KORE710122024 ECLI:DE:BGH:2024:231024BVZR52.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20241023 V ZR 52/24 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 49 GKG vorgehend LG Aurich, 30. Januar 2024, Az: 1 S 123/23vorgehend AG Wilhelmshaven, 14. Juli 2023, Az: 6 C 439/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Wert der Beschwer bei einer Anfechtungsklage gegen WEG-Beschlüsse Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Aurich - 1. Zivilkammer - vom 30. Januar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €. I. 1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit seiner Anfechtungsklage wendet er sich - soweit noch von Relevanz - gegen die in der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2022 zu TOP 3, TOP 4 und TOP 9 gefassten Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). 4 2. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.