BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24 – Wohnungseigentumsrechtliches Beschlussanfechtungsverfahren: Pflicht des Klägers zur Sachstandsanfrage bei Gericht bei…
KORE709832024 ECLI:DE:BGH:2024:251024UVZR17.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20241025 V ZR 17/24 Urteil § 14 WoEigG, § 45 S 1 WoEigG, § 45 S 2 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG vom 26.03.2007, § 46 Abs 1 S 3 WoEigG vom 26.03.2007, § 48 Abs 5 WoEigG, § 167 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 241 Abs 2 BGB vorgehend LG Düsseldorf, 4. Dezember 2023, Az: 25 S 87/21vorgehend AG Düsseldorf, 26. Juli 2021, Az: 290a C 188/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumsrechtliches Beschlussanfechtungsverfahren: Pflicht des Klägers zur Sachstandsanfrage bei Gericht bei Verzögerungen der Klagezustellung In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.
Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), wobei die Beklagten zu 2 die Erben einer während des Rechtsstreits verstorbenen Wohnungseigentümerin sind. Am 17. Oktober 2016 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. Mit der am 19. Oktober 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschlussanfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen näher bezeichnete Beschlüsse zu verschiedenen Tagesordnungspunkten. Den hierfür von dem Amtsgericht angeforderten Kostenvorschuss nach Maßgabe einer vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 18.000 € zahlte der Kläger am 16. November 2016 ein. Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 erweiterte er seine Klage und kündigte den Antrag an, alle in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht setzte daraufhin den Streitwert für den Zeitraum seit Eingang der Klageerweiterung vorläufig auf 33.500 € fest. Dieser Beschluss wurde dem Kläger zusammen mit einer Kostenrechnung vom 24. November 2016 über 366 € (1.323 € abzüglich bereits gezahlter 957 €) und dem Hinweis, dass eine Rechtshängigkeit bislang nicht eingetreten sei, zugestellt. Den weiteren Gerichtskostenvorschuss zahlte der Kläger nicht. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 erkundigte sich der Kläger, wann das Amtsgericht in der Sache entscheiden werde. Die Klageschrift wurde daraufhin am 25. Januar 2021 zugestellt.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 beantragen, verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF nicht gewahrt. Da die am 25. Januar 2021 erfolgte Zustellung der Klageschrift nicht mehr als "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO angesehen werden könne, wirke die Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage am 19. Oktober 2016 nicht zurück. Zwar sei das Amtsgericht verpflichtet gewesen, nach Einzahlung des auf die ursprüngliche Klage bezogenen Gerichtskostenvorschusses die Klageschrift zuzustellen. Es sei nur berechtigt gewesen, mangels Zahlung des zusätzlich angeforderten Kostenvorschusses die Zustellung des die Klage erweiternden Schriftsatzes zu verweigern. Der Kläger habe aber nicht vier Jahre nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten dürfen, bevor er bei dem Amtsgericht nach dem Sachstand fragte. Insoweit seien die Besonderheiten der Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu berücksichtigen. Durch die für die Anfechtungsklage normierten Ausschlussfristen sollen die Wohnungseigentümer und der Verwalter alsbald Rechtssicherheit über die Verbindlichkeit der gefassten Beschlüsse erhalten. Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse habe das Amtsgericht zutreffend verneint.
II.
4 Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Zu entscheiden ist dabei insgesamt durch Endurteil. Zwar waren nur die Beklagten zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da die Beklagten zu 2 aber notwendige Streitgenossinnen der Beklagten zu 1 sind, waren sie nach § 62 Abs. 1 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung als durch die Beklagten zu 1 vertreten anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139/23, NZM 2024, 760 Rn. 9).
5 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger die materielle Klagefrist des hier gemäß § 48 Abs. 5 WEG noch anwendbaren § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (jetzt: § 45 Satz 1 WEG) in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung versäumt hat; deshalb ist er mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen. Denn die Zustellung der Klageschrift am 25. Januar 2021 erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 17. Oktober 2016. Zu Recht meint das Berufungsgericht, die Klage sei auch nicht "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Zustellung nicht auf den Tag des Eingangs der Klageschrift, an dem die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, zurückwirkt.
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Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 6). Unterbleibt allerdings eine Vorschussanforderung durch das Gericht, besteht eine Nachfrageobliegenheit der Partei innerhalb angemessener Zeit (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13 mwN). Hat die Partei aber alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2022 - V ZR 165/21, NJW-RR 2022, 1167 Rn. 6 f. mwN).
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Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, NJW 2012, 3719 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 80/19, NZM 2020, 1114 Rn. 11; Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, NZM 2021, 478 Rn. 23). Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob die Beschlüsse in Bestandskraft erwachsen sind und ab welchem Zeitpunkt mit einer möglichen Klage nicht mehr zu rechnen ist. Diesbezügliche Klarheit besteht aber erst mit der Zustellung der Klageschrift. Zwar würde aufgrund der Fiktion des § 167 ZPO die Klage - rückwirkend - mit Einreichung der Klageschrift i.S.v. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF (§ 45 WEG) "erhoben". Das gesetzgeberische Ziel alsbaldiger Klarheit über die Anfechtung würde aber verfehlt, wenn selbst nach längerer Zeit - wie hier - ein Klageverfahren über den Bestand von bereits gefassten Beschlüssen noch durchgeführt werden könnte.
Die Sicherstellung dieses Ziels ist in praktischer Hinsicht auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil die Bestandskraft eines Beschlusses für die Durchführung von Maßnahmen (z.B. bauliche Veränderungen) oder Folgebeschlüsse relevant sein kann.
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18 (aa) Eine den Anforderungen an die Fristenklarheit entsprechende Frist ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG aF (§ 45 Satz 2 WEG) i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO. Danach kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Für die Anfechtungsklage ist deshalb der Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Monatsfrist maßgeblich. Innerhalb dieses Zeitraums obliegt es dem klagenden Wohnungseigentümer, bei Gericht nach dem Sachstand zu fragen, wenn eine Zustellung der Klage trotz sämtlicher von ihm vorgenommener erforderlicher Mitwirkungshandlungen unterbleibt. Der Gesetzgeber hat diese Frist als äußerste zeitliche Grenze zur Erhebung der Anfechtungsklage auch unter Berücksichtigung von die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Umständen ausgestaltet. Dieser Umstand rechtfertigt es, dem klagenden Wohnungseigentümer aufzuerlegen, innerhalb dieser Frist bei Gericht den Sachstand zu erfragen. Denn jedenfalls nach Ablauf dieser Frist dürfen die Wohnungseigentümer davon ausgehen, dass die von ihnen gefassten Beschlüsse nicht mehr mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. Da der klagende Wohnungseigentümer jedoch Kenntnis von der anhängigen Klage und der möglichen Rückwirkung gemäß § 167 ZPO hat, entspricht es der Treue- und Rücksichtnahmepflicht, dass er spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf die Zustellung der Klage hinwirkt.
19 (bb) Daran gemessen ist seit dem 18. November 2017 eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung eingetreten. Denn nach den obigen Maßstäben ist für die Berechnung der auf der unterlassenen Nachfrage nach dem Sachstand beruhenden Verzögerung der Ablauf der Höchstfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG aF (§ 45 Satz 2 WEG) i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO maßgeblich. Da die Eigentümerversammlung am 17. Oktober 2016 stattgefunden hat, endete die Frist am 17. November 2017. Eine dem Kläger zuzurechnende Zustellungsverzögerung trat deshalb am 18. November 2017 ein. Auch unter Hinzurechnung einer grundsätzlich hinnehmbaren - der Partei zuzurechnenden - Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen (s.o. Rn. 6) war die Nachfrage des Klägers beim Amtsgericht am 15. Dezember 2020 verspätet.
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21 2. Das Berufungsgericht sieht auch richtig, dass trotz Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF (§ 45 Satz 1 WEG) auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, ZWE 2023, 186 Rn. 14; Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, NJW-RR 2021, 557 Rn. 31 - jeweils zu § 45 Satz 1 WEG). Solche Nichtigkeitsgründe sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Göbel Malik Laube Grau Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709832024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public