den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht
weisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden? I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht
weisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden? 1 A. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte. 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte vom
den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze:
oder • die Beklagte weist
, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder • die Beklagte weist
, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch
G aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 6 B. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist mit Blick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 16] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.). Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu stellen. 7 I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei
G auskunftspflichtig. Maßgeblich für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum vom
G aF vergütungspflichtig. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Die streitgegenständlichen Geräte seien ihrem Typ
technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Es bestehe bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien für den Fall, dass diese nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt würden. Diese Vermutung gelte zum einen, wenn die Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen würden. Soweit Speichermedien zum anderen an einen gewerblichen Abnehmer beziehungsweise an eine juristische Person abgegeben worden seien, bestehe eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung. Diese Vermutung könne nur durch den
weis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen
G aF angefertigt worden seien oder
dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Die Beklagte habe indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt werde, dass vergütungspflichtige Kopien hergestellt würden. Vorliegend sei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert worden seien, zu erwarten, dass mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt würden. 8 II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ab. Es stellt sich die Frage, ob es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie
den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht
weisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. 9 1. Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem
G aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen.
G aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen
G aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn
der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es
G aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
G aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G aF genutzt werden. 10 Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht aus, dass mit dem Gerät letztlich vergütungspflichtige Vervielfältigungen von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, GRUR-RR 2017, 486 [juris Rn. 20] - USB-Stick, mwN). Eine tatsächlich nicht ins Gewicht fallende Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien kann überdies nicht allein deshalb angenommen werden, weil PCs mit Speichern an Behörden, juristische Personen oder solche natürlichen Personen als Endabnehmer geliefert werden, die als Freiberufler oder Gewerbetreibende zu kommerziellen Zwecken tätig sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebautem Speicher, der seinem Typ
für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Endabnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken
der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (BGH, Urteil vom
Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausgetauscht werden und auf dem Markt für Gebrauchtgeräte private Abnehmer finden (vgl. BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in mehrerlei Hinsicht zu berücksichtigen. 13 So ist den praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des für einen gerechten Ausgleich erforderlichen Bezugs zu dem Schaden, der dem Rechtsinhaber durch die Herstellung der Kopien entstanden ist, bei der Auslegung des Unionsrechts zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht für jedes einzelne Gerät konkrete Feststellungen zu dessen Nutzung getroffen werden müssen. Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und der tatsächlichen Verwendung ist vielmehr der "mutmaßliche" Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck der privaten Vervielfältigungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 59] - Padawan), wobei vermutet wird, dass die natürlichen Personen sämtliche mit den Anlagen, Geräten und Medien verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 24] - Copydan Båndkopi). 14 Zum anderen sind bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG die praktischen Schwierigkeiten zu berücksichtigten, die bei der Ermittlung des privaten Zwecks und der Identifizierung des Endnutzers bestehen. Es steht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen. Diese kann widerlegt werden, wenn der Hersteller oder der Importeur
weist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat (EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 50] - Copydan Båndkopi). Dies gilt auch, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 54 und 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41 bis 43] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 24] - Copydan Båndkopi; GRUR 2016, 687 [juris Rn. 28] - EGEDA u.a.). Mit Blick auf die Unmöglichkeit, die Endnutzer zu identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten sowie anderen vergleichbaren Schwierigkeiten ist das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, zudem gerechtfertigt, wenn sie einen gewerblichen Abnehmer betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46] - Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom
weis abverlangt werden kann, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind. Nichts anderes gilt für den
weis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 60] - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54/15, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 37]). Mithin besteht auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer die Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung. Diese Vermutung kann allerdings durch den
weis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen
G aF angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 58] - PC mit Festplatte I; BGH, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 34], mwN). 16 Dabei wird den Vergütungsschuldnern im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der
weis auferlegt, dass
dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen
weis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 61] - PC mit Festplatte I, mwN). 17 5. Demgegenüber geht der Oberste Gerichtshof möglicherweise von einer Auslegung des Unionsrechts aus, die hiervon zumindest teilweise abweicht. 18 a) Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Oberste Gerichtshof allerdings an, dass die Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeignetem Trägermaterial (CD- und DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player) an private Endnutzer eine Vergütungspflicht des Herstellers ebenso begründet wie die Lieferung an Zwischenhändler, bei der der Endnutzer der Natur der Sache
zum Zeitpunkt der Lieferung noch unbekannt ist (vgl. OGH, MMR 2017, 388 Rn. 46 f.). 19
den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht
weisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebige Träger angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. 21 bb) Demgegenüber nimmt der Oberste Gerichtshof an, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn der Händler an einen Endnutzer liefert, der offenkundig nicht zur Leistung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet ist (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 50). Dies treffe jedenfalls zu, soweit die Lieferung an juristische Personen erfolge, weil die freie Werknutzung durch Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt sei (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51). Gleiches gelte, wenn eine natürliche Person - für den Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestelle, was schon dann anzunehmen sei, wenn die Bestellung unter der Anschrift eines Unternehmens erfolge, insbesondere unter Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51). 22 cc) Diese Ausführungen könnten dahin interpretiert werden, dass der Oberste Gerichtshof bei einer Lieferung an gewerbliche Endabnehmer nicht - wie der Bundesgerichtshof - von einer widerleglichen Vermutung für die Anfertigung von Privatkopien ausgeht, sondern annimmt, dass von vornherein keine Zahlungspflicht begründet sei, weil per se eine Lieferung zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorliege. Auf die vom Bundesgerichtshof für maßgeblich erachtete Frage, ob dem Hersteller, Importeur oder Händler der
weis gelingt, dass mit Hilfe des Speichermediums allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden, käme es danach nicht an. Diese Divergenz könnte auf einer unterschiedlichen Auslegung des Unionsrechts beruhen (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 15 f.]), so dass die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich ist. 23 6. Der Senat neigt dazu, bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht von vornherein zu verneinen, sondern von einer Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auszugehen, die widerlegt werden kann, wenn der Hersteller, Importeur oder Händler
weist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat. 24 a) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird, welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y GmbH [Vanille-Oleoresin]) und gegebenenfalls welche Entstehungsgeschichte sie hat (EuGH, Urteil vom 23. November 2023 - C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 49 - Seven One Entertainment Group). 25
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld von Mitarbeitern zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (BGH, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 75] - PC mit Festplatte II, mwN; GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 30] - Eigennutzung; BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 25]) oder
Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer unter natürlichen Personen finden, die sie zu privaten Zwecken für Vervielfältigungen nutzen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 76] - PC mit Festplatte I). 27 Dementsprechend steht es
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang, für den Fall, dass die in Rede stehenden Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, auch dann eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46] - Copydan Båndkopi; GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] - Microsoft Mobile Sales International u.a.). An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Microsoft Mobile Sales International u.a." zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 52]). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass
seiner Ansicht bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-110/15 vom 4. Mai 2016 Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 57] - PC mit Festplatte I). 28
für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken
der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld oder im Rahmen von Gewerbebetrieben in erheblichem Umfang zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden oder
der kommerziellen Nutzung an private Nutzer abgegeben werden (vgl. oben Rn. 11 und 26). Durch eine Auslegung dahingehend, dass in diesen Fällen dennoch per se eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers ausgeschlossen ist, wäre nicht gewährleistet, dass die Rechtsinhaber in diesen Fällen einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten. Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in sein nationales Recht einführt, eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34] - Stichting de Thuiskopie). Demgegenüber können in einem System, das den gerechten Ausgleich
Maßgabe einer widerleglichen Vermutung bestimmt, sowohl die Interessen des Urhebers als auch die des Zahlungspflichtigen berücksichtigt werden. Zudem kann mit dem Erfordernis einer widerleglichen Vermutung den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks und der Identifizierung des Endnutzers in sachgerechter Weise Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 45 bis 47 und 50] - Copydan Båndkopi; GRUR 2017, 155 [juris Rn. 31] - Microsoft Mobile Sales International u.a.), was ebenfalls zur Gewährleistung der wirksamen Erhebung des gerechten Ausgleichs beiträgt. 31 d) Der Regelungszusammenhang des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG spricht
Auffassung des Senats ebenfalls gegen die Annahme eines strikten Ausschlusses der Zahlungspflicht bei Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer und für eine Vermutungsregelung, die die maßgeblichen Umstände in den Blick nimmt und die Interessen sowohl der Rechtsinhaber als auch der Zahlungspflichtigen sowie die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Privatkopien angemessen berücksichtigt. 32
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen bei der Bestimmung, welche Personen den Ausgleich zu zahlen haben und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich aus den betreffenden Handlungen für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35 f.] - Seven One Entertainment Group, mwN). Ebenfalls in den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten fällt die Festlegung eines Schwellenwerts, unterhalb dessen der
teil als geringfügig im Sinne des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2001/29/EG eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2014, 51 [juris Rn. 39] - Seven One Entertainment Group). Überdies ist es Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29/EG vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer Vermutung rechtfertigen und ob jedenfalls die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Fall erfasst wird (EuGH, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 44] - Amazon.com International Sales u.a.). Vor dem Hintergrund dieser nationalen Gestaltungsspielräume kommt in Betracht, dass sowohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als auch die Rechtsprechung des Senats mit den Vorgaben des Unionsrechts in Übereinstimmung stehen. 33 7. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Die von der Revision gegen das Berufungsurteil darüber hinaus erhobenen Rügen greifen nicht durch. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710082024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.