KORE710002024 ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR218.24.0 BGH 4. Strafsenat 20241023 4 StR 218/24 Beschluss § 52 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 315b StGB, § 315f StGB, § 337 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 353 Abs 2 StPO, § 21 StVG vorgehend LG Essen, 8. Januar 2024, Az: 22 Ks 16/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Strafverfahren u.a. wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung für ein Kraftfahrzeug als Tatmittel 1. Auf die Revision des Angeklagten M. K. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Januar 2024 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Audi A4, angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten K. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. K. hat es wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Maßregeln im Hinblick auf die Fahrerlaubnisse der Angeklagten sowie die Einziehung von Tatmitteln angeordnet. I. 2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.