BGH, Beschluss vom 21.11.2024 – I ZB 27/23
KORE709822025 ECLI:DE:BGH:2024:211124BIZB27.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20241121 I ZB 27/23 Beschluss vorgehend BGH, 7. Dezember 2023, Az: I ZB 27/23, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 14. Februar 2023, Az: 25 T 311/22, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 14. Juni 2022, Az: 665 M 681/22, Beschlussnachgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: I ZB 27/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 I. Die Gläubigerin und Antragstellerin (nachfolgend nur Antragstellerin) ist eine Stadt in Nordrhein-Westfalen. Sie betreibt gegen die Schuldnerin, die Z. GmbH, die Zwangsvollstreckung aus einem Haftungsbescheid vom 18. September 2019 wegen rückständiger Gewerbesteuer für die Jahre 2012 bis 2015 nebst Zinsen zuzüglich Mahn- und Nebenkosten sowie Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe vom 38.238,37 €.
2 Die Antragstellerin hat die Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin und bei Nichterscheinen den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Die mit einem Dienstsiegel der Antragstellerin und einer Unterschrift einer ihrer Mitarbeiterinnen versehene Antragsschrift ist eingescannt und ohne qualifizierte elektronische Signatur über das besondere elektronische Behördenpostfach der Antragstellerin an das Amtsgericht übermittelt worden. Der Antragsgegner als letzter bekannter Geschäftsführer der inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Schuldnerin ist unentschuldigt nicht zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erschienen.
3 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls weiter.
4 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls habe zwar den prozessualen Anforderungen der §§ 130a, 130d ZPO, nicht aber den weitergehenden materiell-rechtlichen Anforderungen nach § 5a Abs. 4 VwVG NW in der bis 4. Mai 2023 geltenden Fassung (VwVG NW aF) genügt. Für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden werde, seien eine Unterschrift oder ein Beglaubigungsvermerk sowie ein Dienstsiegel erforderlich. Die nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Vorschrift des § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG NW aF erforderliche Originalunterschrift könne im elektronischen Rechtsverkehr nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
5 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
6 1. Der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt gemäß § 576 Abs. 1 ZPO der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, weil es sich hierbei um Vorschriften handelt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
7 2. Das im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mit Wirkung vom 5. Mai 2023 durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023 (GV. NRW. 2023, 230) geändert worden. Sowohl nach altem als auch nach neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt nach altem wie nach neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF).
8 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts musste ein mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls verbundener Vollstreckungsauftrag bereits nach altem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht im elektronischen Rechtsverkehr nicht zwingend qualifiziert elektronisch signiert werden.
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15 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts schließt die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG NW aF die Wiedergabe der Unterschrift auf einem eingescannten Dokument nicht aus.
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19 4. Nach neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht gelten allein die Anforderungen aus der Vorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, die neben der Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur (Fall 1) auch die Möglichkeit der (einfachen) Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg eröffnet (Fall 2).
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21 Nach § 3a Abs. 4 Satz 3 VwVG NW nF kann der Vollstreckungsauftrag grundsätzlich mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Gemäß § 3a Abs. 4 Satz 4 VwVG NW nF findet in diesem Fall für die Übermittlung des Auftrags § 130a Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist. Aus § 3a Abs. 5 VwVG NW nF ergibt sich jedoch einschränkend, dass ein Vollstreckungsauftrag, der sich alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners richtet, nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden darf (Satz 1), und dass § 3a Abs. 4 Satz 4 VwVG NW nF in diesem Fall keine Anwendung findet (Satz 2).
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23 In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3a Abs. 5 Satz 2 ZPO wird ausgeführt, bei den grundrechtsintensiven Eingriffen der Erzwingungshaft und der Durchsuchung bleibe kein Raum für eine etwaige vereinfachte Übermittlung des Antrags. Die Regelungen des § 130a Abs. 3 ZPO hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur oder der (einfachen) Signierung bei gleichzeitiger Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges sollten daher vollumfänglich gelten. Bei der Signierung sei die die Entscheidung verantwortende Person anzugeben (vgl. LT-Drucks. 18/3391, S. 34 f.).
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25 5. Danach können die formellen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag mit Antrag auf Erzwingungshaft sowohl nach altem als auch nach neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht mit der Einreichung eines unterschriebenen und dann eingescannten Dokuments erfüllt werden, soweit dieses auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO). Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Einreichung auf dem sicheren Übermittlungsweg des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist.
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27 Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19] mwN; DGVZ 2024, 128 [juris Rn. 17]).
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29 6. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind.
30 IV. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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