KORE710062024 ECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR408.24.0 BGH 4. Strafsenat 20241008 4 StR 408/24 Beschluss vorgehend LG Zweibrücken, 6. Juni 2024, Az: 6 Ks 4129 Js 11049/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat ganz überwiegend Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der 73 Jahre alte, bisher unbestrafte Angeklagte leidet an mehreren körperlichen Krankheiten, darunter seit 2014 eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz. Sein Verhältnis zu seiner Familie verschlechterte sich in den letzten Jahren deutlich. Er war gegen seine Ehefrau, die Nebenklägerin, gewalttätig und bedrohte eine der Töchter mit dem Tod. Neun Tage vor dem Tattag ergriff der Angeklagte nach einem Streit mit dieser eine Axt. Zu einem anderen Zeitpunkt äußerte er, man habe ihn während der Dialyse zu töten versucht, und zeigte sich zunehmend rechthaberisch. Die Töchter, die beide in der Krankenpflege berufstätig sind, hielten den Angeklagten für psychisch krank und gefährlich. Tatsächlich bestand bei ihm eine stärker werdende „organisch-wahnhafte Störung“. 4 Am Tattag, dem 24. September 2023, kehrte der Angeklagte von einer Dialysebehandlung in seine Wohnung zurück, wo sich die Nebenklägerin, die gemeinsamen Kinder und weitere Familienmitglieder aufhielten und zu Abend essen wollten. Der Angeklagte versuchte, als ihm keine Beachtung geschenkt wurde, unter anderem durch lautes Reden auf sich aufmerksam zu machen. Er wurde daraufhin von den Töchtern aufgefordert, das Haus – dauerhaft – zu verlassen. Nachdem der Angeklagte hierüber in Wut geraten war, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Töchtern und die Polizei wurde herbeigerufen. 5 Der Angeklagte fehlinterpretierte das Geschehen aufgrund seiner krankhaften Wahnvorstellung. Er sah sich als Opfer einer Verschwörung seiner Familie gegen ihn und stellte sich vor, sein Sohn habe versucht, ihn zu vergewaltigen und hierbei eine Eisenstange in der Hand gehabt. Vor diesem Hintergrund beschloss er, seine Ehefrau mit einem Messer anzugreifen. Am frühen Morgen begab er sich mit einem Küchenmesser in das Schlafzimmer, in dem sie schlief, und stach ihr dreimal in den Hals, wobei er billigte, dass sie durch die Messerstiche sterben könnte. Der durch Geräusche aufmerksam gewordene Sohn kam hinzu und versuchte, den Angeklagten von der Nebenklägerin wegzuziehen. Der Angeklagte wehrte sich dagegen, indem er zweimal in Richtung des Sohnes stach, wobei er ihn mit einem der Stiche im Brustbereich traf. Ihm war es dabei gleichgültig, ob der Geschädigte dies überleben würde. Dieser konnte den Angeklagten zurückdrängen und – auch mithilfe inzwischen hinzugekommener Familienmitglieder – in einem Zimmer der Wohnung einsperren. 6 Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten als versuchten Heimtückemord und diejenige zum Nachteil des Sohnes als versuchten Totschlag, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gewertet. Zur Schuldfähigkeit hat es, sachverständig beraten, angenommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gegeben gewesen sei. Auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei nicht aufgehoben gewesen. Allerdings sei er aufgrund seiner wahnhaften Motivation und des Umstandes, dass er sich vor ein bedrohliches Ultimatum (das Haus verlassen zu müssen) gestellt gesehen und auch eine Vergewaltigung durch seinen Sohn gefürchtet habe, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Es handele sich um eine unkorrigierbare Vorstellung, die sich – wie das Festhalten des Angeklagten hieran während der Exploration und der Hauptverhandlung belege – nicht nur vorübergehend, etwa nach der Dialyse, sondern dauerhaft manifestiert habe, was die Voraussetzungen einer organisch-wahnhaften Störung erfülle. Nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, sei „wahrscheinlicher Auslöser“ dieser Erkrankung eine Stoffwechselbeeinträchtigung aufgrund der Niereninsuffizienz des Angeklagten. 7 Zur Begründung der neben der Gesamtfreiheitsstrafe angeordneten Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass von dem Angeklagten weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Er leide weiterhin an der krankhaften organischen Störung. Das Krankheitsbild sei zwar behandelbar, ob eine entsprechende medikamentöse Therapie anschlage, sei – nach der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen – aber „jedenfalls fraglich“, weil der Angeklagte keine Krankheitseinsicht und keine Opferempathie zeige. Es stellten sich wegen der beim Angeklagten (auch) bestehenden körperlichen Erkrankung „komplexe Fragen“ der Medikamentierung. Aufgrund seiner krankheitsbedingt empfundenen Aussichtslosigkeit bestehe jederzeit die Möglichkeit hoch aggressiver Angriffe des Angeklagten auf Familienangehörige. Auch Dritten gegenüber seien entsprechende Handlungen möglich, wie sich an der Aussage des Angeklagten betreffend die Dialysepraxis zeige. Zwar bestehe bei dem Angeklagten keine eindeutige Persönlichkeitsstörung. Insgesamt sei aber, auch mangels vorhandenen Empfangsraums, eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. 8 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.