folgend nur Antragstellerin) ist eine Stadt in Nordrhein-Westfalen. Sie betreibt gegen die Schuldnerin, die Z. GmbH, die Zwangsvollstreckung aus einem Haftungsbescheid vom 18. September 2019 wegen rückständiger Gewerbesteuer für die Jahre 2012 bis 2015 nebst Zinsen zuzüglich Mahn- und Nebenkosten sowie Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe vom 38.238,37 €. 2 Die Antragstellerin hat die Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin und bei Nichterscheinen den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Die mit einem Dienstsiegel der Antragstellerin und einer Unterschrift einer ihrer Mitarbeiterinnen versehene Antragsschrift ist eingescannt und ohne qualifizierte elektronische Signatur über das besondere elektronische Behördenpostfach der Antragstellerin an das Amtsgericht übermittelt worden. Der Antragsgegner als letzter bekannter Geschäftsführer der inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Schuldnerin ist unentschuldigt nicht zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erschienen. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls habe zwar den prozessualen Anforderungen der §§ 130a, 130d ZPO, nicht aber den weitergehenden materiell-rechtlichen Anforderungen
VG NW in der bis 4. Mai 2023 geltenden Fassung (VwVG NW aF) genügt. Für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden werde, seien eine Unterschrift oder ein Beglaubigungsvermerk sowie ein Dienstsiegel erforderlich. Die
der Begründung des Regierungsentwurfs zur Vorschrift des § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG NW aF erforderliche Originalunterschrift könne im elektronischen Rechtsverkehr nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. 5 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 6
altem als auch
neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt
altem wie
neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF). 8 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts musste ein mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls verbundener Vollstreckungsauftrag bereits
altem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht im elektronischen Rechtsverkehr nicht zwingend qualifiziert elektronisch signiert werden. 9 a)
VG NW aF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Kraft dieser Verweisung gilt für die Einreichung des Vollstreckungsauftrags die Vorschrift des § 753 ZPO, die in Absatz 4 Satz 2 auf § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung sowie in Absatz 5 auf § 130d ZPO verweist.
Satz 1 ZPO hat die Einreichung schriftlich einzureichender Anträge - um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag - durch eine Behörde in elektronischer Form zu erfolgen. 10 b)
3 Satz 1 ZPO entspricht der Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen danach nicht. Insbesondere können die
der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen für einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten
G (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 12 f. und 16]) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 13 und 15]; Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 24/23, DGVZ 2024, 128 [juris Rn. 10]). 11
VG NW aF ist der Vollstreckungsauftrag zu unterschreiben, wenn er mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden wird. 13
seinem eindeutigen Wortlaut eine Unterschrift. Eine (einfache) Signatur in Form einer maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person, wie
3 Satz 1 Fall 2 ZPO vorgesehen (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 16]), reicht somit nicht aus. 18 d) Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass Vollstreckungsaufträge, die nicht mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden,
altem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht keines Dienstsiegels bedurften (vgl. BGH, DGVZ 2024, 128 [juris Rn. 8 bis 13]). 19 4.
neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht gelten allein die Anforderungen aus der Vorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, die neben der Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur (Fall 1) auch die Möglichkeit der (einfachen) Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg eröffnet (Fall 2). 20 a) Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vorschriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften, LT-Drucks. 18/3391, S. 34 f.). 21
VG NW nF kann der Vollstreckungsauftrag grundsätzlich mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Gemäß § 3a Abs. 4 Satz 4 VwVG NW nF findet in diesem Fall für die Übermittlung des Auftrags § 130a Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist. Aus § 3a Abs. 5 VwVG NW nF ergibt sich jedoch einschränkend, dass ein Vollstreckungsauftrag, der sich alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners richtet, nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden darf (Satz 1), und dass § 3a Abs. 4 Satz 4 VwVG NW nF in diesem Fall keine Anwendung findet (Satz 2). 22
neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht auch dann keines Dienstsiegels bedarf, wenn er mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden wird (vgl. BGH, Beschluss vom
altem als auch
neuem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht mit der Einreichung eines unterschriebenen und dann eingescannten Dokuments erfüllt werden, soweit dieses auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO). Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Einreichung auf dem sicheren Übermittlungsweg des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. 26 a)
1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss
1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. 27 Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine
richt angebracht wird, wenn das Versandpostfach
Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der
richt sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19] mwN; DGVZ 2024, 128 [juris Rn. 17]). 28 b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsauftrag der Antragstellerin bislang nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht die Feststellung, dass der Vollstreckungsauftrag über den sicheren Übermittlungsweg des besonderen elektronischen Behördenpostfachs eingereicht worden ist, nicht aus. 29 6. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind. 30 IV. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709822025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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