KORE709892025 ECLI:DE:BGH:2025:180325UVIAZR541.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250318 VIa ZR 541/22 Urteil vorgehend OLG Karlsruhe, 1. April 2022, Az: 4 U 90/22vorgehend LG Offenburg, 30. September 2019, Az
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV schieden aus. Das Interesse nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Es begegnet im Ergebnis keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. 8
- a)Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Beweiskraft des Tatbestands hinsichtlich der Feststellung im erstinstanzlichen Urteil verneint, die Beklagte habe nach dem "unwidersprochen gebliebenen" Vortrag des Klägers aufgrund einer Kartellabsprache zu kleine Tanks für die Harnstofflösung AdBlue verbaut, um Platz und Kosten zu sparen, und im gleichen Zuge die Dosierung der Harnstofflösung angepasst und unter das zur NOx-Neutralisation erforderliche Maß reduziert, um den Kunden ein häufiges Nachtanken zu ersparen. 9 Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des Landgerichts, der Vortrag sei "unwidersprochen geblieben" eine Sachverhaltsmitteilung darstellt, für die die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO grundsätzlich gilt. Dem Tatbestand kommt jedenfalls dann keine Beweiskraft zu, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20, MDR 2022, 114 Rn. 28 mwN). Entsprechende Unklarheiten ergeben sich aus dem landgerichtlichen Urteil. Es hat den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe aufgrund einer kartellrechtswidrigen Absprache zu kleine Tanks für die Harnstofflösung AdBlue verbaut, um Platz und Kosten zu sparen, und im gleichen Zuge die Dosierung der Harnstofflösung angepasst und unter das zur NOx-Neutralisation erforderliche Maß reduziert, als unwidersprochen bezeichnet. Es hat gleichzeitig streitigen Vortrag der Beklagten festgestellt, mit dem diese ausführlich erläutert, warum die Dosierung des Wirkstoffs AdBlue nicht zu beanstanden und die darauf bezogene Anordnung des KBA rechtswidrig sei. Letzteres steht im Widerspruch zu dem vom Landgericht als unstreitig angenommenen Vortrag zu einer strategisch und bewusst verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung zum Nachteil der Käufer. 10
- b)Die zu der Verneinung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 11 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger- nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 13 Das Berufungsurteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Vogt-Beheim Messing F. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE709892025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public