zu erfüllen und deshalb an der Teilnahme gehindert zu sein. Das ergibt sich schon daraus, dass eine Terminsverlegung das Problem regelmäßig nicht beseitigte und die Nichtabhaltung der Versammlung den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes widersprach, während die verhinderten Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit einer Vertretung ausreichend geschützt waren (zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 8. März 2023 - V ZR 80/23, WuM 2024, 231 Rn. 23 ff.).
16 5. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Ladungsmangel vor, weil die Verwalterin für die Versammlung keine Online-Teilnahme angeboten hat.
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Die Wohnungseigentümer wollten mit dem Gestattungsbeschluss für die während der Corona-Pandemie abzuhaltenden Eigentümerversammlungen der Dynamik des Infektionsgeschehens und den damit verbundenen Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmen Rechnung tragen, um möglichst vielen Wohnungseigentümern eine Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen. Die Anzahl der an der Versammlung teilnehmenden Personen war im Frühjahr 2022 zwar nicht (mehr) pandemiebedingt beschränkt (vgl. noch § 7 Abs. 1 und 2 der 13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021, Nr. 384). Die Wohnungseigentümer mussten aber zum Zeitpunkt der Ladung am 10. Februar 2022 die "2G"-Vorgaben (vgl. oben Rn. 14) und im Zeitpunkt der Versammlung am 4.
März 2022 die "3G"-Vorgaben (vgl. Beschluss der Bayerischen Staatskanzlei, BayMBl. 2022 Nr. 152: geimpft, genesen oder negativ getestet im Sinne von § 2 Nr. 2, 4 und 6 SchAusnahmV aF) erfüllen, um vor Ort teilnehmen zu können. Auch dieser Fall ist von dem Gestattungsbeschluss (Beschluss Top 8a) vom 5. Juli 2021 erfasst.
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Aufl., § 24 Rn. 96; Schultzky in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 24 Rn. 55). Der Hinweis auf einen Gestattungsbeschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG und die Angabe der für die Online-Teilnahme nötigen technischen Details (z.B. Einwahldaten) gehören nicht zum notwendigen Inhalt der Ladung. Die Einwahldaten für die Online-Teilnahme treten bei einer hybriden Eigentümerversammlung insbesondere nicht an die Stelle der Angabe des Versammlungsortes (entgegen Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 23 Rn. 47; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020 Rn. 614; Pauli, ZMR 2021, 187, 193; Skauradszun/Kolb, ZMR 2022, 933, 940). Der Ort der hybriden Versammlung ist derjenige der Präsenzversammlung; daran nimmt der Wohnungseigentümer im Wege der elektronischen Kommunikation (online) teil.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme und die Angabe der technischen Details für die Online-Teilnahme in der Ladung mögen zwar aus Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll sein. Rechtmäßigkeitserfordernis für die Ladung sind sie aber nicht. Es gilt dasselbe wie für den Hinweis auf eine Vertretungsmöglichkeit. Für diesen ist anerkannt, dass er nicht zwingend ist (vgl. dazu Hügel/Elzer, aaO; Schultzky in Jennißen, aaO).
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Erst wenn der Wohnungseigentümer dem Verwalter mitteilt, er wolle online an der Versammlung teilnehmen, muss der Verwalter ihm dies ermöglichen und seinerseits rechtzeitig die dafür notwendigen technischen Details mitteilen. Dabei steht das Verlangen eines Wohnungseigentümers, die Versammlung abzusagen, nicht dem Verlangen nach einer Online-Teilnahme gleich. Es ist nicht Aufgabe des Verwalters, den Eigentümer über die Möglichkeit der Online-Teilnahme zu beraten. Dem Wohnungseigentümer ist die Beschlusslage bekannt; er muss zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen prüfen und entscheiden, ob er online teilnehmen kann und möchte.
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III.
27 Die Berufungsentscheidung kann daher keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu weiteren Anfechtungsgründen getroffen.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709822024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public